Förderbeiträge des Bundes für Zivildiensteinsätze bei NGO
- ShortId
-
16.4109
- Id
-
20164109
- Updated
-
28.07.2023 05:00
- Language
-
de
- Title
-
Förderbeiträge des Bundes für Zivildiensteinsätze bei NGO
- AdditionalIndexing
-
24;09;08
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Organisationen, die vom BSV subventioniert werden, erhalten Entschädigung für ihre Aufwände. Bisher wurden auch die Kosten von Zivildienstleistenden entschädigt, das heisst, erstens die Lohnkosten (Abgaben der Einsatzbetriebe) und zweitens die Zahlungen für Spesen für die Zivildienstleistenden.</p><p>Die EFK hat nun veranlasst, dass dies nicht mehr der Fall sein darf. In den neuen Subventionsverträgen ab 1. Januar 2017 werden die Kosten nicht mehr erstattet. In einigen Fällen (z. B. der eidgenössischen Jugendsession) hat das BSV auf Weisung der EFK die Kürzung gar rückwirkend ab 2014 umgesetzt.</p><p>Die neue Regelung führt dazu, dass NGO, die Zivildienstleistende anstellen, diese Kosten voll tragen müssen. Damit wird der Anreiz, Zivildienstleistende anzustellen, verschlechtert. Dies ist ein Entscheid in die falsche Richtung. Zivildienstleistende in NGO leisten wertvolle Arbeit für die Gesellschaft. Dies soll unterstützt werden.</p><p>Wenn auch andere Bundesämter oder Kantone und Gemeinden die Weisung der EFK umsetzen, bedeutet dies eine Schlechterstellung des Zivildienstes.</p>
- <p>1./3./4. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist bei der detaillierten Überprüfung der Abrechnung eines nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG; SR 446.1) geförderten Projektes auf Aufwände für Zivildienstleistende gestossen und hat daraufhin Rückfragen bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) gestellt. Aufgrund dieser Auskünfte hat das BSV entschieden, die Aufwände für Zivildienstleistende vom anrechenbaren Aufwand für die Subventionierung auszunehmen.</p><p>Zivildienst ist ein auf Gesuch hin möglicher Ersatzdienst für gemäss Bundesverfassung Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Er kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen, und ist als Arbeitsleistung zu erbringen, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 1-3 des Zivildienstgesetzes, ZDG; SR 824.0). Einsatzbetriebe bezahlen eine Abgabe an die Vollzugsstelle als Ausgleich für die erhaltene Arbeitskraft (Art. 46 Abs. 1 ZDG). Die Abgabe ist ein zentrales Element zur Gewährleistung der Arbeitsmarktneutralität gemäss Artikel 6 ZDG. Da die Abgabenhöhe von den Behörden des Zivildienstes bereits je nach Einsatzbetrieb und Pflichtenheft festgelegt wird, soll eine Subventionierung dieser Abgabe durch eine andere Bundesbehörde verhindert werden. Es ist Sache der Behörden des Zivildienstes, die Abgabenhöhe bei den Einsatzbetrieben so festzulegen, dass die Arbeitsmarktneutralität gewährleistet ist. Subventioniert das BSV die festgelegten Abgaben, werden die Entscheide der Behörden des Zivildienstes unterlaufen. Die Abgabe der Einsatzbetriebe wird daher nicht mehr als anrechenbarer Aufwand subventioniert.</p><p>2. Gemäss Artikel 16 KJFG entscheidet das BSV über die Gewährung von Finanzhilfen nach KJFG. Es hat sich dabei an das Verfahren nach dem Subventionsgesetz (SR 616.1) zu halten. Im Rahmen der Verhandlungen für die Subventionsverträge nach Artikel 7 Absatz 1 KJFG für 2017 für 2019 wurden die zwei betroffenen Organisationen informiert.</p><p>5. Ab 2017 hat das BSV mit sieben Dachverbänden einen Subventionsvertrag nach Artikel 7 Absatz 1 KJFG abgeschlossen. Davon beschäftigen zwei Organisationen Zivildienstleistende: die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände (SAJV) und der Dachverband der Schweizer Jugendparlamente (DSJ). Die SAJV veranschlagt bei einem Gesamtbudget von rund 1,69 Millionen Franken Kosten für den Zivildienstleistenden von gut 20 000 Franken, der DSJ bei einem Gesamtbudget von rund 2,6 Millionen Franken Kosten von 10 000 Franken für das Jahr 2017.