Abtreibungen in der Schweiz

ShortId
16.4043
Id
20164043
Updated
28.07.2023 05:01
Language
de
Title
Abtreibungen in der Schweiz
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Öffentlichkeit weiss wenig über die Tatsache der Spätabtreibungen. Dass in der Schweiz mitunter lebensfähige Neugeborene dem Sterben überlassen werden, ist kaum bekannt. Artikel, wie ein solcher der "Aargauer Zeitung" (3. Mai 2014, S. 3), sind eine Ausnahme. Die Zeitung berichtete von einem Knaben, der bei einer eingeleiteten Frühgeburt in der 25. Schwangerschaftswoche lebend zur Welt kam. Obwohl er selbstständig atmete, überliess man ihn dem Sterben. Nach zwei Stunden war der Neugeborene tot. Solche Vorkommnisse dürfen nicht toleriert werden.</p>
  • <p>1. Die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche nach der 12. Schwangerschaftswoche ist erst seit 2004 verfügbar. Die Schwangerschaftsabbruchstatistik der Schweiz liefert zu den Jahren davor keine diesbezüglichen Daten. Zwischen 2004 und 2015 belief sich die Zahl der Abbrüche nach der 12. Schwangerschaftswoche auf zwischen 372 und 539 pro Jahr.</p><p>2. Dem Bundesrat liegen von jenen Kantonen, die diese Information freiwillig erheben und an das Bundesamt für Statistik übermitteln, die Gründe dieser Schwangerschaftsabbrüche vor, nicht jedoch die Kriterien, die zu deren Bewilligung geführt haben. Die Gründe werden in Kategorien erfasst, die genauen Diagnosen sind nicht anzugeben. Dies gilt auch für die Schwangerschaftsabbrüche ab der 21. Schwangerschaftswoche.</p><p>3. Die Zahl der Abbrüche nach der 21. Schwangerschaftswoche kann erst ab 2007 ermittelt werden, da vorher noch keine Einzeldaten zu den Schwangerschaftsabbrüchen verfügbar waren. Zwischen 2007 und 2015 lag diese Zahl zwischen 39 und 78 pro Jahr. Zwischen 2007 und 2015 erfolgten 98 Prozent der Schwangerschaftsabbrüche nach der 21. Schwangerschaftswoche aufgrund eines somatischen Problems bei Mutter oder Kind, und 2 Prozent waren auf eine psychische Erkrankung der Mutter zurückzuführen. In den Kantonen, die bei den somatischen Problemen zwischen Mutter oder Kind unterscheiden, betrafen 99 Prozent der somatischen Probleme das Kind.</p><p>4. Artikel 119 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) nennt kein höheres Gestationsalter für einen Schwangerschaftsabbruch, präzisiert jedoch, dass die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage umso grösser sein muss, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist. In äusserst seltenen Fällen, wenn schwere Fehlbildungen erst zu einem späten Zeitpunkt festgestellt werden, kann es vorkommen, dass eine Schwangerschaft kurz vor dem Geburtstermin abgebrochen wird.</p><p>5. Die sehr späten Schwangerschaftsabbrüche betreffen in erster Linie Föten mit schweren Fehlbildungen, die nach der Geburt nicht lebensfähig wären. Die Tatsache, dass ein solches Kind lebend geboren wird, bedeutet nicht, dass es auch lebensfähig ist. Wenn eine sehr grosse Gefahr einer schweren seelischen Notlage der Schwangeren vorliegt, kann ein sehr später Schwangerschaftsabbruch auch dann bewilligt werden, wenn der Fötus lebensfähig wäre. Die verfügbaren Daten lassen keine Rückschlüsse darüber zu, ob solche Fälle zwischen 2003 und 2015 vorgekommen sind.