Krankenversicherung. An bewährten Prämienregionen festhalten
- ShortId
-
16.4083
- Id
-
20164083
- Updated
-
24.06.2025 21:05
- Language
-
de
- Title
-
Krankenversicherung. An bewährten Prämienregionen festhalten
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Mit dem Inkrafttreten des KVAG kann das EDI alleine über die Einteilung der Prämienregionen und über die anrechenbaren Kostenunterschiede entscheiden. Zuvor war der Bundesrat für die maximalen "Rabatte" zuständig. Das EDI hat angekündigt, die Beurteilung der Kosten künftig auf Bezirks- statt wie bisher auf Gemeindeebene vorzunehmen. Dies ist umso fragwürdiger, als mehr als die Hälfte der Kantone die Ebene der "Bezirke" gar nicht kennt oder abgeschafft hat, darunter grosse Kantone wie Luzern, St. Gallen und Graubünden.</p><p>Hinzu kommen diverse weitere Änderungen: Mehrere Prämienregionen sollen künftig nur noch in Kantonen mit mindestens 200 000 versicherten Personen möglich sein, und eine Prämienregion soll mindestens 33 333 Personen umfassen, in einem grossen Kanton 66 667 Versicherte. Gemäss Santésuisse wären knapp 3 Millionen Personen in gut 1200 Gemeinden von der Verordnungsänderung auf EDI-Stufe negativ betroffen. Es dürfte sich dabei um einen Betrag in Milliardenhöhe handeln, der aufgrund von Vorgaben, die zumindest angezweifelt werden dürfen, umverteilt werden soll.</p><p>Die Kostendaten von Santésuisse zeigen, dass die Verordnungsänderung insgesamt nicht zu mehr Kostenwahrheit und Transparenz führen würde. Die Bevölkerung in Hunderten von Gemeinden wäre bezüglich der Kostenwahrheit mit willkürlichen Effekten konfrontiert. Die neue Vorgabe der "Bezirksebene" ist zur Ermittlung der Kostenunterschiede in der Krankenversicherung sachfremd. Ihr einziger nennenswerter Effekt ist die Nivellierung der Kostenunterschiede der Gemeinden. Wenn wir bei der Prämiengestaltung minimale Anreize für kostensparendes Verhalten aufrechterhalten wollen, sollten wir an den bewährten Prämienregionen festhalten und den undifferenzierten Effekten einer falschen "Reform" entgegenwirken.</p><p>Für die Einteilung der Prämienregionen sollen im Grundsatz weiterhin die Kosten der Gemeinden relevant sein, und der Bundesrat soll wie vor 2016 die maximalen Rabatte festlegen. Optimierungen des Bewährten sollen grundsätzlich möglich sein, aber gezielt und kostengerecht erfolgen. Unzumutbare Prämiensprünge, die das Vertrauen der Bevölkerung in unsere Krankenversicherung erschüttern, müssen dabei vermieden werden.</p>
- <p>Vor dem Inkrafttreten des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG; SR 832.12) kumulierten sich in den Kantonen Ungleichgewichte, da die Prämien mancherorts zu hoch oder zu tief angesetzt worden waren. Nach langen Debatten hiess das Parlament einen Kompromiss gut, wonach diese Ungleichgewichte teilweise kompensiert werden sollen, indem den Versicherten in den betroffenen Kantonen die Hälfte der Summe der zu viel bezahlten Prämien rückerstattet wird. Das KVAG soll verhindern, dass sich eine solche Situation wiederholt. Die Quersubventionierungen innerhalb der Kantone müssen ebenfalls unterbunden werden.</p><p>Der Gesetzgeber erteilte dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) die Kompetenz, die Prämienregionen einzuteilen und die maximal zulässigen Prämienunterschiede festzulegen. Er hat auch beschlossen, dass diese Unterschiede auf den Kostenunterschieden zwischen den Regionen beruhen müssen (Art. 61 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10).