Hat das Ensi im Sachplanverfahren geologische Tiefenlager Beratungs- und Aufsichtsfunktion?

ShortId
16.4056
Id
20164056
Updated
28.07.2023 04:58
Language
de
Title
Hat das Ensi im Sachplanverfahren geologische Tiefenlager Beratungs- und Aufsichtsfunktion?
AdditionalIndexing
66;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Sachplanverfahren geologische Tiefenlager wird im Konzeptteil detailliert geregelt. Diesbezüglich besteht kein rechtsfreier Raum.</p><p>Die Aufgaben des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (Ensi) richten sich nach dem Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat vom 22. Juni 2007 (Ensig; SR 732.2). Ergänzend hält der Sachplan geologische Tiefenlager in Anhang V Ziffer 4 die Hauptfunktion und Aufgaben des Ensi im Rahmen des Sachplanverfahrens fest. In diesem Verfahren hat das Ensi keine Verfügungskompetenzen.</p><p>Gemäss Anhang V Ziffer 4.6 beurteilt das Ensi in Etappe 2 die Auswahl der geologischen Standortgebiete aus sicherheitstechnischer Sicht, überprüft die provisorischen Sicherheitsanalysen und erstellt ein Gutachten. Das detaillierte Ensi-Gutachten zum Vorschlag der Nagra zu Etappe 2 des Sachplanverfahrens wird im Frühling 2017 veröffentlicht.</p><p>Es handelt sich dabei weder um eine Empfehlung noch um eine Verfügung, sondern um eine Stellungnahme zuhanden des Bundesrates zu den Vorschlägen der Entsorgungspflichtigen.</p><p>Am Schluss entscheidet der Bundesrat.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 14. Dezember 2016 hat das Ensi in einer Medienmitteilung bekanntgegeben, dass es das Standortgebiet "Nördlich Lägern" für die weitere Untersuchung in Etappe 3 zusätzlich vorschlägt. Die Formulierung "das Ensi schlägt vor" wirft folgende Fragen auf:</p><p>1. Welche Funktion nimmt das Ensi im Rahmen des Sachplanverfahrens geologische Tiefenlager wahr? Hat das Ensi in diesem Planungsprozess eine Aufsichtsfunktion, wie dies auch bei der Sicherheit von anderen Kernanlagen der Fall ist und die es ihm erlaubt zu verfügen? Müssen die Entsorgungspflichtigen also zwingend einem Entscheid des Ensi folgen? </p><p>2. Aus dem Pflichtenheft Anhang V, Punkt 4 des Konzepts Sachplan geologische Tiefenlager könnte herausgelesen werden, dass die Rolle des Ensi auf Stellungnahmen und Empfehlungen beschränkt ist. Die Nagra muss demzufolge als ausführendes Organ der Kernkraftwerkbetreiber diesen Empfehlungen nicht entsprechen. Überlässt der Bund den Entsorgungspflichtigen damit nicht einen rechtsfreien Raum, das Verfahren nach eigenem Gutdünken zu gestalten, ohne darauf Einfluss nehmen zu können? Ist in einem Planungsprozess wie dem Sachplan geologische Tiefenlager nicht zwingend vorzusehen, dass die eidgenössische Aufsicht die Konzepte prüfen muss, entsprechende Entscheide über diese Konzepte der Entsorgungspflichtigen fällt und in diesem Sinne auch Verfügungsgewalt hat?</p><p>3. Handelt es sich beim vorliegenden "Vorschlag" des Ensi somit um eine Empfehlung oder um eine Verfügung?</p>
  • Hat das Ensi im Sachplanverfahren geologische Tiefenlager Beratungs- und Aufsichtsfunktion?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Sachplanverfahren geologische Tiefenlager wird im Konzeptteil detailliert geregelt. Diesbezüglich besteht kein rechtsfreier Raum.</p><p>Die Aufgaben des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (Ensi) richten sich nach dem Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat vom 22. Juni 2007 (Ensig; SR 732.2). Ergänzend hält der Sachplan geologische Tiefenlager in Anhang V Ziffer 4 die Hauptfunktion und Aufgaben des Ensi im Rahmen des Sachplanverfahrens fest. In diesem Verfahren hat das Ensi keine Verfügungskompetenzen.</p><p>Gemäss Anhang V Ziffer 4.6 beurteilt das Ensi in Etappe 2 die Auswahl der geologischen Standortgebiete aus sicherheitstechnischer Sicht, überprüft die provisorischen Sicherheitsanalysen und erstellt ein Gutachten. Das detaillierte Ensi-Gutachten zum Vorschlag der Nagra zu Etappe 2 des Sachplanverfahrens wird im Frühling 2017 veröffentlicht.</p><p>Es handelt sich dabei weder um eine Empfehlung noch um eine Verfügung, sondern um eine Stellungnahme zuhanden des Bundesrates zu den Vorschlägen der Entsorgungspflichtigen.</p><p>Am Schluss entscheidet der Bundesrat.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 14. Dezember 2016 hat das Ensi in einer Medienmitteilung bekanntgegeben, dass es das Standortgebiet "Nördlich Lägern" für die weitere Untersuchung in Etappe 3 zusätzlich vorschlägt. Die Formulierung "das Ensi schlägt vor" wirft folgende Fragen auf:</p><p>1. Welche Funktion nimmt das Ensi im Rahmen des Sachplanverfahrens geologische Tiefenlager wahr? Hat das Ensi in diesem Planungsprozess eine Aufsichtsfunktion, wie dies auch bei der Sicherheit von anderen Kernanlagen der Fall ist und die es ihm erlaubt zu verfügen? Müssen die Entsorgungspflichtigen also zwingend einem Entscheid des Ensi folgen? </p><p>2. Aus dem Pflichtenheft Anhang V, Punkt 4 des Konzepts Sachplan geologische Tiefenlager könnte herausgelesen werden, dass die Rolle des Ensi auf Stellungnahmen und Empfehlungen beschränkt ist. Die Nagra muss demzufolge als ausführendes Organ der Kernkraftwerkbetreiber diesen Empfehlungen nicht entsprechen. Überlässt der Bund den Entsorgungspflichtigen damit nicht einen rechtsfreien Raum, das Verfahren nach eigenem Gutdünken zu gestalten, ohne darauf Einfluss nehmen zu können? Ist in einem Planungsprozess wie dem Sachplan geologische Tiefenlager nicht zwingend vorzusehen, dass die eidgenössische Aufsicht die Konzepte prüfen muss, entsprechende Entscheide über diese Konzepte der Entsorgungspflichtigen fällt und in diesem Sinne auch Verfügungsgewalt hat?</p><p>3. Handelt es sich beim vorliegenden "Vorschlag" des Ensi somit um eine Empfehlung oder um eine Verfügung?</p>
    • Hat das Ensi im Sachplanverfahren geologische Tiefenlager Beratungs- und Aufsichtsfunktion?

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