Kein Missbrauch der Inlandleistung
- ShortId
-
16.4098
- Id
-
20164098
- Updated
-
28.07.2023 04:41
- Language
-
de
- Title
-
Kein Missbrauch der Inlandleistung
- AdditionalIndexing
-
52;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Gemäss geltendem Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1) werden die Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rindergattung ohne zugeschnittene Binden und von Tieren der Schafgattung zu 10 Prozent nach der Zahl der ab überwachten öffentlichen Schlachtviehmärkten ersteigerten Tiere zugeteilt. Zusätzlich werden die Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung zu 40 Prozent nach der Zahl der im Inland geschlachteten Tiere zugeteilt. Dies sind zwei voneinander unabhängige Inlandleistungen.</p><p>Entsprechend darf jedes Tier, sofern die in der Schlachtviehverordnung (SR 916.341) spezifizierten Anforderungen erfüllt sind, einmal lebend (Tiere der Rindergattung ab einem Alter von 161 Tagen und Schafe) und einmal geschlachtet (alle Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung) als Inlandleistung geltend gemacht werden. Das zuständige Bundesamt für Landwirtschaft überprüft die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgaben und erlässt bei Verstössen dagegen Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 LwG.</p><p>Von der heutigen Regelung profitieren direkt die Kontingentsanteilsberechtigten. Auf überwachten öffentlichen Märkten sind dies die Ersteigerer der Tiere und bei der Schlachtung die Schlachtbetriebe, welche die Tiere schlachten.</p><p>Indirekt, durch höhere Verkaufspreise, profitieren die Bauern im Berg- und Hügelgebiet mit Tieren der Rindergattung und bei den Schafen. Dieser wichtige Absatzkanal wäre aus der Sicht des Bundesrates gefährdet, wenn die auf öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere nicht mehr als Inlandleistung geltend gemacht werden könnten.</p><p>2. Der Bundesrat hat keine Kenntnisse von solchen Vorgängen auf überwachten öffentlichen Märkten. Für die Zuteilung von Kontingentsanteilen nach der Zahl der auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere können nur Tiere angerechnet werden, bei denen von neutralen Klassifizierern die Qualität eingestuft wird und die mittels öffentlichen Aufrufs versteigert werden.</p><p>3. Aus der Sicht des Bundesrates besteht in der Abwicklung dieses Systems kein Handlungsbedarf.</p><p>4. Die Auffuhr von jungen Tieren auf einen öffentlichen Markt ist dem Tierwohl nicht zuträglich. Junge Tiere sind grundsätzlich anfälliger auf Krankheiten, und deshalb ist die Auffuhr solcher Tiere auf den Markt auch aus Gründen der Tiergesundheit und des Einsatzes von Antibiotika nicht zielführend.</p><p>5. Bei Transporten von Klauentieren müssen die Fahrerin, der Fahrer oder die Empfängerin respektive der Empfänger bei der Übergabe der Tiere die jeweilige Fahrzeit im Begleitdokument schriftlich dokumentieren. Weiter müssen die Belade- und Entladezeit eingetragen und mit Name und Unterschrift bestätigt werden.</p><p>Die Vollständigkeit und die Plausibilität der Angaben in den Begleitdokumenten werden von den kantonalen Vollzugsbehörden bei Stichprobenkontrollen von Tiertransporten, bei der Auffuhr auf Märkte und Ausstellungen und bei der systematischen Schlachttieruntersuchung kontrolliert. Zur Behebung von allfälligen Mängeln werden Verwaltungsmassnahmen verfügt oder wo angezeigt Strafverfahren eingeleitet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit 2015 werden 40 Prozent der Import-Kontingentsanteile von Rindfleisch und Fleisch anderer Raufutterverzehrer nach Zahl der geschlachteten Inland-Raufutterverzehrer verteilt. Diese sogenannte Inlandleistung soll auch dazu dienen, den Absatz von inländischen Tieren zu fördern.</p><p>Allerdings lässt die bestehende Ausgestaltung Missbräuche zu, indem dasselbe Tier mehrmals ein Import-Kontingent auslösen kann, etwa wenn es an einem öffentlichen Markt aufgeführt wird und später, wenn es in den Schlachthof kommt. Faktisch nicht kontrollierbar wären zudem Mehrfachaufführungen desselben Tieres an verschiedenen öffentlichen Märkten, welche jedes Mal ein Import-Kontingent auslösen würden. Derartige Usanzen entsprechen zweifellos nicht den Absichten des Gesetzgebers, als er seinerzeit die 40-Prozent-Import-Kontingentsanteil-Regelung beschlossen hatte.</p><p>Der Bundesrat ist gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er die Tatsache, dass gemäss heutiger Regelung dasselbe Inland-Tier mehrfach die Berechtigung für Import-Kontingente auslösen kann? Wer profitiert von derartigen Handelsusanzen?</p><p>2. Stimmt es dass gewisse Tiere an öffentlichen Märkten weder gehandelt noch versteigert, sondern lediglich ein- und ausgeladen werden?</p><p>3. Welchen Handlungsbedarf sieht der Bundesrat?</p><p>4. Wie schätzt er die Konsequenzen der (wiederholten) Marktauffuhr von insbesondere jungen Tieren auf deren Gesundheit und den Einsatz von Antibiotika ein?</p><p>5. Wie kontrollieren die Kantone konkret die Einhaltung von Artikel 15 des Tierschutzgesetzes bei Tieren, die auf Märkten aufgeführt werden, und wie wird sichergestellt, dass die vom Parlament verabschiedete maximale Fahrtzeit von sechs Stunden eingehalten wird?</p>