</p><p>6./7. Wie in allen schwierigen Grenzfällen in der Medizin obliegt es schlussendlich dem ärztlichen Ermessen, wann und wie weit eine Intervention zu gehen hat, erfolgversprechend und sinnvoll ist. Dies selbstverständlich immer im Einverständnis mit dem Patienten oder dessen gesetzlichem Stellvertreter. Auch im Bereich der Schwangerschaftsabbrüche gibt es keine weiter gehenden Verpflichtungen zur Hilfeleistung als in allen anderen medizinischen Bereichen.</p><p>8. Eine gewisse Kontrolle wird durch die Regelung in Artikel 119 Absätze 4 und 5 StGB (Schwangerschaftsabbruch/Strafloser Schwangerschaftsabbruch) sichergestellt. Danach haben die Kantone die Praxen und Spitäler zu bezeichnen, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen (Abs. 4). Zudem ist ein Schwangerschaftsabbruch zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. Bei Unterlassung dieser Meldung wird die Ärztin oder der Arzt mit Busse bestraft (Art. 120 Abs. 2 StGB).</p><p>9. Allgemein, d. h. unabhängig davon, ob es sich bei der betroffenen Person um eine erwachsene Person oder Neugeborene, Kinder oder Jugendliche handelt, gilt: Die direkte aktive Sterbehilfe, d. h. die gezielte Tötung zur Verkürzung der Leiden, ist strafbar (Art. 111ff. StGB). Die indirekte aktive Sterbehilfe, d. h. der Einsatz von Mitteln zur Linderung von Leiden, die als Nebenwirkung die Lebensdauer herabsetzen können, gilt demgegenüber als grundsätzlich zulässig. Diesbezüglich ist gemäss arzneimittel- und weiteren gesundheitsrechtlichen Vorgaben Voraussetzung, dass der Einsatz unter Beachtung der anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften erfolgt. In diesem Zusammenhang kann auf die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) "Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende" verwiesen werden, die grundsätzlich auch bei Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen am Lebensende anwendbar sind. Diese Richtlinien sind unter <a href="http://www.samw.ch">http://www.samw.ch</a> &gt; Publikationen &gt; Richtlinien abrufbar.</p><p>Es obliegt der Spitalleitung, die gesetzlichen Bestimmungen und die Richtlinien der SAMW einzuhalten, welche die aktive Sterbehilfe (euthanasie active) verbieten. Um schwierige ethische Fragen - dazu gehört sicher auch der Verzicht auf lebenserhaltende Massnahmen bei Neugeborenen und weitere Therapieentscheidungen in diesem Fall - methodisch korrekt diskutieren und lösen zu können, haben viele Spitäler heute Ethikkommissionen eingerichtet.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Wie viele Abtreibungen nach der 12. Schwangerschaftswoche fanden in der Schweiz in den Jahren 2003 bis 2015 statt?</p><p>2. Aufgrund welcher Kriterien wurden diese Abtreibungen nach der 12. Schwangerschaftswoche in den Jahren 2003 bis 2015 bewilligt?</p><p>3. In wie vielen dieser Fälle erfolgten Spätabtreibungen ab der 21. Schwangerschaftswoche mit welchen Begründungen?</p><p>4. Bis zu welcher Schwangerschaftswoche maximal wurden in diesen Jahren mit welchen Begründungen Spätabtreibungen vorgenommen?</p><p>5. Wie viele Fälle sind bekannt, in denen in der Schweiz in den Jahren 2003 bis 2015 lebensfähige Neugeborene dem Sterben überlassen wurden?</p><p>6. In welchen Fällen ist das Personal verpflichtet, medizinische Hilfe zu leisten?</p><p>7. Warum erachtet er es als richtig, lebensfähige Neugeborene dem Sterben zu überlassen?</p><p>8. Aufgrund welcher Kontrollmechanismen kann er garantieren, dass es in den Bereichen Abtreibung/Spätabtreibung zu keinen Missbräuchen kommt?</p><p>9. Welche gesetzlichen Vorschriften erlauben es allenfalls, lebensfähigen Neugeborenen aktive Sterbehilfe zu leisten?</p>