</p><p>Das EDI hat den Auftrag, periodisch zu überprüfen, ob die Prämienregionen noch sachgerecht sind (Art. 91b Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung; SR 832.102). Die heutige Einteilung der Prämienregionen nach Gemeinden und die daraus resultierenden Prämienrabatte entsprechen nicht mehr den tatsächlichen Kostenunterschieden zwischen den Regionen. Ausserdem verringert sich der Kostenunterschied zwischen städtischen und ländlichen Regionen. Aufgrund der Mobilität der Patientinnen und Patienten stellt die Entfernung des urbanen Zentrums kein Hindernis für die Inanspruchnahme der in den Städten ansässigen Leistungserbringer mehr dar.</p><p>In Anbetracht der neuen gesetzlichen Grundlage und der heutigen Situation müssen die Prämienregionen angepasst werden. Im Frühling 2016 führte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) im Auftrag des EDI die Vorkonsultation der Kantone durch. Anschliessend bereitete das EDI einen Entwurf zur Revision der Verordnung über die Prämienregionen (SR 832.106) vor. Dabei drängte sich der Bezirk als kleinste geografische Einheit für eine Prämienregion auf, denn eine Einteilung auf Gemeindeebene führt zu bunt zusammengewürfelten Regionen mit Gemeinden, die zur selben Region gehören, aber auf dem Kantonsgebiet verstreut sind. Mit den Bezirken können Prämienregionen gebildet werden, die ein relativ einheitliches Ganzes darstellen. Die Festlegung der Prämienregionen nach Gemeinden kann ausserdem zu einer zufälligen Einteilung derselben führen: In einer kleinen Gemeinde verursacht ein einziger schwerer Krankheitsfall einen bedeutenden Kostenanstieg, sodass die Gemeinde in die teuerste Prämienregion eingeteilt werden muss. Im Jahr darauf könnten die Kosten drastisch sinken, wenn es keinen solchen Fall mehr gibt. Die Gemeinde müsste folglich in die kostengünstigste Region wechseln. Solche Wechsel sind nicht wünschenswert. Die Einteilung der Prämienregionen nach Bezirken ermöglicht eine langfristig stabile Lösung. Mit den Bezirken kann auch die Einhaltung des Gerechtigkeitsprinzips gewährleistet werden: Es ist weder richtig, noch entspricht es ganz der Kostenwahrheit, dass die Versicherten einer Gemeinde höhere Prämien zahlen müssen, weil sich in dieser Gemeinde ein Pflegeheim befindet, denn in der Regel nimmt diese Einrichtung auch Menschen aus den Nachbargemeinden auf. Eine Einteilung der Prämienregionen auf Gemeindeebene ist zudem nicht mehr möglich, da das BAG die Daten nicht mehr nach Gemeinde erhebt, um die Anonymität der Versicherten zu gewährleisten.</p><p>Die Anpassung der Prämienregionen führt nicht zu Mehrkosten und auch nicht zu einer Zunahme der Prämieneinnahmen. Es ist eine reine Umverteilung, bei der die einen etwas weniger und die anderen etwas mehr bezahlen, die Summe der Prämien aber gleich bleibt. Für die Mehrheit der Versicherten wird die Änderung der Prämienregionen sogar keine grosse Auswirkung haben. Ein Drittel der Versicherten wohnt in Kantonen, die keine Prämienregionen kennen - diese Versicherten sind von der Revision gar nicht betroffen. Da jede Änderung der Prämienregionen - und sei sie noch so klein - rechnerisch zu einer Änderung der Prämien führt, sind alle übrigen Versicherten von der Änderung in einem gewissen Ausmass betroffen, wobei rund die Hälfte profitieren wird, während die andere Hälfte etwas mehr zahlen muss. In vielen Fällen sind die Auswirkungen jedoch gering. Insgesamt hat jeder fünfte Versicherte mit einem Prämienaufschlag von mehr als 5 Franken zu rechnen. In Einzelfällen ist mit einem hohen Aufschlag zu rechnen: Bei gut 1 Prozent der Versicherten dürften die Prämien aufgrund der neuen Prämienregionen um mehr als 10 Prozent steigen. Dafür kommen etwa 20 Prozent der Versicherten in den Genuss einer Prämiensenkung von bis zu 10 Franken. Bei gut 3 Prozent davon liegt der Prämienabschlag sogar über 35 Franken.