</p><p>6. Die EFK hat keine Weisung im Sinne des Finanzkontrollgesetzes (SR 614.0) erlassen. Soweit Finanzhilfen ausgerichtet werden können, hat jedes Bundesamt eigene spezifische Rechtsgrundlagen, die es anzuwenden gilt. Es ist nicht bekannt, ob und in welcher Grössenordnung jeweils auch Abgaben für Zivildienstleistende in Subventionsabrechnungen enthalten sind und welche NGO dies überhaupt betreffen würde.</p><p>7. Durch Einsätze von Zivildienstleistenden darf die Arbeitsmarktneutralität nicht beeinträchtigt werden. Wird dieser Grundsatz von den Behörden nicht eingehalten, besteht die Gefahr, dass der Zivildienst an Akzeptanz verliert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Neu werden Zivildiensteinsätze bei NGO im Rahmen der Finanzhilfen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) nicht mehr als förderungswürdig beurteilt, sondern gelten als Ersatzdienstleistung. Das BSV hat dies aufgrund einer Weisung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) entschieden.</p><p>1. Warum werden die Zivildiensteinsätze bei NGO bei Finanzhilfen des BSV nicht mehr als förderungswürdig beurteilt?</p><p>2. Wer hat diesen Entscheid gefällt?</p><p>3. Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage wurde die Praxis geändert?</p><p>4. Wer wurde vor dem Entscheid konsultiert?</p><p>5. Welche NGO sind von diesem Entscheid betroffen?</p><p>6. Für welche Finanzhilfen in anderen Bundesämtern gilt diese EFK-Weisung (Kosten für Zivildienstleistende sind nicht anrechenbar) ebenfalls? Welche NGO sind davon betroffen?</p><p>7. Wie werden die Konsequenzen dieser Änderung für den Zivildienst als Ganzes beurteilt?</p>
- Förderbeiträge des Bundes für Zivildiensteinsätze bei NGO
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Organisationen, die vom BSV subventioniert werden, erhalten Entschädigung für ihre Aufwände. Bisher wurden auch die Kosten von Zivildienstleistenden entschädigt, das heisst, erstens die Lohnkosten (Abgaben der Einsatzbetriebe) und zweitens die Zahlungen für Spesen für die Zivildienstleistenden.</p><p>Die EFK hat nun veranlasst, dass dies nicht mehr der Fall sein darf. In den neuen Subventionsverträgen ab 1. Januar 2017 werden die Kosten nicht mehr erstattet. In einigen Fällen (z. B. der eidgenössischen Jugendsession) hat das BSV auf Weisung der EFK die Kürzung gar rückwirkend ab 2014 umgesetzt.</p><p>Die neue Regelung führt dazu, dass NGO, die Zivildienstleistende anstellen, diese Kosten voll tragen müssen. Damit wird der Anreiz, Zivildienstleistende anzustellen, verschlechtert. Dies ist ein Entscheid in die falsche Richtung. Zivildienstleistende in NGO leisten wertvolle Arbeit für die Gesellschaft. Dies soll unterstützt werden.</p><p>Wenn auch andere Bundesämter oder Kantone und Gemeinden die Weisung der EFK umsetzen, bedeutet dies eine Schlechterstellung des Zivildienstes.</p>
- <p>1./3./4. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist bei der detaillierten Überprüfung der Abrechnung eines nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG; SR 446.1) geförderten Projektes auf Aufwände für Zivildienstleistende gestossen und hat daraufhin Rückfragen bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) gestellt. Aufgrund dieser Auskünfte hat das BSV entschieden, die Aufwände für Zivildienstleistende vom anrechenbaren Aufwand für die Subventionierung auszunehmen.