  • Abtreibungen in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Öffentlichkeit weiss wenig über die Tatsache der Spätabtreibungen. Dass in der Schweiz mitunter lebensfähige Neugeborene dem Sterben überlassen werden, ist kaum bekannt. Artikel, wie ein solcher der "Aargauer Zeitung" (3. Mai 2014, S. 3), sind eine Ausnahme. Die Zeitung berichtete von einem Knaben, der bei einer eingeleiteten Frühgeburt in der 25. Schwangerschaftswoche lebend zur Welt kam. Obwohl er selbstständig atmete, überliess man ihn dem Sterben. Nach zwei Stunden war der Neugeborene tot. Solche Vorkommnisse dürfen nicht toleriert werden.</p>
    • <p>1. Die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche nach der 12. Schwangerschaftswoche ist erst seit 2004 verfügbar. Die Schwangerschaftsabbruchstatistik der Schweiz liefert zu den Jahren davor keine diesbezüglichen Daten. Zwischen 2004 und 2015 belief sich die Zahl der Abbrüche nach der 12. Schwangerschaftswoche auf zwischen 372 und 539 pro Jahr.</p><p>2. Dem Bundesrat liegen von jenen Kantonen, die diese Information freiwillig erheben und an das Bundesamt für Statistik übermitteln, die Gründe dieser Schwangerschaftsabbrüche vor, nicht jedoch die Kriterien, die zu deren Bewilligung geführt haben. Die Gründe werden in Kategorien erfasst, die genauen Diagnosen sind nicht anzugeben. Dies gilt auch für die Schwangerschaftsabbrüche ab der 21. Schwangerschaftswoche.</p><p>3. Die Zahl der Abbrüche nach der 21. Schwangerschaftswoche kann erst ab 2007 ermittelt werden, da vorher noch keine Einzeldaten zu den Schwangerschaftsabbrüchen verfügbar waren. Zwischen 2007 und 2015 lag diese Zahl zwischen 39 und 78 pro Jahr. Zwischen 2007 und 2015 erfolgten 98 Prozent der Schwangerschaftsabbrüche nach der 21. Schwangerschaftswoche aufgrund eines somatischen Problems bei Mutter oder Kind, und 2 Prozent waren auf eine psychische Erkrankung der Mutter zurückzuführen. In den Kantonen, die bei den somatischen Problemen zwischen Mutter oder Kind unterscheiden, betrafen 99 Prozent der somatischen Probleme das Kind.</p><p>4. Artikel 119 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) nennt kein höheres Gestationsalter für einen Schwangerschaftsabbruch, präzisiert jedoch, dass die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage umso grösser sein muss, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist. In äusserst seltenen Fällen, wenn schwere Fehlbildungen erst zu einem späten Zeitpunkt festgestellt werden, kann es vorkommen, dass eine Schwangerschaft kurz vor dem Geburtstermin abgebrochen wird.</p><p>5. Die sehr späten Schwangerschaftsabbrüche betreffen in erster Linie Föten mit schweren Fehlbildungen, die nach der Geburt nicht lebensfähig wären. Die Tatsache, dass ein solches Kind lebend geboren wird, bedeutet nicht, dass es auch lebensfähig ist. Wenn eine sehr grosse Gefahr einer schweren seelischen Notlage der Schwangeren vorliegt, kann ein sehr später Schwangerschaftsabbruch auch dann bewilligt werden, wenn der Fötus lebensfähig wäre. Die verfügbaren Daten lassen keine Rückschlüsse darüber zu, ob solche Fälle zwischen 2003 und 2015 vorgekommen sind.</p><p>6./7. Wie in allen schwierigen Grenzfällen in der Medizin obliegt es schlussendlich dem ärztlichen Ermessen, wann und wie weit eine Intervention zu gehen hat, erfolgversprechend und sinnvoll ist. Dies selbstverständlich immer im Einverständnis mit dem Patienten oder dessen gesetzlichem Stellvertreter. Auch im Bereich der Schwangerschaftsabbrüche gibt es keine weiter gehenden Verpflichtungen zur Hilfeleistung als in allen anderen medizinischen Bereichen.