Massnahmen gegen die massiv steigende Anzahl an Tierversuchen und eingesetzten Tieren

ShortId
16.4075
Id
20164075
Updated
28.07.2023 04:49
Language
de
Title
Massnahmen gegen die massiv steigende Anzahl an Tierversuchen und eingesetzten Tieren
AdditionalIndexing
52;04;32
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Anzahl Tierversuche steigt seit dem Jahr 2000 in der Hochschulforschung massiv an. Bis 2015 hat sie sich mehr als verdoppelt (<a href="http://tv-statistik.ch/de/statistik/index.php">http://tv-statistik.ch/de/statistik/index.php)</a>. Vor allem ist ein Anstieg in der Grundlagenforschung und dort im mittel- und schwerbelastenden Bereich zu erkennen. Weil gerade an Hochschulen Tierversuche zunehmen, stehen diese in der Pflicht, vermehrt Verantwortung zu übernehmen und Alternativen zu suchen. In ihren Policy Statements (Crus/Swissuniversities, Policy for Animal Research) geben die Hochschulen zwar ihrem Willen für Verbesserungen Ausdruck, bislang jedoch ohne Erfolg.</p>
  • <p>Die Anzahl der Tierversuchsbewilligungen und der eingesetzten Tiere hat zwar zugenommen, die Anzahl der betroffenen Tiere pro Bewilligung hat aber abgenommen. Dies weist auf die gezieltere Verwendung der eingesetzten Versuchstiere hin. Der grösste Teil der Tierversuche wird in den Schweregraden 0 (keine Belastung für die Tiere) und 1 (leichte Belastung für die Tiere) durchgeführt. 2015 entsprachen 76,8 Prozent der durchgeführten Tierversuche den Schweregraden 0 oder 1. Unter Schweregrad 2 (mittlere Belastung) fielen 21,1 Prozent und unter Schweregrad 3 (schwere Belastung) 2,1 Prozent der Versuche.</p><p>1. Die Bewilligungspflicht für Tierversuche ist im Tierschutzgesetz (TSchG, Art. 17ff.; SR 455) und in der Tierschutzverordnung (TSchV, Art. 139ff.; SR 455.1) detailliert geregelt. Um eine Bewilligung zur Durchführung eines Tierversuchs zu erhalten, sind sehr hohe Anforderungen zu erfüllen. So muss, wer belastende Tierversuche durchführen will, nachweisen, dass mit dem Tierversuch das unerlässliche Mass nicht überschritten wird. Dies bedeutet, dass Gesuchsteller die 3R-Prinzipien (Replace, Reduce, Refine) berücksichtigen müssen. Sie müssen belegen, dass Alternativmethoden (Replace) geprüft wurden und dass das Versuchsziel nur mit einem Tierversuch erzielt werden kann. Weiter müssen sie belegen, dass sie den Tierversuch so geplant haben, dass die kleinstmögliche Anzahl Tiere eingesetzt (Reduce) und die geringstmögliche Belastung der Tiere vorgesehen wird (Refine). Im Rahmen einer Güterabwägung muss zudem aufgezeigt werden, dass die Belastung der Tiere durch den erhofften Erkenntnisgewinn gerechtfertigt werden kann.</p><p>Alle Bewilligungsgesuche für belastende Tierversuche müssen der jeweiligen kantonalen Tierversuchskommission zur Prüfung unterbreitet werden. Die kantonalen Tierversuchskommissionen sind mit Fachleuten besetzt, wobei die Tierschutzorganisationen angemessen vertreten sein müssen.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates wird mit den heute bereits sehr strengen Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche die Würde des Tieres im Sinne der Bundesverfassung (Art. 120 Abs. 2) bzw. des TSchG (Art. 1 und 3 Bst. a) gewahrt. Nachholbedarf besteht bei der Umsetzung der 3R-Prinzipien. Der Bundesrat hat deshalb das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) beauftragt, die Einrichtung eines 3R-Kompetenzzentrums zu prüfen (vgl. Bericht in Erfüllung des Postulates 12.3660). Ein von den beauftragten Hochschulen erarbeiteter Entwurf für ein solches Zentrum liegt vor. Ein wichtiges Ziel eines solchen Zentrums ist es, die Forschung der Hochschulen im Bereich der Alternativmethoden besser zu dokumentieren und weiterzuentwickeln.