</p><p>Bei den Kantonen mit mehreren Prämienregionen entsprechen die im Entwurf des EDI vorgesehenen Regionen den Verwaltungseinheiten (Bezirke, Kreise, Regionen) gemäss dem Amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz (Quelle: www.bfs.admin.ch > Grundlagen und Erhebungen > Amtliches Gemeindeverzeichnis der Schweiz). Folglich wird das Gebiet der Kantone Luzern, St. Gallen und Graubünden noch in Kreise oder Regionen unterteilt. Der Entwurf des EDI war Gegenstand einer Vernehmlassung bei den Kantonen und den interessierten Kreisen, die vom 26. September 2016 bis zum 13. Januar 2017 dauerte (www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2016 > EDI). Die Mehrheit der betroffenen Kantone sprach sich nicht gegen die Einteilung der Prämienregionen nach Bezirken aus. Je nach Ergebnis der Vernehmlassung ist das EDI bereit, die Einteilung der Bezirke in eine andere Prämienregion zu überdenken, wenn sich das als gerechtfertigt erweist.</p><p>Die gesetzlichen Grundlagen zu den Kompetenzen des EDI bezüglich der Prämienregionen und der maximalen Prämienunterschiede zwischen den Regionen sind seit einem Jahr in Kraft. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Änderung dieser Bestimmungen verfrüht wäre.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die einschlägigen Gesetzesgrundlagen (KVG, KVAG) derart anzupassen, dass die Einteilung der Prämienregionen analog heutigem System grundsätzlich auf Ebene der Gemeinden erfolgt und der Bundesrat die maximal anrechenbaren Kostenunterschiede festlegt.</p>
- Krankenversicherung. An bewährten Prämienregionen festhalten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit dem Inkrafttreten des KVAG kann das EDI alleine über die Einteilung der Prämienregionen und über die anrechenbaren Kostenunterschiede entscheiden. Zuvor war der Bundesrat für die maximalen "Rabatte" zuständig. Das EDI hat angekündigt, die Beurteilung der Kosten künftig auf Bezirks- statt wie bisher auf Gemeindeebene vorzunehmen. Dies ist umso fragwürdiger, als mehr als die Hälfte der Kantone die Ebene der "Bezirke" gar nicht kennt oder abgeschafft hat, darunter grosse Kantone wie Luzern, St. Gallen und Graubünden.</p><p>Hinzu kommen diverse weitere Änderungen: Mehrere Prämienregionen sollen künftig nur noch in Kantonen mit mindestens 200 000 versicherten Personen möglich sein, und eine Prämienregion soll mindestens 33 333 Personen umfassen, in einem grossen Kanton 66 667 Versicherte. Gemäss Santésuisse wären knapp 3 Millionen Personen in gut 1200 Gemeinden von der Verordnungsänderung auf EDI-Stufe negativ betroffen. Es dürfte sich dabei um einen Betrag in Milliardenhöhe handeln, der aufgrund von Vorgaben, die zumindest angezweifelt werden dürfen, umverteilt werden soll.</p><p>Die Kostendaten von Santésuisse zeigen, dass die Verordnungsänderung insgesamt nicht zu mehr Kostenwahrheit und Transparenz führen würde. Die Bevölkerung in Hunderten von Gemeinden wäre bezüglich der Kostenwahrheit mit willkürlichen Effekten konfrontiert. Die neue Vorgabe der "Bezirksebene" ist zur Ermittlung der Kostenunterschiede in der Krankenversicherung sachfremd. Ihr einziger nennenswerter Effekt ist die Nivellierung der Kostenunterschiede der Gemeinden. Wenn wir bei der Prämiengestaltung minimale Anreize für kostensparendes Verhalten aufrechterhalten wollen, sollten wir an den bewährten Prämienregionen festhalten und den undifferenzierten Effekten einer falschen "Reform" entgegenwirken.