Dublin-Fälle und Selbsteintrittsrecht. Berücksichtigung persönlicher Gründe

ShortId
16.4066
Id
20164066
Updated
28.07.2023 04:52
Language
de
Title
Dublin-Fälle und Selbsteintrittsrecht. Berücksichtigung persönlicher Gründe
AdditionalIndexing
10;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 17 der Dublin-III-Verordnung gestattet es einem Staat, auf die Überstellung einer asylsuchenden Person zu verzichten und das Gesuch selber zu bearbeiten, insbesondere aus humanitären Gründen oder zur Zusammenführung von Familienangehörigen. Auch die Situation im ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat kann ein Grund sein, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Von den 4000 Fällen, in denen die Schweiz dies tat - wenige Fälle angesichts der hohen Zahl von Nichteintretensentscheiden -, hätten 3200 von Griechenland behandelt werden müssen.</p><p>Die Anwendung von Artikel 17 aus humanitären Gründen oder in Härtefällen liegt im Ermessen der Schweiz. Seine Anwendung aufgrund der Situation im zuständigen Staat hingegen ist eine völkerrechtliche Verpflichtung. Um abschätzen zu können, in welchem Mass die Schweiz bei der Anwendung der Dublin-Verordnungen ihren Spielraum ausnützt, gilt es, den Unterschied zwischen den genannten Kategorien von Gründen herauszuarbeiten. Ziel wird es sein, nach einer fallweisen Evaluation Entscheide zu fällen, die im Einklang mit den Menschenrechten sind und der jeweiligen Situation gerecht werden.</p>
  • <p>Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Zum Selbsteintritt verpflichtet ist ein Dublin-Staat dann, wenn eine Überstellung völkerrechtliche Bestimmungen verletzen würde. Weiter kann aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden. Dies betrifft hauptsächlich besonders verletzliche Personen wie unbegleitete Minderjährige, Familien, alleinerziehende Personen oder Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einen gewissen Schweregrad aufweisen. Auch bei diesen Personengruppen muss aber im konkreten Einzelfall beurteilt werden, ob die Anwendung der Souveränitätsklausel angebracht ist und eine Überstellung eine besondere Härte bedeuten würde. Meist liegt einem Selbsteintritt eine Kombination von verschiedenen Elementen zugrunde, die für sich alleine besehen keine besondere Härte bedeuten, aber durch die Kumulierung einen Grad erreichen, der die Anwendung der Souveränitätsklausel nahelegt. Das SEM orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes.</p><p>Die Anwendung der Souveränitätsklausel wird erst seit dem Jahr 2014 statistisch erfasst. Vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 hat die Schweiz bei 4790 Personen die Souveränitätsklausel angewendet. Es lässt sich statistisch nicht auswerten, gestützt auf welche Gründe die Schweiz die Souveränitätsklausel jeweils angewendet hat. Dies ist in der Praxis auch schwer möglich, da aufgrund der Einzelfallbeurteilung meist mehrere Gründe dafür sprechen, das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Zwischen Anfang 2014 und Ende Mai 2016 hat die Schweiz in rund 4000 Fällen vom in den Dublin-Abkommen vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (vgl. die Antwort des Bundesrates auf die Frage 16.5238).</p><p>Kann der Bundesrat präzisieren, in wie vielen dieser Fälle von diesem Recht Gebrauch gemacht wurde, weil Gründe, die mit der gesuchstellenden Person zu tun haben, dafür sprachen und nicht die Situation im zuständigen Mitgliedstaat? Und kann er präzisieren, in wie vielen der erstgenannten Fälle vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen oder in Härtefällen Gebrauch gemacht wurde (aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person) und wie viele Fälle im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung stehen?</p>
  • Dublin-Fälle und Selbsteintrittsrecht. Berücksichtigung persönlicher Gründe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 17 der Dublin-III-Verordnung gestattet es einem Staat, auf die Überstellung einer asylsuchenden Person zu verzichten und das Gesuch selber zu bearbeiten, insbesondere aus humanitären Gründen oder zur Zusammenführung von Familienangehörigen. Auch die Situation im ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat kann ein Grund sein, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Von den 4000 Fällen, in denen die Schweiz dies tat - wenige Fälle angesichts der hohen Zahl von Nichteintretensentscheiden -, hätten 3200 von Griechenland behandelt werden müssen.</p><p>Die Anwendung von Artikel 17 aus humanitären Gründen oder in Härtefällen liegt im Ermessen der Schweiz. Seine Anwendung aufgrund der Situation im zuständigen Staat hingegen ist eine völkerrechtliche Verpflichtung. Um abschätzen zu können, in welchem Mass die Schweiz bei der Anwendung der Dublin-Verordnungen ihren Spielraum ausnützt, gilt es, den Unterschied zwischen den genannten Kategorien von Gründen herauszuarbeiten. Ziel wird es sein, nach einer fallweisen Evaluation Entscheide zu fällen, die im Einklang mit den Menschenrechten sind und der jeweiligen Situation gerecht werden.</p>
    • <p>Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Zum Selbsteintritt verpflichtet ist ein Dublin-Staat dann, wenn eine Überstellung völkerrechtliche Bestimmungen verletzen würde. Weiter kann aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden. Dies betrifft hauptsächlich besonders verletzliche Personen wie unbegleitete Minderjährige, Familien, alleinerziehende Personen oder Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einen gewissen Schweregrad aufweisen. Auch bei diesen Personengruppen muss aber im konkreten Einzelfall beurteilt werden, ob die Anwendung der Souveränitätsklausel angebracht ist und eine Überstellung eine besondere Härte bedeuten würde. Meist liegt einem Selbsteintritt eine Kombination von verschiedenen Elementen zugrunde, die für sich alleine besehen keine besondere Härte bedeuten, aber durch die Kumulierung einen Grad erreichen, der die Anwendung der Souveränitätsklausel nahelegt. Das SEM orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes.</p><p>Die Anwendung der Souveränitätsklausel wird erst seit dem Jahr 2014 statistisch erfasst. Vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 hat die Schweiz bei 4790 Personen die Souveränitätsklausel angewendet. Es lässt sich statistisch nicht auswerten, gestützt auf welche Gründe die Schweiz die Souveränitätsklausel jeweils angewendet hat. Dies ist in der Praxis auch schwer möglich, da aufgrund der Einzelfallbeurteilung meist mehrere Gründe dafür sprechen, das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Zwischen Anfang 2014 und Ende Mai 2016 hat die Schweiz in rund 4000 Fällen vom in den Dublin-Abkommen vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (vgl. die Antwort des Bundesrates auf die Frage 16.5238).</p><p>Kann der Bundesrat präzisieren, in wie vielen dieser Fälle von diesem Recht Gebrauch gemacht wurde, weil Gründe, die mit der gesuchstellenden Person zu tun haben, dafür sprachen und nicht die Situation im zuständigen Mitgliedstaat? Und kann er präzisieren, in wie vielen der erstgenannten Fälle vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen oder in Härtefällen Gebrauch gemacht wurde (aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person) und wie viele Fälle im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung stehen?</p>
    • Dublin-Fälle und Selbsteintrittsrecht. Berücksichtigung persönlicher Gründe

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