Weniger administrative Hürden, dafür mehr Unterstützung für ältere Erwerbslose
- ShortId
-
16.4079
- Id
-
20164079
- Updated
-
14.11.2025 09:05
- Language
-
de
- Title
-
Weniger administrative Hürden, dafür mehr Unterstützung für ältere Erwerbslose
- AdditionalIndexing
-
44;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ab einem bestimmten Alter sind die Chancen, eine der Ausbildung und der Erfahrung entsprechende Anstellung, ja überhaupt eine Stelle zu finden, sehr gering. Die Erwerbslosen wissen das, namentlich weil sie die einschneidenden Folgen für ihr Leben in Familie, Gesellschaft und Beruf, für ihr Selbstwertgefühl wie auch für die berufliche Vorsorge kennen, wenn man älter ist und ausgesteuert wird. Sie kennen auch die Folgen eines Gesuchs um Sozialhilfe. Darum ist es klar, dass fast alle Betroffenen alles unternehmen, um eine neue Stelle zu finden, was man vernünftigerweise von ihnen erwarten darf, damit sie ihre berufliche Karriere nicht auf diese Weise beenden müssen. Wenn man also von diesen Personen ständig verlangt, dass sie ihre Stellensuche belegen, kommt dies eher einer administrativen Schikane und unnötiger Bürokratie gleich als einer Massnahme, die zu einer Entlastung der Arbeitslosenversicherung führt. Diese Anforderungen bedeuten für die Betroffenen eine schwere emotionale Belastung. Sie erleben die Pflicht nachzuweisen, was angesichts der Umstände selbstverständlich, oft aber unerreichbar ist, als Demütigung.</p><p>Mit dieser Motion soll daher die Beweislast umgekehrt werden. Die Pflicht nach Artikel 17 Avig soll nicht geschmälert werden. Vielmehr geht es darum zu verhindern, dass die Versicherten Zeit und Energie verschwenden, etwas nachzuweisen, was sie aufgrund der Umstände ohnehin tun. Die Motion will zudem verhindern, dass die Kontrollbehörden Zeit verlieren, weil sie Anstrengungen vertieft prüfen müssen, die keine Erfolgschance haben. Im Fall offensichtlichen Missbrauchs kann die Kontrollbehörde die entsprechenden Nachweise trotzdem einfordern.</p>
- <p>Die Arbeitslosenversicherung (ALV) sorgt für ein angemessenes Ersatzeinkommen bei Erwerbsausfall. Im internationalen Vergleich zeichnet sich die schweizerische ALV durch ein hohes Leistungsniveau aus. Gleichzeitig verfolgt die ALV auch einen konsequenten Aktivierungsgrundsatz. So ist der Anspruch auf Leistungen der ALV nach Artikel 17 Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig; SR 837.0) an gewisse Schadenminderungs- und Mitwirkungspflichten gebunden.</p><p>Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss Arbeit suchen und diese Arbeitsbemühungen auch nachweisen. Das Gesetz sieht dabei keine fixe Zahl an geforderten monatlichen Arbeitsbemühungen vor. Die quantitativen und qualitativen Anforderungen an die Stellensuche werden basierend auf der Arbeitsmarktsituation und den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person festgelegt und sind ein zentrales Element der individuellen Wiedereingliederungsstrategie.</p><p>Ältere Arbeitnehmende sind in der Schweiz im internationalen Vergleich gut in den Arbeitsmarkt integriert. Ihr Risiko, durch Entlassung oder Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags arbeitslos zu werden, ist unterdurchschnittlich hoch. Zudem hat sich die Erwerbsbeteiligung von Personen im Alter von 55 bis 64 Jahren in den letzten beiden Jahrzehnten deutlich erhöht.</p><p>Werden jedoch ältere Arbeitnehmende arbeitslos, brauchen sie in der Regel länger als andere, um wieder eine Stelle zu finden. Da die Gruppe einem höheren Langzeitarbeitslosigkeitsrisiko ausgesetzt ist, wurde für sie in der ALV ein spezielles Entschädigungs- oder Taggeldsystem gesetzlich verankert. Ältere Personen erhalten dadurch gewisse Privilegien bei spezifischen Integrationsleistungen und können im Durchschnitt länger von Taggeldleistungen profitieren.