</p><p>Für die Einteilung der Prämienregionen sollen im Grundsatz weiterhin die Kosten der Gemeinden relevant sein, und der Bundesrat soll wie vor 2016 die maximalen Rabatte festlegen. Optimierungen des Bewährten sollen grundsätzlich möglich sein, aber gezielt und kostengerecht erfolgen. Unzumutbare Prämiensprünge, die das Vertrauen der Bevölkerung in unsere Krankenversicherung erschüttern, müssen dabei vermieden werden.</p>
- <p>Vor dem Inkrafttreten des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG; SR 832.12) kumulierten sich in den Kantonen Ungleichgewichte, da die Prämien mancherorts zu hoch oder zu tief angesetzt worden waren. Nach langen Debatten hiess das Parlament einen Kompromiss gut, wonach diese Ungleichgewichte teilweise kompensiert werden sollen, indem den Versicherten in den betroffenen Kantonen die Hälfte der Summe der zu viel bezahlten Prämien rückerstattet wird. Das KVAG soll verhindern, dass sich eine solche Situation wiederholt. Die Quersubventionierungen innerhalb der Kantone müssen ebenfalls unterbunden werden.</p><p>Der Gesetzgeber erteilte dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) die Kompetenz, die Prämienregionen einzuteilen und die maximal zulässigen Prämienunterschiede festzulegen. Er hat auch beschlossen, dass diese Unterschiede auf den Kostenunterschieden zwischen den Regionen beruhen müssen (Art. 61 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10).</p><p>Das EDI hat den Auftrag, periodisch zu überprüfen, ob die Prämienregionen noch sachgerecht sind (Art. 91b Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung; SR 832.102). Die heutige Einteilung der Prämienregionen nach Gemeinden und die daraus resultierenden Prämienrabatte entsprechen nicht mehr den tatsächlichen Kostenunterschieden zwischen den Regionen. Ausserdem verringert sich der Kostenunterschied zwischen städtischen und ländlichen Regionen. Aufgrund der Mobilität der Patientinnen und Patienten stellt die Entfernung des urbanen Zentrums kein Hindernis für die Inanspruchnahme der in den Städten ansässigen Leistungserbringer mehr dar.</p><p>In Anbetracht der neuen gesetzlichen Grundlage und der heutigen Situation müssen die Prämienregionen angepasst werden. Im Frühling 2016 führte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) im Auftrag des EDI die Vorkonsultation der Kantone durch. Anschliessend bereitete das EDI einen Entwurf zur Revision der Verordnung über die Prämienregionen (SR 832.106) vor. Dabei drängte sich der Bezirk als kleinste geografische Einheit für eine Prämienregion auf, denn eine Einteilung auf Gemeindeebene führt zu bunt zusammengewürfelten Regionen mit Gemeinden, die zur selben Region gehören, aber auf dem Kantonsgebiet verstreut sind. Mit den Bezirken können Prämienregionen gebildet werden, die ein relativ einheitliches Ganzes darstellen. Die Festlegung der Prämienregionen nach Gemeinden kann ausserdem zu einer zufälligen Einteilung derselben führen: In einer kleinen Gemeinde verursacht ein einziger schwerer Krankheitsfall einen bedeutenden Kostenanstieg, sodass die Gemeinde in die teuerste Prämienregion eingeteilt werden muss. Im Jahr darauf könnten die Kosten drastisch sinken, wenn es keinen solchen Fall mehr gibt. Die Gemeinde müsste folglich in die kostengünstigste Region wechseln. Solche Wechsel sind nicht wünschenswert. Die Einteilung der Prämienregionen nach Bezirken ermöglicht eine