Dublin-Fälle und Selbsteintrittsrecht. Welche humanitären Gründe werden von der Schweiz berücksichtigt?

ShortId
16.4093
Id
20164093
Updated
28.07.2023 04:44
Language
de
Title
Dublin-Fälle und Selbsteintrittsrecht. Welche humanitären Gründe werden von der Schweiz berücksichtigt?
AdditionalIndexing
2811;10
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Artikel 17 der Dublin-III-Verordnung gestattet es den Staaten, jeden Fall gesondert zu betrachten; letztlich ist dies die Essenz der Asylpolitik.</p><p>In gewissen Fällen haben in der Schweiz ankommende Asylsuchende medizinische Probleme, die eine regelmässige medizinische Betreuung erfordern und die sie im zuständigen Dublin-Staat nicht bekommen. Oder eine Frau ist schwanger, oder sie hat erst vor Kurzem entbunden, und eine Rücküberstellung würde die Gesundheit der Frau ernsthaft gefährden. 2014 hat die Rücküberstellung einer Frau, die im achten Monat schwanger war und die unter Schwangerschaftskomplikationen litt, zu einer Tragödie geführt.</p><p>Die Schweiz muss von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen und die Dublin-Verordnung so anwenden, dass in jeder Situation die Grundrechte gewahrt bleiben.</p>
  • <p>Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Zum Selbsteintritt verpflichtet ist ein Dublin-Staat dann, wenn eine Überstellung völkerrechtliche Bestimmungen verletzen würde. Weiter kann aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden. Dies betrifft hauptsächlich besonders verletzliche Personen wie unbegleitete Minderjährige, Familien, alleinerziehende Personen oder Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einen gewissen Schweregrad aufweisen. Auch bei diesen Personengruppen muss aber im konkreten Einzelfall beurteilt werden, ob die Anwendung der Souveränitätsklausel angebracht ist und eine Überstellung eine besondere Härte bedeuten würde.</p><p>Diese Würdigung ist nicht in einer internen Weisung geregelt, weil sie jeweils gestützt auf die spezifischen Umstände des Einzelfalls erfolgen muss. Meist liegt einem Selbsteintritt eine Kombination von verschiedenen Elementen zugrunde, die für sich alleine besehen keine besondere Härte bedeuten, aber durch die Kumulierung einen Grad erreichen, der die Anwendung der Souveränitätsklausel nahelegt. Das SEM orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes.</p><p>Die Anwendung der Souveränitätsklausel wird erst seit dem Jahr 2014 statistisch erfasst. Vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 hat die Schweiz bei 4790 Personen die Souveränitätsklausel angewendet. Eine statistische Auswertung der konkreten Gründe, welche jeweils zur Anwendung der Souveränitätsklausel geführt haben, ist nicht möglich.</p><p>Die Dublin-Staaten verfügen grundsätzlich allesamt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche die unbedingt erforderliche Behandlung von physischen und psychischen Krankheiten sicherstellt. Bei Schwangeren oder Frauen mit einem Neugeborenen wird die gesundheitliche Situation sowohl im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung wie auch beim Vollzug in den Dublin-Staat berücksichtigt. Falls die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat eine Gefährdung darstellt, wird das Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt.</p><p>Bei Überstellungen von Schwangeren wird der zuständige Dublin-Staat über den gesundheitlichen Zustand der Schwangeren informiert, sodass er gegebenenfalls umgehend weiterführende medizinische Behandlungen in die Wege leiten kann. Das SEM sieht von Überstellungen von Frauen unmittelbar vor oder nach der Geburt ab. Zudem erfolgt in den für die Schweiz zahlenmässig wichtigsten Dublin-Staat, Italien, die Überstellung einer Familie mit einem Neugeborenen bzw. Kindern jeweils nur mit einer ausdrücklichen Zusicherung der italienischen Behörden, dass eine altersgerechte Aufnahme der Kinder sichergestellt ist und die Familie zusammenbleiben kann. Der in der Begründung erwähnte tragische Vorfall aus dem Jahr 2014 steht in keinem Zusammenhang mit Dublin; vielmehr handelte es sich um eine Rückführung aufgrund des bilateralen Rückübernahmeabkommens mit Italien durch das Grenzwachtkorps.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Selbsteintrittsrecht (Art. 17 der Dublin-III-Verordnung) gestattet es einem Staat, auf die Überstellung einer asylsuchenden Person in den zuständigen Staat zu verzichten und das Asylgesuch selbst zu bearbeiten, insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen.</p><p>Welche Gründe (Gesundheitszustand, Alter, andere Kriterien) sind berücksichtigt worden in den Fällen, in denen die Schweiz vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen Gebrauch gemacht hat, und wie viele solcher Fälle gibt es?</p><p>Gibt es eine interne Weisung im Staatssekretariat für Migration, in der festgelegt wird, welche humanitären Gründe in Dublin-Fällen zu berücksichtigen und wie diese zu evaluieren sind? Wie wird insbesondere mit schwangeren Frauen verfahren und mit Frauen, die erst vor Kurzem entbunden haben?</p>