</p><p>Die Ausgleichsstelle der ALV steuert die kantonalen Vollzugsstellen wirkungsorientiert und setzt geeignete Anreize zur Arbeitsmarktintegration von älteren Arbeitnehmenden. Der Bundesrat kommt in seinem Bericht zur Wirksamkeit und Effizienz der öffentlichen Arbeitsvermittlung in Erfüllung des Postulates der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates 13.3361 vom 22. April 2013 zum Schluss, dass die konsequente Aktivierung der Stellensuchenden unabhängig vom Alter erfolgversprechend ist. Eine Studie zur Wirkung von Beraterinterventionen (Morlok, M. et al., 2015. Wirkung von Beraterinterventionen. Der Einfluss von Zuweisungen, Sanktionen und Beraterwechsel auf das Bewerbungsverhalten von Stellensuchenden. Bern: Seco Publikation Arbeitsmarktpolitik Nr. 42, 1.2015) stützt dieses Ergebnis und zeigt, dass sich die Aktivierungs- und Kontrollinstrumente der regionalen Arbeitsvermittlungszentren positiv auf den Bewerbungserfolg auswirken.</p><p>Die genannten Instrumente der ALV wurden im Rahmen der Nationalen Konferenz zum Thema ältere Arbeitnehmende überprüft. Die beteiligten Organisationen kamen zum Schluss, dass das Instrumentarium der ALV grundsätzlich gut auf die Bedürfnisse arbeitsloser Personen über 50 ausgerichtet ist. Die Teilnehmenden der zweiten Konferenz 2016 haben die in diesem Bereich getroffenen Massnahmen zur Optimierung als zielführend beurteilt.</p><p>Der Bundesrat ist stets bestrebt, den administrativen Aufwand bei der Stellensuche möglichst gering zu halten. Im Rahmen aktueller Projekte werden die Voraussetzungen für E-Government-Lösungen in der ALV geschaffen, welche zu weiteren administrativen Entlastungen beitragen sollen.</p><p>Aufgrund obiger Ausführungen hält der Bundesrat am Grundsatz der Aktivierung fest, auch für ältere Arbeitnehmende.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung von Artikel 17 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) folgenden Inhalts vorzulegen: Die Versicherten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, sollen von der Pflicht, ihre Bemühungen, eine Stelle zu suchen, nachzuweisen, befreit werden. Dieser Nachweis soll nur noch in Fällen offensichtlichen Missbrauchs erbracht werden müssen.</p>
- Weniger administrative Hürden, dafür mehr Unterstützung für ältere Erwerbslose
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Ab einem bestimmten Alter sind die Chancen, eine der Ausbildung und der Erfahrung entsprechende Anstellung, ja überhaupt eine Stelle zu finden, sehr gering. Die Erwerbslosen wissen das, namentlich weil sie die einschneidenden Folgen für ihr Leben in Familie, Gesellschaft und Beruf, für ihr Selbstwertgefühl wie auch für die berufliche Vorsorge kennen, wenn man älter ist und ausgesteuert wird. Sie kennen auch die Folgen eines Gesuchs um Sozialhilfe. Darum ist es klar, dass fast alle Betroffenen alles unternehmen, um eine neue Stelle zu finden, was man vernünftigerweise von ihnen erwarten darf, damit sie ihre berufliche Karriere nicht auf diese Weise beenden müssen. Wenn man also von diesen Personen ständig verlangt, dass sie ihre Stellensuche belegen, kommt dies eher einer administrativen Schikane und unnötiger Bürokratie gleich als einer Massnahme, die zu einer Entlastung der Arbeitslosenversicherung führt. Diese Anforderungen bedeuten für die Betroffenen eine schwere emotionale Belastung. Sie erleben die Pflicht nachzuweisen, was angesichts der Umstände selbstverständlich, oft aber unerreichbar ist, als Demütigung.</p><p>Mit dieser Motion soll daher die Beweislast umgekehrt werden. Die Pflicht nach Artikel 17 Avig soll nicht geschmälert werden. Vielmehr geht es darum zu verhindern, dass die Versicherten Zeit und Energie verschwenden, etwas nachzuweisen, was sie aufgrund der Umstände ohnehin tun. Die Motion will zudem verhindern, dass die Kontrollbehörden Zeit verlieren, weil sie Anstrengungen vertieft prüfen müssen, die keine Erfolgschance haben. Im Fall offensichtlichen Missbrauchs kann die Kontrollbehörde die entsprechenden Nachweise trotzdem einfordern.</p>