</p><p>2. In den Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche werden sowohl die Tierart wie auch die Belastung der Tiere berücksichtigt. So dürfen Versuche an evolutiv höher stehenden Tieren nur durchgeführt werden, wenn der Zweck nicht mit evolutiv niedriger stehenden Tierarten erreicht werden kann und keine geeigneten Alternativmethoden vorhanden sind (Art. 20 Abs. 2 TSchG). Die Bewilligung kann u. a. mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich Tierart verbunden werden (Art. 141 Abs. 4 Bst. a TSchV). Zudem sind Tierversuche insbesondere dann unzulässig, wenn sie gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn dem Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in unverhältnismässige Angst versetzen (Art. 19 Abs. 4 TSchG). Im Rahmen dieser Güterabwägung im Bewilligungsverfahren wird die Belastung der Tiere bereits berücksichtigt.</p><p>3. Versuche mit Amphibien und Reptilien werden nur sporadisch durchgeführt. Deshalb schwanken auch die Zahlen von Jahr zu Jahr stark. Versuche mit Amphibien und Reptilien werden fast ausschliesslich in den Schweregraden 0 und 1 durchgeführt. 2015 wurden mit Reptilien und Amphibien keine Tierversuche mit Schweregrad 3 durchgeführt. Die Zunahme zwischen 2014 und 2015 der Anzahl von Amphibien, die in Tierversuchen eingesetzt wurden, ist auf einen Tierversuch zurückzuführen, bei dem im Rahmen einer ökologischen Studie rund 23 000 Kaulquappen untersucht wurden. Die Kaulquappen wurden unter Laborbedingungen gezüchtet und darauf an unterschiedlichen Orten in der Natur freigelassen und weiter beobachtet. Ziel der Studie war, die Einflussfaktoren für die Entwicklung der Amphibien unter verschiedenen Umweltbedingungen zu erkennen.</p><p>4. In den Kantonen Uri und Graubünden wurden Tierversuche mit freilebenden Wildtieren durchgeführt. Im Kanton Uri wurde eine Fischbesatzstudie in den Schweregraden 1 und im Kanton Graubünden eine Studie mit Fröschen und Kaulquappen (vgl. Antwort 3) in den Schweregraden 0 und 1 durchgeführt.</p><p>5. Nach geltendem Recht besteht eine Aufzeichnungspflicht (Art. 144 TSchV). Bei der Durchführung eines Tierversuches sind pro Tier oder Tiergruppe neben der Belastung der Tiere beispielsweise die Auswertung der Versuche und die Verwertbarkeit der Resultate schriftlich zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen müssen den Vollzugsbehörden jederzeit zur Verfügung gehalten werden und während drei Jahren nach Ablauf der Bewilligung aufbewahrt werden. Zudem ist vorgesehen, für die Umsetzung der 3R-Prinzipien in der Förderpraxis des Schweizerischen Nationalfonds ein geeignetes Reporting zu etablieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird angesichts der massiv steigenden Zahl von Tieren bei Tierversuchen gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Kann er sich vorstellen, zur Wahrung des aus Artikel 120 Absatz 2 der Bundesverfassung hervorgehenden Verfassungsprinzips eine strengere Bewilligungspflicht einzuführen?</p><p>2. Sieht er Möglichkeiten, eine allfällige Bewilligungspflicht an Tierarten und/oder den Schweregrad der Belastung der Tiere zu koppeln?</p><p>3. Warum werden in den letzten Jahren immer mehr Amphibien und Reptilien als Versuchstiere gehalten und für Tierversuche des Schweregrads 3 genutzt?</p><p>4. Wie erklärt sich die auffällige Zunahme in den Kantonen Uri und Graubünden?</p><p>5. Kann er sich vorstellen, die Hochschulen zu einem Rechenschaftsbericht zu verpflichten?</p>
