Verbesserung der Situation der KMU in Wettbewerbsverfahren
- ShortId
-
16.4094
- Id
-
20164094
- Updated
-
05.06.2025 10:12
- Language
-
de
- Title
-
Verbesserung der Situation der KMU in Wettbewerbsverfahren
- AdditionalIndexing
-
15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Das Kartellgesetz entwickelt sich in der Praxis weiter. Was den Respekt des Willens des Gesetzgebers anbelangt, so stimmen die geltende Praxis der Wettbewerbskommission und die Rechtsprechung in vielerlei Hinsicht überein. Beide aber tragen der Situation der KMU nicht genügend Rechnung. Der Gesetzgeber hat berücksichtigt, dass die Schweizer Wirtschaft im Wesentlichen aus einer Vielzahl von kleineren und mittleren Unternehmen besteht. Auch die Wettbewerbskommission wollte ursprünglich die KMU berücksichtigen. Auf jeden Fall hat sie die "KMU-Bekanntmachung" verabschiedet. Leider läuft die Entwicklung der Rechtsprechung dieser ursprünglichen Absicht zuwider. Die Rechtsprechung hat die Tendenz, die besondere Situation der KMU, die nicht gleich qualifiziertes Personal und auch nicht die gleichen materiellen und finanziellen Ressourcen haben wie die grossen nationalen und internationalen Konzerne, nicht zu berücksichtigen.</p><p>Dies soll mit dieser Motion korrigiert werden. Damit soll der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers umgesetzt und konkretisiert werden, wie sich die Wahrung der Interessen der KMU in wettbewerbsrechtlichen Verfahren verbessern lässt. Schliesslich soll auch eine Gleichbehandlung der grossen Unternehmen und der KMU wiederhergestellt werden. Diese Präzisierungen sind notwendig, damit die KMU im Bereich der vom Kartellgesetz erfassten wettbewerblichen Angelegenheiten dank Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips wieder Rechtssicherheit erlangen. Andererseits haben nach geltendem Recht die Parteien in Verfahren von der Wettbewerbskommission keinerlei Anspruch auf Entschädigung. Zu sagen ist jedoch, dass die Verfahren in der Regel sehr komplex, sehr lang und sehr aufwendig sind und die KMU erheblich belasten. Deshalb ist sicherzustellen, dass in jedem verwaltungsrechtlichen Wettbewerbsverfahren den Parteien je nach Ausgang des Verfahrens eine Entschädigung zugesprochen wird.</p>
- <p>Mit seiner Botschaft vom 22. Februar 2012 zur Änderung des Kartellgesetzes (KG; SR 251) und zum Bundesgesetz über die Organisation der Wettbewerbsbehörde (BBl 2012 3905) hat der Bundesrat gestützt auf die Evaluation nach Artikel 59a KG den aus seiner Sicht bestehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf im KG aufgezeigt. Während der Ständerat auf die Vorlage eingetreten ist, ist der Nationalrat am 17. September 2014 zum zweiten Mal nicht auf die Vorlage eingetreten und hat somit den Revisionsbemühungen eine Absage erteilt. Seitdem gibt es eine Vielzahl parlamentarischer Vorstösse, die punktuelle Änderungen des KG vorschlagen. Der Bundesrat ist zwar der Meinung, dass im Kartellrecht weiterhin gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, Änderungen des KG sollten allerdings grundsätzlich in einem Gesamtkontext betrachtet werden.</p><p>Die Anliegen der KMU geniessen beim Bundesrat einen hohen Stellenwert, zumal mehr als 99 Prozent sämtlicher Unternehmen in der Schweiz KMU sind. Der Schutz des wirksamen Wettbewerbs ist in dieser Hinsicht eine sehr wichtige Aufgabe, um ungerechtfertigte Wettbewerbsbeeinträchtigungen zu verhindern und insbesondere KMU vor marktbeherrschenden Unternehmen zu schützen.</p><p>1. Dem Bundesrat ist ebenfalls an einer raschen und einfachen Abwicklung von Kartellverfahren gelegen. Allerdings ist dabei der Komplexität der Materie, dem Umfang der notwendigen Sachverhaltsabklärungen, den Parteirechten, den Ressourcen der Wettbewerbsbehörden und Gerichte sowie deren Unabhängigkeit Rechnung zu tragen. Gerade weil es sich bei KG-Sanktionsverfahren um strafrechtsähnliche Verfahren handelt, sind die Partei- und Verfahrensrechte (rechtliches Gehör usw.) stark ausgeprägt. Kompromisse bei der Rechtsstaatlichkeit sollten keine gemacht werden. Die geltenden Regelungen bieten die notwendige Flexibilität, um angemessen den Herausforderungen der Verfolgung von kartellrechtlichen Sachverhalten zu begegnen. Starre Fristen würden insbesondere die Qualität der Untersuchungen und Entscheide von Wettbewerbsbehörden und Gerichten gefährden.