- Kein Missbrauch der Inlandleistung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Gemäss geltendem Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1) werden die Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rindergattung ohne zugeschnittene Binden und von Tieren der Schafgattung zu 10 Prozent nach der Zahl der ab überwachten öffentlichen Schlachtviehmärkten ersteigerten Tiere zugeteilt. Zusätzlich werden die Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung zu 40 Prozent nach der Zahl der im Inland geschlachteten Tiere zugeteilt. Dies sind zwei voneinander unabhängige Inlandleistungen.</p><p>Entsprechend darf jedes Tier, sofern die in der Schlachtviehverordnung (SR 916.341) spezifizierten Anforderungen erfüllt sind, einmal lebend (Tiere der Rindergattung ab einem Alter von 161 Tagen und Schafe) und einmal geschlachtet (alle Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung) als Inlandleistung geltend gemacht werden. Das zuständige Bundesamt für Landwirtschaft überprüft die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgaben und erlässt bei Verstössen dagegen Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 LwG.</p><p>Von der heutigen Regelung profitieren direkt die Kontingentsanteilsberechtigten. Auf überwachten öffentlichen Märkten sind dies die Ersteigerer der Tiere und bei der Schlachtung die Schlachtbetriebe, welche die Tiere schlachten.</p><p>Indirekt, durch höhere Verkaufspreise, profitieren die Bauern im Berg- und Hügelgebiet mit Tieren der Rindergattung und bei den Schafen. Dieser wichtige Absatzkanal wäre aus der Sicht des Bundesrates gefährdet, wenn die auf öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere nicht mehr als Inlandleistung geltend gemacht werden könnten.</p><p>2. Der Bundesrat hat keine Kenntnisse von solchen Vorgängen auf überwachten öffentlichen Märkten. Für die Zuteilung von Kontingentsanteilen nach der Zahl der auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere können nur Tiere angerechnet werden, bei denen von neutralen Klassifizierern die Qualität eingestuft wird und die mittels öffentlichen Aufrufs versteigert werden.</p><p>3. Aus der Sicht des Bundesrates besteht in der Abwicklung dieses Systems kein Handlungsbedarf.</p><p>4. Die Auffuhr von jungen Tieren auf einen öffentlichen Markt ist dem Tierwohl nicht zuträglich. Junge Tiere sind grundsätzlich anfälliger auf Krankheiten, und deshalb ist die Auffuhr solcher Tiere auf den Markt auch aus Gründen der Tiergesundheit und des Einsatzes von Antibiotika nicht zielführend.</p><p>5. Bei Transporten von Klauentieren müssen die Fahrerin, der Fahrer oder die Empfängerin respektive der Empfänger bei der Übergabe der Tiere die jeweilige Fahrzeit im Begleitdokument schriftlich dokumentieren. Weiter müssen die Belade- und Entladezeit eingetragen und mit Name und Unterschrift bestätigt werden.</p><p>Die Vollständigkeit und die Plausibilität der Angaben in den Begleitdokumenten werden von den kantonalen Vollzugsbehörden bei Stichprobenkontrollen von Tiertransporten, bei der Auffuhr auf Märkte und Ausstellungen und bei der systematischen Schlachttieruntersuchung kontrolliert. Zur Behebung von allfälligen Mängeln werden Verwaltungsmassnahmen verfügt oder wo angezeigt Strafverfahren eingeleitet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit 2015 werden 40 Prozent der Import-Kontingentsanteile von Rindfleisch und Fleisch anderer Raufutterverzehrer nach Zahl der geschlachteten Inland-Raufutterverzehrer verteilt. Diese sogenannte Inlandleistung soll auch dazu dienen, den Absatz von inländischen Tieren zu fördern.</p><p>Allerdings lässt die bestehende Ausgestaltung Missbräuche zu, indem dasselbe Tier mehrmals ein Import-Kontingent auslösen kann, etwa wenn es an einem öffentlichen Markt aufgeführt wird und später, wenn es in den Schlachthof kommt. Faktisch nicht kontrollierbar wären zudem Mehrfachaufführungen desselben Tieres an verschiedenen öffentlichen Märkten, welche jedes Mal ein Import-Kontingent auslösen würden. Derartige Usanzen entsprechen zweifellos nicht den Absichten des Gesetzgebers, als er seinerzeit die 40-Prozent-Import-Kontingentsanteil-Regelung beschlossen hatte.</p><p>Der Bundesrat ist gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er die Tatsache, dass gemäss heutiger Regelung dasselbe Inland-Tier mehrfach die Berechtigung für Import-Kontingente auslösen kann? Wer profitiert von derartigen Handelsusanzen?</p><p>2. Stimmt es dass gewisse Tiere an öffentlichen Märkten weder gehandelt noch versteigert, sondern lediglich ein- und ausgeladen werden?</p><p>3. Welchen Handlungsbedarf sieht der Bundesrat?</p><p>4. Wie schätzt er die Konsequenzen der (wiederholten) Marktauffuhr von insbesondere jungen Tieren auf deren Gesundheit und den Einsatz von Antibiotika ein?</p><p>5. Wie kontrollieren die Kantone konkret die Einhaltung von Artikel 15 des Tierschutzgesetzes bei Tieren, die auf Märkten aufgeführt werden, und wie wird sichergestellt, dass die vom Parlament verabschiedete maximale Fahrtzeit von sechs Stunden eingehalten wird?</p>
- Kein Missbrauch der Inlandleistung
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