Nächtliche Ausschaffungsflüge
- ShortId
-
16.4037
- Id
-
20164037
- Updated
-
28.07.2023 04:44
- Language
-
de
- Title
-
Nächtliche Ausschaffungsflüge
- AdditionalIndexing
-
48;2811
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Gemäss Artikel 39d Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) unterliegen Starts und Landungen von Staatsluftfahrzeugen, die vom Bazl bewilligt wurden, nicht den in den Artikeln 39 bis 39b VIL aufgeführten zeitlichen Einschränkungen (Nachtflugverbot). Das Bazl hat dem Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Pauschalbewilligung für Flüge in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr auf den Flughäfen Genf und Zürich erteilt; diese sieht maximal sechs solche Flüge pro Flughafen und Jahr vor. 2016 erfolgte nur in einem Fall die Landung eines Sonderfluges (Ausschaffungsfluges) ausserhalb der Betriebszeiten. Dies, weil sich der Start des Rückfluges aufgrund organisatorischer Probleme am Abgangsflughafen verzögerte.</p><p>2. 2016 wurden keine Stationierungsflüge als Staatsflüge durchgeführt. Somit wurden auch keine nächtlichen Stationierungsflüge als Staatsflüge geführt.</p><p>3. Für die Sonderflüge werden mehrheitlich Flugzeuge gechartert. In Ausnahmefällen, insbesondere bei kurzen Strecken oder wenigen Passagieren, kann auch ein Fluggerät der Luftwaffe (Lufttransportdienst des Bundes) eingesetzt werden.</p><p>Staatsluftfahrzeuge sind all diejenigen Luftfahrzeuge, die vom Staat eingesetzt werden und der Erfüllung öffentlicher bzw. hoheitlicher Aufgaben dienen oder durch den Bundesrat als solche bezeichnet werden. Somit gelten Flugzeuge, mit welchen das SEM Sonderflüge durchführt, als Staatsluftfahrzeuge im Sinne von Artikel 39d Absatz 1 Buchstabe d VIL.</p><p>4. Der Zeitplan für Sonderflüge wird insbesondere unter Einhaltung der sicherheitstechnischen Vorgaben und der Voraussetzungen der Zielstaaten festgelegt. Der Durchführungszeitpunkt der Flüge hat keinen Einfluss auf die Kosten. Diese sind daher kein Argument für Sonderflüge ausserhalb der Betriebszeiten.</p><p>5. Es werden keine zusätzlichen Kosten generiert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>An den Flughäfen und Flugplätzen gelten Betriebszeiten mit Sperrzeiten für nächtliche Starts und Landungen. In der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) werden auch die Regeln für Starts und Landungen in der Nacht aufgeführt, in Artikel 39d die Flüge, die trotz Nachtflugsperre starten und landen dürfen: Notlandungen, Such- und Rettungsflüge, Ambulanzflüge, Polizeiflüge, Katastrophenhilfe, schweizerische Militärluftfahrzeuge und Staatsluftfahrzeuge, mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bazl).</p><p>Für die Bevölkerung in Flughafennähe ist die Einhaltung der Nachtflugsperre ein besonders wichtiges Anliegen, weil die Störung der Nachtruhe nachgewiesenermassen die Gesundheit gefährdet. Die Ausnahmeregelung ist deshalb zurückhaltend anzuwenden, und Flüge, die ebenso gut während des Tages abgewickelt werden können, sollen dann stattfinden.</p><p>Im Rapport der Nachtflüge sind unter der Rubrik "Ausnahmegrund" auch Ausschaffungsflüge als Staatsflüge aufgeführt, ebenso die daraus erfolgenden leeren Stationierungsflüge.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung nachfolgender Fragen:</p><p>1. Wie viele Ausschaffungsflüge finden in der Nacht statt? </p><p>2. Wie viele nächtliche Stationierungsflüge ohne Passagiere werden als Staatsflug geführt?</p><p>3. Werden die Ausschaffungsflüge mit eigenen Flugzeugen durchgeführt, oder werden Flugzeuge gechartert? Müssten sie dann nicht als Charterverkehr oder als gewerbsmässiger Nichtlinienverkehr die Nachtflugsperre einhalten?</p><p>4. Sollten die Flüge aus Kostengründen in der Nacht abgewickelt werden, wie wertet der Bundesrat den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gegenüber allfälligen Kosteneinsparungen?</p><p>5. Welche indirekten Kosten werden generiert, weil der Flughafenbetrieb in der betreffenden Nacht aktiv gehalten werden muss?</p>