- <p>Die Arbeitslosenversicherung (ALV) sorgt für ein angemessenes Ersatzeinkommen bei Erwerbsausfall. Im internationalen Vergleich zeichnet sich die schweizerische ALV durch ein hohes Leistungsniveau aus. Gleichzeitig verfolgt die ALV auch einen konsequenten Aktivierungsgrundsatz. So ist der Anspruch auf Leistungen der ALV nach Artikel 17 Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig; SR 837.0) an gewisse Schadenminderungs- und Mitwirkungspflichten gebunden.</p><p>Die versicherte Person muss alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss Arbeit suchen und diese Arbeitsbemühungen auch nachweisen. Das Gesetz sieht dabei keine fixe Zahl an geforderten monatlichen Arbeitsbemühungen vor. Die quantitativen und qualitativen Anforderungen an die Stellensuche werden basierend auf der Arbeitsmarktsituation und den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person festgelegt und sind ein zentrales Element der individuellen Wiedereingliederungsstrategie.</p><p>Ältere Arbeitnehmende sind in der Schweiz im internationalen Vergleich gut in den Arbeitsmarkt integriert. Ihr Risiko, durch Entlassung oder Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags arbeitslos zu werden, ist unterdurchschnittlich hoch. Zudem hat sich die Erwerbsbeteiligung von Personen im Alter von 55 bis 64 Jahren in den letzten beiden Jahrzehnten deutlich erhöht.</p><p>Werden jedoch ältere Arbeitnehmende arbeitslos, brauchen sie in der Regel länger als andere, um wieder eine Stelle zu finden. Da die Gruppe einem höheren Langzeitarbeitslosigkeitsrisiko ausgesetzt ist, wurde für sie in der ALV ein spezielles Entschädigungs- oder Taggeldsystem gesetzlich verankert. Ältere Personen erhalten dadurch gewisse Privilegien bei spezifischen Integrationsleistungen und können im Durchschnitt länger von Taggeldleistungen profitieren.</p><p>Die Ausgleichsstelle der ALV steuert die kantonalen Vollzugsstellen wirkungsorientiert und setzt geeignete Anreize zur Arbeitsmarktintegration von älteren Arbeitnehmenden. Der Bundesrat kommt in seinem Bericht zur Wirksamkeit und Effizienz der öffentlichen Arbeitsvermittlung in Erfüllung des Postulates der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates 13.3361 vom 22. April 2013 zum Schluss, dass die konsequente Aktivierung der Stellensuchenden unabhängig vom Alter erfolgversprechend ist. Eine Studie zur Wirkung von Beraterinterventionen (Morlok, M. et al., 2015. Wirkung von Beraterinterventionen. Der Einfluss von Zuweisungen, Sanktionen und Beraterwechsel auf das Bewerbungsverhalten von Stellensuchenden. Bern: Seco Publikation Arbeitsmarktpolitik Nr. 42, 1.2015) stützt dieses Ergebnis und zeigt, dass sich die Aktivierungs- und Kontrollinstrumente der regionalen Arbeitsvermittlungszentren positiv auf den Bewerbungserfolg auswirken.</p><p>Die genannten Instrumente der ALV wurden im Rahmen der Nationalen Konferenz zum Thema ältere Arbeitnehmende überprüft. Die beteiligten Organisationen kamen zum Schluss, dass das Instrumentarium der ALV grundsätzlich gut auf die Bedürfnisse arbeitsloser Personen über 50 ausgerichtet ist. Die Teilnehmenden der zweiten Konferenz 2016 haben die in diesem Bereich getroffenen Massnahmen zur Optimierung als zielführend beurteilt.</p><p>Der Bundesrat ist stets bestrebt, den administrativen Aufwand bei der Stellensuche möglichst gering zu halten. Im Rahmen aktueller Projekte werden die Voraussetzungen für E-Government-Lösungen in der ALV geschaffen, welche zu weiteren administrativen Entlastungen beitragen sollen.</p><p>Aufgrund obiger Ausführungen hält der Bundesrat am Grundsatz der Aktivierung fest, auch für ältere Arbeitnehmende.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung von Artikel 17 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) folgenden Inhalts vorzulegen: Die Versicherten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, sollen von der Pflicht, ihre Bemühungen, eine Stelle zu suchen, nachzuweisen, befreit werden. Dieser Nachweis soll nur noch in Fällen offensichtlichen Missbrauchs erbracht werden müssen.</p>
- Weniger administrative Hürden, dafür mehr Unterstützung für ältere Erwerbslose
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