</p><p>Zivildienst ist ein auf Gesuch hin möglicher Ersatzdienst für gemäss Bundesverfassung Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Er kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen, und ist als Arbeitsleistung zu erbringen, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 1-3 des Zivildienstgesetzes, ZDG; SR 824.0). Einsatzbetriebe bezahlen eine Abgabe an die Vollzugsstelle als Ausgleich für die erhaltene Arbeitskraft (Art. 46 Abs. 1 ZDG). Die Abgabe ist ein zentrales Element zur Gewährleistung der Arbeitsmarktneutralität gemäss Artikel 6 ZDG. Da die Abgabenhöhe von den Behörden des Zivildienstes bereits je nach Einsatzbetrieb und Pflichtenheft festgelegt wird, soll eine Subventionierung dieser Abgabe durch eine andere Bundesbehörde verhindert werden. Es ist Sache der Behörden des Zivildienstes, die Abgabenhöhe bei den Einsatzbetrieben so festzulegen, dass die Arbeitsmarktneutralität gewährleistet ist. Subventioniert das BSV die festgelegten Abgaben, werden die Entscheide der Behörden des Zivildienstes unterlaufen. Die Abgabe der Einsatzbetriebe wird daher nicht mehr als anrechenbarer Aufwand subventioniert.</p><p>2. Gemäss Artikel 16 KJFG entscheidet das BSV über die Gewährung von Finanzhilfen nach KJFG. Es hat sich dabei an das Verfahren nach dem Subventionsgesetz (SR 616.1) zu halten. Im Rahmen der Verhandlungen für die Subventionsverträge nach Artikel 7 Absatz 1 KJFG für 2017 für 2019 wurden die zwei betroffenen Organisationen informiert.</p><p>5. Ab 2017 hat das BSV mit sieben Dachverbänden einen Subventionsvertrag nach Artikel 7 Absatz 1 KJFG abgeschlossen. Davon beschäftigen zwei Organisationen Zivildienstleistende: die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände (SAJV) und der Dachverband der Schweizer Jugendparlamente (DSJ). Die SAJV veranschlagt bei einem Gesamtbudget von rund 1,69 Millionen Franken Kosten für den Zivildienstleistenden von gut 20 000 Franken, der DSJ bei einem Gesamtbudget von rund 2,6 Millionen Franken Kosten von 10 000 Franken für das Jahr 2017.</p><p>6. Die EFK hat keine Weisung im Sinne des Finanzkontrollgesetzes (SR 614.0) erlassen. Soweit Finanzhilfen ausgerichtet werden können, hat jedes Bundesamt eigene spezifische Rechtsgrundlagen, die es anzuwenden gilt. Es ist nicht bekannt, ob und in welcher Grössenordnung jeweils auch Abgaben für Zivildienstleistende in Subventionsabrechnungen enthalten sind und welche NGO dies überhaupt betreffen würde.</p><p>7. Durch Einsätze von Zivildienstleistenden darf die Arbeitsmarktneutralität nicht beeinträchtigt werden. Wird dieser Grundsatz von den Behörden nicht eingehalten, besteht die Gefahr, dass der Zivildienst an Akzeptanz verliert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Neu werden Zivildiensteinsätze bei NGO im Rahmen der Finanzhilfen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) nicht mehr als förderungswürdig beurteilt, sondern gelten als Ersatzdienstleistung. Das BSV hat dies aufgrund einer Weisung der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) entschieden.</p><p>1. Warum werden die Zivildiensteinsätze bei NGO bei Finanzhilfen des BSV nicht mehr als förderungswürdig beurteilt?</p><p>2. Wer hat diesen Entscheid gefällt?</p><p>3. Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage wurde die Praxis geändert?</p><p>4. Wer wurde vor dem Entscheid konsultiert?</p><p>5. Welche NGO sind von diesem Entscheid betroffen?</p><p>6. Für welche Finanzhilfen in anderen Bundesämtern gilt diese EFK-Weisung (Kosten für Zivildienstleistende sind nicht anrechenbar) ebenfalls? Welche NGO sind davon betroffen?</p><p>7. Wie werden die Konsequenzen dieser Änderung für den Zivildienst als Ganzes beurteilt?</p>
- Förderbeiträge des Bundes für Zivildiensteinsätze bei NGO
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