</p><p>8. Eine gewisse Kontrolle wird durch die Regelung in Artikel 119 Absätze 4 und 5 StGB (Schwangerschaftsabbruch/Strafloser Schwangerschaftsabbruch) sichergestellt. Danach haben die Kantone die Praxen und Spitäler zu bezeichnen, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen (Abs. 4). Zudem ist ein Schwangerschaftsabbruch zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde zu melden. Bei Unterlassung dieser Meldung wird die Ärztin oder der Arzt mit Busse bestraft (Art. 120 Abs. 2 StGB).</p><p>9. Allgemein, d. h. unabhängig davon, ob es sich bei der betroffenen Person um eine erwachsene Person oder Neugeborene, Kinder oder Jugendliche handelt, gilt: Die direkte aktive Sterbehilfe, d. h. die gezielte Tötung zur Verkürzung der Leiden, ist strafbar (Art. 111ff. StGB). Die indirekte aktive Sterbehilfe, d. h. der Einsatz von Mitteln zur Linderung von Leiden, die als Nebenwirkung die Lebensdauer herabsetzen können, gilt demgegenüber als grundsätzlich zulässig. Diesbezüglich ist gemäss arzneimittel- und weiteren gesundheitsrechtlichen Vorgaben Voraussetzung, dass der Einsatz unter Beachtung der anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften erfolgt. In diesem Zusammenhang kann auf die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) "Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende" verwiesen werden, die grundsätzlich auch bei Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen am Lebensende anwendbar sind. Diese Richtlinien sind unter <a href="http://www.samw.ch">http://www.samw.ch</a> &gt; Publikationen &gt; Richtlinien abrufbar.</p><p>Es obliegt der Spitalleitung, die gesetzlichen Bestimmungen und die Richtlinien der SAMW einzuhalten, welche die aktive Sterbehilfe (euthanasie active) verbieten. Um schwierige ethische Fragen - dazu gehört sicher auch der Verzicht auf lebenserhaltende Massnahmen bei Neugeborenen und weitere Therapieentscheidungen in diesem Fall - methodisch korrekt diskutieren und lösen zu können, haben viele Spitäler heute Ethikkommissionen eingerichtet.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Wie viele Abtreibungen nach der 12. Schwangerschaftswoche fanden in der Schweiz in den Jahren 2003 bis 2015 statt?</p><p>2. Aufgrund welcher Kriterien wurden diese Abtreibungen nach der 12. Schwangerschaftswoche in den Jahren 2003 bis 2015 bewilligt?</p><p>3. In wie vielen dieser Fälle erfolgten Spätabtreibungen ab der 21. Schwangerschaftswoche mit welchen Begründungen?</p><p>4. Bis zu welcher Schwangerschaftswoche maximal wurden in diesen Jahren mit welchen Begründungen Spätabtreibungen vorgenommen?</p><p>5. Wie viele Fälle sind bekannt, in denen in der Schweiz in den Jahren 2003 bis 2015 lebensfähige Neugeborene dem Sterben überlassen wurden?</p><p>6. In welchen Fällen ist das Personal verpflichtet, medizinische Hilfe zu leisten?</p><p>7. Warum erachtet er es als richtig, lebensfähige Neugeborene dem Sterben zu überlassen?</p><p>8. Aufgrund welcher Kontrollmechanismen kann er garantieren, dass es in den Bereichen Abtreibung/Spätabtreibung zu keinen Missbräuchen kommt?</p><p>9. Welche gesetzlichen Vorschriften erlauben es allenfalls, lebensfähigen Neugeborenen aktive Sterbehilfe zu leisten?</p>
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