langfristig stabile Lösung. Mit den Bezirken kann auch die Einhaltung des Gerechtigkeitsprinzips gewährleistet werden: Es ist weder richtig, noch entspricht es ganz der Kostenwahrheit, dass die Versicherten einer Gemeinde höhere Prämien zahlen müssen, weil sich in dieser Gemeinde ein Pflegeheim befindet, denn in der Regel nimmt diese Einrichtung auch Menschen aus den Nachbargemeinden auf. Eine Einteilung der Prämienregionen auf Gemeindeebene ist zudem nicht mehr möglich, da das BAG die Daten nicht mehr nach Gemeinde erhebt, um die Anonymität der Versicherten zu gewährleisten.</p><p>Die Anpassung der Prämienregionen führt nicht zu Mehrkosten und auch nicht zu einer Zunahme der Prämieneinnahmen. Es ist eine reine Umverteilung, bei der die einen etwas weniger und die anderen etwas mehr bezahlen, die Summe der Prämien aber gleich bleibt. Für die Mehrheit der Versicherten wird die Änderung der Prämienregionen sogar keine grosse Auswirkung haben. Ein Drittel der Versicherten wohnt in Kantonen, die keine Prämienregionen kennen - diese Versicherten sind von der Revision gar nicht betroffen. Da jede Änderung der Prämienregionen - und sei sie noch so klein - rechnerisch zu einer Änderung der Prämien führt, sind alle übrigen Versicherten von der Änderung in einem gewissen Ausmass betroffen, wobei rund die Hälfte profitieren wird, während die andere Hälfte etwas mehr zahlen muss. In vielen Fällen sind die Auswirkungen jedoch gering. Insgesamt hat jeder fünfte Versicherte mit einem Prämienaufschlag von mehr als 5 Franken zu rechnen. In Einzelfällen ist mit einem hohen Aufschlag zu rechnen: Bei gut 1 Prozent der Versicherten dürften die Prämien aufgrund der neuen Prämienregionen um mehr als 10 Prozent steigen. Dafür kommen etwa 20 Prozent der Versicherten in den Genuss einer Prämiensenkung von bis zu 10 Franken. Bei gut 3 Prozent davon liegt der Prämienabschlag sogar über 35 Franken.</p><p>Bei den Kantonen mit mehreren Prämienregionen entsprechen die im Entwurf des EDI vorgesehenen Regionen den Verwaltungseinheiten (Bezirke, Kreise, Regionen) gemäss dem Amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz (Quelle: www.bfs.admin.ch > Grundlagen und Erhebungen > Amtliches Gemeindeverzeichnis der Schweiz). Folglich wird das Gebiet der Kantone Luzern, St. Gallen und Graubünden noch in Kreise oder Regionen unterteilt. Der Entwurf des EDI war Gegenstand einer Vernehmlassung bei den Kantonen und den interessierten Kreisen, die vom 26. September 2016 bis zum 13. Januar 2017 dauerte (www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2016 > EDI). Die Mehrheit der betroffenen Kantone sprach sich nicht gegen die Einteilung der Prämienregionen nach Bezirken aus. Je nach Ergebnis der Vernehmlassung ist das EDI bereit, die Einteilung der Bezirke in eine andere Prämienregion zu überdenken, wenn sich das als gerechtfertigt erweist.</p><p>Die gesetzlichen Grundlagen zu den Kompetenzen des EDI bezüglich der Prämienregionen und der maximalen Prämienunterschiede zwischen den Regionen sind seit einem Jahr in Kraft. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Änderung dieser Bestimmungen verfrüht wäre.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die einschlägigen Gesetzesgrundlagen (KVG, KVAG) derart anzupassen, dass die Einteilung der Prämienregionen analog heutigem System grundsätzlich auf Ebene der Gemeinden erfolgt und der Bundesrat die maximal anrechenbaren Kostenunterschiede festlegt.</p>
- Krankenversicherung. An bewährten Prämienregionen festhalten
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