</p><p>2. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Weko) ist verpflichtet, die Eröffnung einer Untersuchung durch amtliche Publikation bekanntzumachen und ausdrücklich den Gegenstand sowie die Adressaten der Untersuchung zu nennen (Art. 28 KG). Diese Regelung bezweckt, betroffene Dritte auf die Untersuchung aufmerksam zu machen, damit sie sich an dieser beteiligen können. Es ist ein Gebot der Verfahrensökonomie, dass sich möglicherweise durch das Kartell Geschädigte bereits in einem frühen Stadium am Verfahren beteiligen, sodass möglichst schnell alle Argumente auf dem Tisch liegen. Diese Regelung liegt damit auch im öffentlichen Interesse.</p><p>Die Eröffnung einer Untersuchung hat zudem keinen präjudiziellen Charakter. Das KG enthält komplexe Normen mit auslegungsbedürftigen Begriffen. Für Unternehmen ist es wichtig, schon im Voraus möglichst genau zu wissen, wie die Normen von den Behörden angewendet werden. Eine Veröffentlichung eines Entscheids erst nach Eintritt der Rechtskraft (d. h. bis hin zu einem allfälligen Bundesgerichtsentscheid) hiesse, dass nur noch alte, allenfalls überholte Weko-Entscheide publiziert würden, was einen deutlichen Rückschritt hinsichtlich Prävention und Transparenz der Verwaltungsaktivitäten bedeuten würde. Zudem hätten gewisse Unternehmen den Anreiz, den Instanzenzug auszuschöpfen, nur um die Publikation zu verzögern. Schliesslich dürfte der Versuch, einen Weko-Entscheid geheim zu halten, von dem oft viele weitere Verfahrensbeteiligte Kenntnis haben, dazu führen, dass einerseits die Medien besonders interessiert an der Aufdeckung wären und andererseits Gerüchte drohten, was die kontrollierte Kommunikation durch die betroffenen Unternehmen erheblich erschweren dürfte.</p><p>3. Bei der Sanktionierung eines Unternehmens sieht bereits das KG vor, dass die maximale Sanktion in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes betragen darf (Art. 49a Abs. 1 KG). Die KG-Sanktionsverordnung (SVKG; SR 251.5) orientiert sich bereits heute ausdrücklich am Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 2 Abs. 2 SVKG). Die Sanktion bemisst sich nach der Dauer und Schwere des unzulässigen Verhaltens, wobei der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, angemessen zu berücksichtigen ist (Art. 2 Abs. 1 SKVG). Überdies berücksichtigt die Weko in ihrer Praxis stets auch die durch die Sanktion allenfalls drohende Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens. Durch dieses ausgewogene umsatzabhängige Sanktionsregime, welches sowohl auf den konkreten Täter als auch auf die konkrete Tat abstellt, werden bereits heute die wirtschaftlichen und finanziellen Fähigkeiten eines jeden Unternehmens berücksichtigt.</p><p>4. Das Verwaltungsverfahrensgesetz (SR 172.021) sieht im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren generell keine Parteienentschädigung vor. Solche Ansprüche können erst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor den Gerichten geltend gemacht werden. Aus Sicht des Bundesrates ist nicht ersichtlich, warum nur im Kartellrecht von diesem Grundsatz abgewichen und eine Spezialregelung eingeführt werden sollte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen wie folgt anzupassen:</p><p>1. Die Gerichtsverfahren sind zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem Fristen in die Gesetzgebung aufgenommen werden.</p><p>2. Das Gesetz soll die Veröffentlichung von Informationen über laufende Verfahren regeln: Um zu verhindern, dass der Ruf von Parteien unnütz - und vielleicht auch zu Unrecht - auf dem Markt und in der Öffentlichkeit geschädigt wird, dürfen die Entscheide der Wettbewerbskommission erst veröffentlicht werden, nachdem ihnen Rechtskraft erwachsen ist.</p><p>3. Die Sanktionen bei unzulässigen Abreden tragen der Grösse des Unternehmens und der Tragbarkeit der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen auf dieses angemessen Rechnung: Sie müssen verhältnismässig sein und gesetzlich so ausgestaltet werden, dass die betroffenen Unternehmen sie tragen können.</p><p>4. Die Parteien sollen eine Entschädigung für ihre Kosten erhalten.</p>
