Umgehung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland bei Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Artikel 30 AuG

ShortId
16.4039
Id
20164039
Updated
28.07.2023 04:43
Language
de
Title
Umgehung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland bei Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Artikel 30 AuG
AdditionalIndexing
2846;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) erlaubt Personen mit ausländischer Nationalität den Immobilienerwerb grundsätzlich nur dann bewilligungsfrei, wenn sie ihren tatsächlichen und rechtmässigen Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 2 Abs. 2 Bst. b, Art. 5 Abs. 1 Bst. a BewG).</p><p>Der Begriff des "tatsächlichen" Wohnsitzes deckt sich mit jenem des Zivilgesetzbuchs (vgl. Art. 2 Abs. 1 BewV; SR 211.412.411). Danach befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Massgebend ist der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, das "centre de gravité de son existence" (BGE 125 III 102).</p><p>Der zusätzlich notwendige "rechtmässige" Wohnsitz setzt voraus, dass die Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt, welche die Wohnsitznahme in der Schweiz erlaubt (Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 BewV). Das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) regelt die Bedingungen für die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 18ff. und 33 AuG).</p><p>Die Aufenthaltsbewilligung ist somit eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für den bewilligungsfreien Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Eine Aufenthaltsbewilligung berechtigt in keinem Fall automatisch zum Erwerb von Grundstücken. Würde ein Grundstückerwerb alleine gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 30 AuG mit einer Verfügung nach Bewilligungsgesetz bewilligt, läge eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Eine solche Praxis ist dem Bund jedoch nicht bekannt.</p><p>Grundsätzlich haben Erwerber mit ausländischer Staatsangehörigkeit bei der kantonalen Bewilligungsbehörde ein Gesuch um Bewilligung des Erwerbs bzw. um Feststellung, dass für den Erwerb keine Bewilligung erforderlich ist, zu stellen (Art. 17 Abs. 1 BewG). Diese Behörde schliesst das Verfahren mit einer anfechtbaren Verfügung ab (Art. 17 Abs. 2 BewG). Dem Bundesamt für Justiz steht ein Beschwerderecht zu, wenn die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde auf eine Beschwerde verzichtet oder diese zurückzieht (Art. 20 Abs. 2 Bst. b BewG).</p><p>Meldet der Erwerber das Geschäft direkt beim Grundbuchamt an - d. h. ohne vorgängiges Verfahren nach Bewilligungsgesetz -, darf der Grundbuchverwalter die Eintragung nur vornehmen, wenn er die Bewilligungspflicht ohne Weiteres ausschliessen kann (Art. 18 Abs. 1 BewG).</p><p>Trägt das Grundbuchamt den Erwerb demgegenüber ein, obwohl es die Bewilligungspflicht nicht ohne Weiteres hätte ausschliessen dürfen, sieht das Gesetz für das Bundesamt für Justiz keine Beschwerdemöglichkeit vor. Eine nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht ist nur dann möglich, wenn der Erwerber einer zuständigen Behörde, insbesondere dem Grundbuchverwalter, "über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht von Bedeutung sind, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat" (Art. 25 Abs. 1bis BewG).</p><p>Auf die gestellten Fragen kann wie folgt geantwortet werden:</p><p>1. Voraussetzung für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland ist zum einen der "tatsächliche" Wohnsitz im Sinn des Lebensmittelpunkts in der Schweiz, zum andern der "rechtmässige" Wohnsitz im Sinn einer Aufenthaltsbewilligung. Die Bewilligung eines Grundstückerwerbs alleine gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung wäre somit rechtswidrig.</p><p>2. Eine solche Praxis ist dem Bund nicht bekannt.</p><p>3. Dem Bundesamt für Justiz steht wegen der Verletzung der Lex Koller ein Beschwerderecht zu.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) können Kantone von den Zulassungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung (gemäss Art. 18-29) abweichen, um wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Der Bundesrat stellt gemäss Antwort auf die Anfrage 14.1014 fest, dass ein wichtiges öffentliches Interesse dann vorliegt, wenn erhebliche fiskalische Interessen des Kantons bestehen. Gemäss Antwort des Bundesrates auf die Anfrage 14.1081 machen vor allem die Kantone Tessin, Genf und Zug regen Gebrauch von dieser Möglichkeit.</p><p>Nun weiss man vom Kanton Zug, dass mit der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 30 AuG gleichzeitig eine Bewilligung für den Erwerb von Wohneigentum einhergeht. Gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) muss aber ein ausländischer Erwerber von Immobilien seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz haben.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 30 AuG nicht automatisch zum Erwerb von Immobilien berechtigt, sondern eine Einzelfallprüfung voraussetzt, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich in der Schweiz ist? Liegt also eine missbräuchliche Nichtanwendung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vor?</p><p>2. Wenden auch andere Kantone als Zug diese Praxis an?</p><p>3. Was kann er tun, um solche Umgehungen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) (Lex Koller) zu verhindern?</p>