  • Massnahmen gegen die massiv steigende Anzahl an Tierversuchen und eingesetzten Tieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Anzahl Tierversuche steigt seit dem Jahr 2000 in der Hochschulforschung massiv an. Bis 2015 hat sie sich mehr als verdoppelt (<a href="http://tv-statistik.ch/de/statistik/index.php">http://tv-statistik.ch/de/statistik/index.php)</a>. Vor allem ist ein Anstieg in der Grundlagenforschung und dort im mittel- und schwerbelastenden Bereich zu erkennen. Weil gerade an Hochschulen Tierversuche zunehmen, stehen diese in der Pflicht, vermehrt Verantwortung zu übernehmen und Alternativen zu suchen. In ihren Policy Statements (Crus/Swissuniversities, Policy for Animal Research) geben die Hochschulen zwar ihrem Willen für Verbesserungen Ausdruck, bislang jedoch ohne Erfolg.</p>
    • <p>Die Anzahl der Tierversuchsbewilligungen und der eingesetzten Tiere hat zwar zugenommen, die Anzahl der betroffenen Tiere pro Bewilligung hat aber abgenommen. Dies weist auf die gezieltere Verwendung der eingesetzten Versuchstiere hin. Der grösste Teil der Tierversuche wird in den Schweregraden 0 (keine Belastung für die Tiere) und 1 (leichte Belastung für die Tiere) durchgeführt. 2015 entsprachen 76,8 Prozent der durchgeführten Tierversuche den Schweregraden 0 oder 1. Unter Schweregrad 2 (mittlere Belastung) fielen 21,1 Prozent und unter Schweregrad 3 (schwere Belastung) 2,1 Prozent der Versuche.</p><p>1. Die Bewilligungspflicht für Tierversuche ist im Tierschutzgesetz (TSchG, Art. 17ff.; SR 455) und in der Tierschutzverordnung (TSchV, Art. 139ff.; SR 455.1) detailliert geregelt. Um eine Bewilligung zur Durchführung eines Tierversuchs zu erhalten, sind sehr hohe Anforderungen zu erfüllen. So muss, wer belastende Tierversuche durchführen will, nachweisen, dass mit dem Tierversuch das unerlässliche Mass nicht überschritten wird. Dies bedeutet, dass Gesuchsteller die 3R-Prinzipien (Replace, Reduce, Refine) berücksichtigen müssen. Sie müssen belegen, dass Alternativmethoden (Replace) geprüft wurden und dass das Versuchsziel nur mit einem Tierversuch erzielt werden kann. Weiter müssen sie belegen, dass sie den Tierversuch so geplant haben, dass die kleinstmögliche Anzahl Tiere eingesetzt (Reduce) und die geringstmögliche Belastung der Tiere vorgesehen wird (Refine). Im Rahmen einer Güterabwägung muss zudem aufgezeigt werden, dass die Belastung der Tiere durch den erhofften Erkenntnisgewinn gerechtfertigt werden kann.</p><p>Alle Bewilligungsgesuche für belastende Tierversuche müssen der jeweiligen kantonalen Tierversuchskommission zur Prüfung unterbreitet werden. Die kantonalen Tierversuchskommissionen sind mit Fachleuten besetzt, wobei die Tierschutzorganisationen angemessen vertreten sein müssen.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates wird mit den heute bereits sehr strengen Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche die Würde des Tieres im Sinne der Bundesverfassung (Art. 120 Abs. 2) bzw. des TSchG (Art. 1 und 3 Bst. a) gewahrt. Nachholbedarf besteht bei der Umsetzung der 3R-Prinzipien. Der Bundesrat hat deshalb das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) beauftragt, die Einrichtung eines 3R-Kompetenzzentrums zu prüfen (vgl. Bericht in Erfüllung des Postulates 12.3660). Ein von den beauftragten Hochschulen erarbeiteter Entwurf für ein solches Zentrum liegt vor. Ein wichtiges Ziel eines solchen Zentrums ist es, die Forschung der Hochschulen im Bereich der Alternativmethoden besser zu dokumentieren und weiterzuentwickeln.