- Verbesserung der Situation der KMU in Wettbewerbsverfahren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Kartellgesetz entwickelt sich in der Praxis weiter. Was den Respekt des Willens des Gesetzgebers anbelangt, so stimmen die geltende Praxis der Wettbewerbskommission und die Rechtsprechung in vielerlei Hinsicht überein. Beide aber tragen der Situation der KMU nicht genügend Rechnung. Der Gesetzgeber hat berücksichtigt, dass die Schweizer Wirtschaft im Wesentlichen aus einer Vielzahl von kleineren und mittleren Unternehmen besteht. Auch die Wettbewerbskommission wollte ursprünglich die KMU berücksichtigen. Auf jeden Fall hat sie die "KMU-Bekanntmachung" verabschiedet. Leider läuft die Entwicklung der Rechtsprechung dieser ursprünglichen Absicht zuwider. Die Rechtsprechung hat die Tendenz, die besondere Situation der KMU, die nicht gleich qualifiziertes Personal und auch nicht die gleichen materiellen und finanziellen Ressourcen haben wie die grossen nationalen und internationalen Konzerne, nicht zu berücksichtigen.</p><p>Dies soll mit dieser Motion korrigiert werden. Damit soll der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers umgesetzt und konkretisiert werden, wie sich die Wahrung der Interessen der KMU in wettbewerbsrechtlichen Verfahren verbessern lässt. Schliesslich soll auch eine Gleichbehandlung der grossen Unternehmen und der KMU wiederhergestellt werden. Diese Präzisierungen sind notwendig, damit die KMU im Bereich der vom Kartellgesetz erfassten wettbewerblichen Angelegenheiten dank Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips wieder Rechtssicherheit erlangen. Andererseits haben nach geltendem Recht die Parteien in Verfahren von der Wettbewerbskommission keinerlei Anspruch auf Entschädigung. Zu sagen ist jedoch, dass die Verfahren in der Regel sehr komplex, sehr lang und sehr aufwendig sind und die KMU erheblich belasten. Deshalb ist sicherzustellen, dass in jedem verwaltungsrechtlichen Wettbewerbsverfahren den Parteien je nach Ausgang des Verfahrens eine Entschädigung zugesprochen wird.</p>
- <p>Mit seiner Botschaft vom 22. Februar 2012 zur Änderung des Kartellgesetzes (KG; SR 251) und zum Bundesgesetz über die Organisation der Wettbewerbsbehörde (BBl 2012 3905) hat der Bundesrat gestützt auf die Evaluation nach Artikel 59a KG den aus seiner Sicht bestehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf im KG aufgezeigt. Während der Ständerat auf die Vorlage eingetreten ist, ist der Nationalrat am 17. September 2014 zum zweiten Mal nicht auf die Vorlage eingetreten und hat somit den Revisionsbemühungen eine Absage erteilt. Seitdem gibt es eine Vielzahl parlamentarischer Vorstösse, die punktuelle Änderungen des KG vorschlagen. Der Bundesrat ist zwar der Meinung, dass im Kartellrecht weiterhin gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, Änderungen des KG sollten allerdings grundsätzlich in einem Gesamtkontext betrachtet werden.</p><p>Die Anliegen der KMU geniessen beim Bundesrat einen hohen Stellenwert, zumal mehr als 99 Prozent sämtlicher Unternehmen in der Schweiz KMU sind. Der Schutz des wirksamen Wettbewerbs ist in dieser Hinsicht eine sehr wichtige Aufgabe, um ungerechtfertigte Wettbewerbsbeeinträchtigungen zu verhindern und insbesondere KMU vor marktbeherrschenden Unternehmen zu schützen.</p><p>1. Dem Bundesrat ist ebenfalls an einer raschen und einfachen Abwicklung von Kartellverfahren gelegen. Allerdings ist dabei der Komplexität der Materie, dem Umfang der notwendigen Sachverhaltsabklärungen, den Parteirechten, den Ressourcen der Wettbewerbsbehörden und Gerichte sowie deren Unabhängigkeit Rechnung zu tragen. Gerade weil es sich bei KG-Sanktionsverfahren um strafrechtsähnliche Verfahren handelt, sind die Partei- und Verfahrensrechte (rechtliches Gehör usw.) stark ausgeprägt. Kompromisse bei der Rechtsstaatlichkeit sollten keine gemacht werden. Die geltenden Regelungen bieten die notwendige Flexibilität, um angemessen den Herausforderungen der Verfolgung von kartellrechtlichen Sachverhalten zu begegnen. Starre Fristen würden insbesondere die Qualität der Untersuchungen und Entscheide von Wettbewerbsbehörden und Gerichten gefährden.</p><p>2. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Weko) ist verpflichtet, die Eröffnung einer Untersuchung durch amtliche Publikation bekanntzumachen und ausdrücklich den Gegenstand sowie die Adressaten der Untersuchung zu nennen (Art. 28 KG). Diese Regelung bezweckt, betroffene Dritte auf die Untersuchung aufmerksam zu machen, damit sie sich an dieser beteiligen können. Es ist ein Gebot der Verfahrensökonomie, dass sich möglicherweise durch das Kartell Geschädigte bereits in einem frühen Stadium am Verfahren beteiligen, sodass möglichst schnell alle Argumente auf dem Tisch liegen. Diese Regelung liegt damit auch im öffentlichen Interesse.</p><p>Die Eröffnung einer Untersuchung hat zudem keinen präjudiziellen Charakter. Das KG enthält komplexe Normen mit auslegungsbedürftigen Begriffen. Für Unternehmen ist es wichtig, schon im Voraus möglichst genau zu wissen, wie die Normen von den Behörden angewendet werden. Eine Veröffentlichung eines Entscheids erst nach Eintritt der Rechtskraft (d. h. bis hin zu einem allfälligen Bundesgerichtsentscheid) hiesse, dass nur noch alte, allenfalls überholte Weko-Entscheide publiziert würden, was einen deutlichen Rückschritt hinsichtlich Prävention und Transparenz der Verwaltungsaktivitäten bedeuten würde. Zudem hätten gewisse Unternehmen den Anreiz, den Instanzenzug auszuschöpfen, nur um die Publikation zu verzögern. Schliesslich dürfte der Versuch, einen Weko-Entscheid geheim zu halten, von dem oft viele weitere Verfahrensbeteiligte Kenntnis haben, dazu führen, dass einerseits die Medien besonders interessiert an der Aufdeckung wären und andererseits Gerüchte drohten, was die kontrollierte Kommunikation durch die betroffenen Unternehmen erheblich erschweren dürfte.</p><p>3. Bei der Sanktionierung eines Unternehmens sieht bereits das KG vor, dass die maximale Sanktion in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes betragen darf (Art. 49a Abs. 1 KG). Die KG-Sanktionsverordnung (SVKG; SR 251.5) orientiert sich bereits heute ausdrücklich am Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 2 Abs. 2 SVKG). Die Sanktion bemisst sich nach der Dauer und Schwere des unzulässigen Verhaltens, wobei der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, angemessen zu berücksichtigen ist (Art. 2 Abs. 1 SKVG). Überdies berücksichtigt die Weko in ihrer Praxis stets auch die durch die Sanktion allenfalls drohende Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens. Durch dieses ausgewogene umsatzabhängige Sanktionsregime, welches sowohl auf den konkreten Täter als auch auf die konkrete Tat abstellt, werden bereits heute die wirtschaftlichen und finanziellen Fähigkeiten eines jeden Unternehmens berücksichtigt.</p><p>4. Das Verwaltungsverfahrensgesetz (SR 172.021) sieht im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren generell keine Parteienentschädigung vor. Solche Ansprüche können erst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor den Gerichten geltend gemacht werden. Aus Sicht des Bundesrates ist nicht ersichtlich, warum nur im Kartellrecht von diesem Grundsatz abgewichen und eine Spezialregelung eingeführt werden sollte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen wie folgt anzupassen:</p><p>1. Die Gerichtsverfahren sind zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem Fristen in die Gesetzgebung aufgenommen werden.</p><p>2. Das Gesetz soll die Veröffentlichung von Informationen über laufende Verfahren regeln: Um zu verhindern, dass der Ruf von Parteien unnütz - und vielleicht auch zu Unrecht - auf dem Markt und in der Öffentlichkeit geschädigt wird, dürfen die Entscheide der Wettbewerbskommission erst veröffentlicht werden, nachdem ihnen Rechtskraft erwachsen ist.</p><p>3. Die Sanktionen bei unzulässigen Abreden tragen der Grösse des Unternehmens und der Tragbarkeit der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen auf dieses angemessen Rechnung: Sie müssen verhältnismässig sein und gesetzlich so ausgestaltet werden, dass die betroffenen Unternehmen sie tragen können.</p><p>4. Die Parteien sollen eine Entschädigung für ihre Kosten erhalten.</p>
- Verbesserung der Situation der KMU in Wettbewerbsverfahren
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