  • Umgehung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland bei Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Artikel 30 AuG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) erlaubt Personen mit ausländischer Nationalität den Immobilienerwerb grundsätzlich nur dann bewilligungsfrei, wenn sie ihren tatsächlichen und rechtmässigen Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 2 Abs. 2 Bst. b, Art. 5 Abs. 1 Bst. a BewG).</p><p>Der Begriff des "tatsächlichen" Wohnsitzes deckt sich mit jenem des Zivilgesetzbuchs (vgl. Art. 2 Abs. 1 BewV; SR 211.412.411). Danach befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Massgebend ist der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, das "centre de gravité de son existence" (BGE 125 III 102).</p><p>Der zusätzlich notwendige "rechtmässige" Wohnsitz setzt voraus, dass die Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt, welche die Wohnsitznahme in der Schweiz erlaubt (Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 BewV). Das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) regelt die Bedingungen für die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 18ff. und 33 AuG).</p><p>Die Aufenthaltsbewilligung ist somit eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für den bewilligungsfreien Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Eine Aufenthaltsbewilligung berechtigt in keinem Fall automatisch zum Erwerb von Grundstücken. Würde ein Grundstückerwerb alleine gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 30 AuG mit einer Verfügung nach Bewilligungsgesetz bewilligt, läge eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Eine solche Praxis ist dem Bund jedoch nicht bekannt.</p><p>Grundsätzlich haben Erwerber mit ausländischer Staatsangehörigkeit bei der kantonalen Bewilligungsbehörde ein Gesuch um Bewilligung des Erwerbs bzw. um Feststellung, dass für den Erwerb keine Bewilligung erforderlich ist, zu stellen (Art. 17 Abs. 1 BewG). Diese Behörde schliesst das Verfahren mit einer anfechtbaren Verfügung ab (Art. 17 Abs. 2 BewG). Dem Bundesamt für Justiz steht ein Beschwerderecht zu, wenn die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde auf eine Beschwerde verzichtet oder diese zurückzieht (Art. 20 Abs. 2 Bst. b BewG).</p><p>Meldet der Erwerber das Geschäft direkt beim Grundbuchamt an - d. h. ohne vorgängiges Verfahren nach Bewilligungsgesetz -, darf der Grundbuchverwalter die Eintragung nur vornehmen, wenn er die Bewilligungspflicht ohne Weiteres ausschliessen kann (Art. 18 Abs. 1 BewG).</p><p>Trägt das Grundbuchamt den Erwerb demgegenüber ein, obwohl es die Bewilligungspflicht nicht ohne Weiteres hätte ausschliessen dürfen, sieht das Gesetz für das Bundesamt für Justiz keine Beschwerdemöglichkeit vor. Eine nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht ist nur dann möglich, wenn der Erwerber einer zuständigen Behörde, insbesondere dem Grundbuchverwalter, "über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht von Bedeutung sind, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat" (Art. 25 Abs. 1bis BewG).</p><p>Auf die gestellten Fragen kann wie folgt geantwortet werden:</p><p>1. Voraussetzung für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland ist zum einen der "tatsächliche" Wohnsitz im Sinn des Lebensmittelpunkts in der Schweiz, zum andern der "rechtmässige" Wohnsitz im Sinn einer Aufenthaltsbewilligung. Die Bewilligung eines Grundstückerwerbs alleine gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung wäre somit rechtswidrig.</p><p>2. Eine solche Praxis ist dem Bund nicht bekannt.</p><p>3. Dem Bundesamt für Justiz steht wegen der Verletzung der Lex Koller ein Beschwerderecht zu.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) können Kantone von den Zulassungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung (gemäss Art. 18-29) abweichen, um wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Der Bundesrat stellt gemäss Antwort auf die Anfrage 14.1014 fest, dass ein wichtiges öffentliches Interesse dann vorliegt, wenn erhebliche fiskalische Interessen des Kantons bestehen. Gemäss Antwort des Bundesrates auf die Anfrage 14.1081 machen vor allem die Kantone Tessin, Genf und Zug regen Gebrauch von dieser Möglichkeit.</p><p>Nun weiss man vom Kanton Zug, dass mit der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 30 AuG gleichzeitig eine Bewilligung für den Erwerb von Wohneigentum einhergeht. Gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) muss aber ein ausländischer Erwerber von Immobilien seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz haben.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 30 AuG nicht automatisch zum Erwerb von Immobilien berechtigt, sondern eine Einzelfallprüfung voraussetzt, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich in der Schweiz ist? Liegt also eine missbräuchliche Nichtanwendung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vor?</p><p>2. Wenden auch andere Kantone als Zug diese Praxis an?</p><p>3. Was kann er tun, um solche Umgehungen des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) (Lex Koller) zu verhindern?</p>
    • Umgehung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland bei Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Artikel 30 AuG

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