  • Dublin-Fälle und Selbsteintrittsrecht. Welche humanitären Gründe werden von der Schweiz berücksichtigt?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 17 der Dublin-III-Verordnung gestattet es den Staaten, jeden Fall gesondert zu betrachten; letztlich ist dies die Essenz der Asylpolitik.</p><p>In gewissen Fällen haben in der Schweiz ankommende Asylsuchende medizinische Probleme, die eine regelmässige medizinische Betreuung erfordern und die sie im zuständigen Dublin-Staat nicht bekommen. Oder eine Frau ist schwanger, oder sie hat erst vor Kurzem entbunden, und eine Rücküberstellung würde die Gesundheit der Frau ernsthaft gefährden. 2014 hat die Rücküberstellung einer Frau, die im achten Monat schwanger war und die unter Schwangerschaftskomplikationen litt, zu einer Tragödie geführt.</p><p>Die Schweiz muss von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen und die Dublin-Verordnung so anwenden, dass in jeder Situation die Grundrechte gewahrt bleiben.</p>
    • <p>Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Zum Selbsteintritt verpflichtet ist ein Dublin-Staat dann, wenn eine Überstellung völkerrechtliche Bestimmungen verletzen würde. Weiter kann aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden. Dies betrifft hauptsächlich besonders verletzliche Personen wie unbegleitete Minderjährige, Familien, alleinerziehende Personen oder Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einen gewissen Schweregrad aufweisen. Auch bei diesen Personengruppen muss aber im konkreten Einzelfall beurteilt werden, ob die Anwendung der Souveränitätsklausel angebracht ist und eine Überstellung eine besondere Härte bedeuten würde.</p><p>Diese Würdigung ist nicht in einer internen Weisung geregelt, weil sie jeweils gestützt auf die spezifischen Umstände des Einzelfalls erfolgen muss. Meist liegt einem Selbsteintritt eine Kombination von verschiedenen Elementen zugrunde, die für sich alleine besehen keine besondere Härte bedeuten, aber durch die Kumulierung einen Grad erreichen, der die Anwendung der Souveränitätsklausel nahelegt. Das SEM orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes.</p><p>Die Anwendung der Souveränitätsklausel wird erst seit dem Jahr 2014 statistisch erfasst. Vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 hat die Schweiz bei 4790 Personen die Souveränitätsklausel angewendet. Eine statistische Auswertung der konkreten Gründe, welche jeweils zur Anwendung der Souveränitätsklausel geführt haben, ist nicht möglich.</p><p>Die Dublin-Staaten verfügen grundsätzlich allesamt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche die unbedingt erforderliche Behandlung von physischen und psychischen Krankheiten sicherstellt. Bei Schwangeren oder Frauen mit einem Neugeborenen wird die gesundheitliche Situation sowohl im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung wie auch beim Vollzug in den Dublin-Staat berücksichtigt. Falls die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat eine Gefährdung darstellt, wird das Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt.</p><p>Bei Überstellungen von Schwangeren wird der zuständige Dublin-Staat über den gesundheitlichen Zustand der Schwangeren informiert, sodass er gegebenenfalls umgehend weiterführende medizinische Behandlungen in die Wege leiten kann. Das SEM sieht von Überstellungen von Frauen unmittelbar vor oder nach der Geburt ab. Zudem erfolgt in den für die Schweiz zahlenmässig wichtigsten Dublin-Staat, Italien, die Überstellung einer Familie mit einem Neugeborenen bzw. Kindern jeweils nur mit einer ausdrücklichen Zusicherung der italienischen Behörden, dass eine altersgerechte Aufnahme der Kinder sichergestellt ist und die Familie zusammenbleiben kann. Der in der Begründung erwähnte tragische Vorfall aus dem Jahr 2014 steht in keinem Zusammenhang mit Dublin; vielmehr handelte es sich um eine Rückführung aufgrund des bilateralen Rückübernahmeabkommens mit Italien durch das Grenzwachtkorps.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Selbsteintrittsrecht (Art. 17 der Dublin-III-Verordnung) gestattet es einem Staat, auf die Überstellung einer asylsuchenden Person in den zuständigen Staat zu verzichten und das Asylgesuch selbst zu bearbeiten, insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen.</p><p>Welche Gründe (Gesundheitszustand, Alter, andere Kriterien) sind berücksichtigt worden in den Fällen, in denen die Schweiz vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen Gebrauch gemacht hat, und wie viele solcher Fälle gibt es?</p><p>Gibt es eine interne Weisung im Staatssekretariat für Migration, in der festgelegt wird, welche humanitären Gründe in Dublin-Fällen zu berücksichtigen und wie diese zu evaluieren sind? Wie wird insbesondere mit schwangeren Frauen verfahren und mit Frauen, die erst vor Kurzem entbunden haben?</p>
    • Dublin-Fälle und Selbsteintrittsrecht. Welche humanitären Gründe werden von der Schweiz berücksichtigt?

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