</p><p>2. In den Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche werden sowohl die Tierart wie auch die Belastung der Tiere berücksichtigt. So dürfen Versuche an evolutiv höher stehenden Tieren nur durchgeführt werden, wenn der Zweck nicht mit evolutiv niedriger stehenden Tierarten erreicht werden kann und keine geeigneten Alternativmethoden vorhanden sind (Art. 20 Abs. 2 TSchG). Die Bewilligung kann u. a. mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich Tierart verbunden werden (Art. 141 Abs. 4 Bst. a TSchV). Zudem sind Tierversuche insbesondere dann unzulässig, wenn sie gemessen am erwarteten Kenntnisgewinn dem Tier unverhältnismässige Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in unverhältnismässige Angst versetzen (Art. 19 Abs. 4 TSchG). Im Rahmen dieser Güterabwägung im Bewilligungsverfahren wird die Belastung der Tiere bereits berücksichtigt.</p><p>3. Versuche mit Amphibien und Reptilien werden nur sporadisch durchgeführt. Deshalb schwanken auch die Zahlen von Jahr zu Jahr stark. Versuche mit Amphibien und Reptilien werden fast ausschliesslich in den Schweregraden 0 und 1 durchgeführt. 2015 wurden mit Reptilien und Amphibien keine Tierversuche mit Schweregrad 3 durchgeführt. Die Zunahme zwischen 2014 und 2015 der Anzahl von Amphibien, die in Tierversuchen eingesetzt wurden, ist auf einen Tierversuch zurückzuführen, bei dem im Rahmen einer ökologischen Studie rund 23 000 Kaulquappen untersucht wurden. Die Kaulquappen wurden unter Laborbedingungen gezüchtet und darauf an unterschiedlichen Orten in der Natur freigelassen und weiter beobachtet. Ziel der Studie war, die Einflussfaktoren für die Entwicklung der Amphibien unter verschiedenen Umweltbedingungen zu erkennen.</p><p>4. In den Kantonen Uri und Graubünden wurden Tierversuche mit freilebenden Wildtieren durchgeführt. Im Kanton Uri wurde eine Fischbesatzstudie in den Schweregraden 1 und im Kanton Graubünden eine Studie mit Fröschen und Kaulquappen (vgl. Antwort 3) in den Schweregraden 0 und 1 durchgeführt.</p><p>5. Nach geltendem Recht besteht eine Aufzeichnungspflicht (Art. 144 TSchV). Bei der Durchführung eines Tierversuches sind pro Tier oder Tiergruppe neben der Belastung der Tiere beispielsweise die Auswertung der Versuche und die Verwertbarkeit der Resultate schriftlich zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen müssen den Vollzugsbehörden jederzeit zur Verfügung gehalten werden und während drei Jahren nach Ablauf der Bewilligung aufbewahrt werden. Zudem ist vorgesehen, für die Umsetzung der 3R-Prinzipien in der Förderpraxis des Schweizerischen Nationalfonds ein geeignetes Reporting zu etablieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird angesichts der massiv steigenden Zahl von Tieren bei Tierversuchen gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Kann er sich vorstellen, zur Wahrung des aus Artikel 120 Absatz 2 der Bundesverfassung hervorgehenden Verfassungsprinzips eine strengere Bewilligungspflicht einzuführen?</p><p>2. Sieht er Möglichkeiten, eine allfällige Bewilligungspflicht an Tierarten und/oder den Schweregrad der Belastung der Tiere zu koppeln?</p><p>3. Warum werden in den letzten Jahren immer mehr Amphibien und Reptilien als Versuchstiere gehalten und für Tierversuche des Schweregrads 3 genutzt?</p><p>4. Wie erklärt sich die auffällige Zunahme in den Kantonen Uri und Graubünden?</p><p>5. Kann er sich vorstellen, die Hochschulen zu einem Rechenschaftsbericht zu verpflichten?</p>
    • Massnahmen gegen die massiv steigende Anzahl an Tierversuchen und eingesetzten Tieren

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