- Nächtliche Ausschaffungsflüge
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Gemäss Artikel 39d Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) unterliegen Starts und Landungen von Staatsluftfahrzeugen, die vom Bazl bewilligt wurden, nicht den in den Artikeln 39 bis 39b VIL aufgeführten zeitlichen Einschränkungen (Nachtflugverbot). Das Bazl hat dem Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Pauschalbewilligung für Flüge in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr auf den Flughäfen Genf und Zürich erteilt; diese sieht maximal sechs solche Flüge pro Flughafen und Jahr vor. 2016 erfolgte nur in einem Fall die Landung eines Sonderfluges (Ausschaffungsfluges) ausserhalb der Betriebszeiten. Dies, weil sich der Start des Rückfluges aufgrund organisatorischer Probleme am Abgangsflughafen verzögerte.</p><p>2. 2016 wurden keine Stationierungsflüge als Staatsflüge durchgeführt. Somit wurden auch keine nächtlichen Stationierungsflüge als Staatsflüge geführt.</p><p>3. Für die Sonderflüge werden mehrheitlich Flugzeuge gechartert. In Ausnahmefällen, insbesondere bei kurzen Strecken oder wenigen Passagieren, kann auch ein Fluggerät der Luftwaffe (Lufttransportdienst des Bundes) eingesetzt werden.</p><p>Staatsluftfahrzeuge sind all diejenigen Luftfahrzeuge, die vom Staat eingesetzt werden und der Erfüllung öffentlicher bzw. hoheitlicher Aufgaben dienen oder durch den Bundesrat als solche bezeichnet werden. Somit gelten Flugzeuge, mit welchen das SEM Sonderflüge durchführt, als Staatsluftfahrzeuge im Sinne von Artikel 39d Absatz 1 Buchstabe d VIL.</p><p>4. Der Zeitplan für Sonderflüge wird insbesondere unter Einhaltung der sicherheitstechnischen Vorgaben und der Voraussetzungen der Zielstaaten festgelegt. Der Durchführungszeitpunkt der Flüge hat keinen Einfluss auf die Kosten. Diese sind daher kein Argument für Sonderflüge ausserhalb der Betriebszeiten.</p><p>5. Es werden keine zusätzlichen Kosten generiert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>An den Flughäfen und Flugplätzen gelten Betriebszeiten mit Sperrzeiten für nächtliche Starts und Landungen. In der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) werden auch die Regeln für Starts und Landungen in der Nacht aufgeführt, in Artikel 39d die Flüge, die trotz Nachtflugsperre starten und landen dürfen: Notlandungen, Such- und Rettungsflüge, Ambulanzflüge, Polizeiflüge, Katastrophenhilfe, schweizerische Militärluftfahrzeuge und Staatsluftfahrzeuge, mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Bazl).</p><p>Für die Bevölkerung in Flughafennähe ist die Einhaltung der Nachtflugsperre ein besonders wichtiges Anliegen, weil die Störung der Nachtruhe nachgewiesenermassen die Gesundheit gefährdet. Die Ausnahmeregelung ist deshalb zurückhaltend anzuwenden, und Flüge, die ebenso gut während des Tages abgewickelt werden können, sollen dann stattfinden.</p><p>Im Rapport der Nachtflüge sind unter der Rubrik "Ausnahmegrund" auch Ausschaffungsflüge als Staatsflüge aufgeführt, ebenso die daraus erfolgenden leeren Stationierungsflüge.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung nachfolgender Fragen:</p><p>1. Wie viele Ausschaffungsflüge finden in der Nacht statt? </p><p>2. Wie viele nächtliche Stationierungsflüge ohne Passagiere werden als Staatsflug geführt?</p><p>3. Werden die Ausschaffungsflüge mit eigenen Flugzeugen durchgeführt, oder werden Flugzeuge gechartert? Müssten sie dann nicht als Charterverkehr oder als gewerbsmässiger Nichtlinienverkehr die Nachtflugsperre einhalten?</p><p>4. Sollten die Flüge aus Kostengründen in der Nacht abgewickelt werden, wie wertet der Bundesrat den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gegenüber allfälligen Kosteneinsparungen?</p><p>5. Welche indirekten Kosten werden generiert, weil der Flughafenbetrieb in der betreffenden Nacht aktiv gehalten werden muss?</p>
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