Registrierungspflicht für die Verschreibung von Antipsychose-Medikamenten
- ShortId
-
16.4045
- Id
-
20164045
- Updated
-
28.07.2023 05:03
- Language
-
de
- Title
-
Registrierungspflicht für die Verschreibung von Antipsychose-Medikamenten
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Verschreibung von Neuroleptika bei Kindern mit "ADHS" hat sich in den letzten zehn Jahren vervierfacht.</p><p>Solche Antipsychose-Medikamente wurden für die Behandlung von schweren psychischen Leiden wie Schizophrenie, manisch-depressive Erkrankungen oder Wahnvorstellungen entwickelt und weisen teilweise massive Nebenwirkungen auf. Diese sollten für Off-Label-Verwendung nicht eingesetzt werden.</p><p>Da diese Mittel aber nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, muss die Abgabe nicht registriert werden, und damit besteht keine Kontrolle, wie viele und aus welchen Gründen solche Verschreibungen stattfinden. Obwohl die Verschreibungspraxis grundsätzlich in der Verantwortung des Arztes liegt, sollte eine wirksame Kontrolle etabliert werden, da sich diese Off-Label-Verschreibung offensichtlich gesteigert hat.</p>
- <p>In seiner Stellungnahme vom 20. August 2014 zur Motion von Siebenthal 14.3543, "Registrierungspflicht für die Verschreibung von Antipsychose-Medikamenten", hielt der Bundesrat fest, dass Off-Label-Anwendungen von Neuroleptika unter Einhaltung der Sorgfaltspflichten zulässig sind und medizinisch angezeigt sein können. Sie erfolgen in der Verantwortung der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes. Für die Überwachung der ärztlichen Tätigkeiten (z. B. Verschreibungs- und Anwendungsverhalten) sind die Kantone zuständig. Eine Registrierungspflicht lehnte der Bundesrat in diesem Zusammenhang ab, da dies einerseits eine unerwünschte Kompetenz- und Lastenverschiebung von den Kantonen zum Bund bedeuten würde. Andererseits hätte dies nicht nur für den Bund als Betreiber, sondern auch für die Anwender wie die kantonalen Vollzugsbehörden einen erheblichen administrativen Aufwand und damit entsprechend hohe Kosten bei ungewissem Nutzen zur Folge.</p><p>Der Bundesrat hat die Anliegen der vorliegenden, gleichlautenden Motion insbesondere unter Berücksichtigung der vom Parlament beschlossenen ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes (SR 812.21) erneut geprüft. Er kommt zum Schluss, dass seine Stellungnahme zur Motion 14.3543 nach wie vor gültig ist und kein zusätzlicher Handlungsbedarf besteht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Registrierungspflicht für die Verschreibung von Antipsychose-Medikamenten (Neuroleptika) einzurichten, damit *Off-Label-Anwendungen erkannt, überwacht und allenfalls eingedämmt werden können.</p><p>(*Off-Label = Verschreibung für eine andere Indikation, als auf der Packungsbeilage zugelassen ist)</p>
- Registrierungspflicht für die Verschreibung von Antipsychose-Medikamenten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Verschreibung von Neuroleptika bei Kindern mit "ADHS" hat sich in den letzten zehn Jahren vervierfacht.</p><p>Solche Antipsychose-Medikamente wurden für die Behandlung von schweren psychischen Leiden wie Schizophrenie, manisch-depressive Erkrankungen oder Wahnvorstellungen entwickelt und weisen teilweise massive Nebenwirkungen auf. Diese sollten für Off-Label-Verwendung nicht eingesetzt werden.</p><p>Da diese Mittel aber nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, muss die Abgabe nicht registriert werden, und damit besteht keine Kontrolle, wie viele und aus welchen Gründen solche Verschreibungen stattfinden. Obwohl die Verschreibungspraxis grundsätzlich in der Verantwortung des Arztes liegt, sollte eine wirksame Kontrolle etabliert werden, da sich diese Off-Label-Verschreibung offensichtlich gesteigert hat.</p>
- <p>In seiner Stellungnahme vom 20. August 2014 zur Motion von Siebenthal 14.3543, "Registrierungspflicht für die Verschreibung von Antipsychose-Medikamenten", hielt der Bundesrat fest, dass Off-Label-Anwendungen von Neuroleptika unter Einhaltung der Sorgfaltspflichten zulässig sind und medizinisch angezeigt sein können. Sie erfolgen in der Verantwortung der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes. Für die Überwachung der ärztlichen Tätigkeiten (z. B. Verschreibungs- und Anwendungsverhalten) sind die Kantone zuständig. Eine Registrierungspflicht lehnte der Bundesrat in diesem Zusammenhang ab, da dies einerseits eine unerwünschte Kompetenz- und Lastenverschiebung von den Kantonen zum Bund bedeuten würde. Andererseits hätte dies nicht nur für den Bund als Betreiber, sondern auch für die Anwender wie die kantonalen Vollzugsbehörden einen erheblichen administrativen Aufwand und damit entsprechend hohe Kosten bei ungewissem Nutzen zur Folge.</p><p>Der Bundesrat hat die Anliegen der vorliegenden, gleichlautenden Motion insbesondere unter Berücksichtigung der vom Parlament beschlossenen ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes (SR 812.21) erneut geprüft. Er kommt zum Schluss, dass seine Stellungnahme zur Motion 14.3543 nach wie vor gültig ist und kein zusätzlicher Handlungsbedarf besteht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Registrierungspflicht für die Verschreibung von Antipsychose-Medikamenten (Neuroleptika) einzurichten, damit *Off-Label-Anwendungen erkannt, überwacht und allenfalls eingedämmt werden können.</p><p>(*Off-Label = Verschreibung für eine andere Indikation, als auf der Packungsbeilage zugelassen ist)</p>
- Registrierungspflicht für die Verschreibung von Antipsychose-Medikamenten
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