Werden Verstösse gegen die Preisbekanntgabeverordnung wirklich sanktioniert?
- ShortId
-
16.4119
- Id
-
20164119
- Updated
-
28.07.2023 04:59
- Language
-
de
- Title
-
Werden Verstösse gegen die Preisbekanntgabeverordnung wirklich sanktioniert?
- AdditionalIndexing
-
15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1.-3. In dem der Interpellation zugrunde liegenden Fall von Ochsner Sport ging es um mutmasslich unkorrekte Vergleichspreise. Die Handhabung von Vergleichspreisen und Preisreduktionen ist in der Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) detailliert geregelt (Art. 16 und 17 PBV). Die PBV ist eine Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Sowohl für den Vollzug der PBV wie auch für die Strafverfolgung bei PBV-Verstössen sind die Kantone zuständig (Art. 20 Abs. 1 und 27 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 22 PBV). Es ist deshalb Aufgabe der Kantone, die vorschriftsgemässe Durchführung der PBV zu überwachen und Verstösse den zuständigen Instanzen im Kanton anzuzeigen. Der Bund, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), führt dagegen die Oberaufsicht über die PBV (Art. 20 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 PBV).</p><p>Wenn, wie im vorliegenden Fall ein Kanton eine Untersuchung wegen eines möglichen PBV-Verstosses durchführt und das Untersuchungsdossier dem Seco überweist, kann davon ausgegangen werden, dass er keine Strafverfolgung - für die er ja selber zuständig ist - einleiten, sondern das Problem auf andere Art und Weise gelöst haben will. Für eine solche Lösung kann die Tatsache sprechen, dass die Preisvergleichspraktiken von Ochsner Sport aufgrund der Vielzahl seiner Filialen in unterschiedlichen Kantonen ein schweizweites Problem darstellten. Das Seco übernahm eine Art Koordinationsrolle mit dem Ziel, eine rasche, ökonomische und korrekte Umsetzung der PBV zu erreichen. Es mahnte deshalb die Dosenbach-Ochsner AG schriftlich unter Hinweis auf die Strafbestimmungen von UWG und PBV und unter Fristansetzung ab. Das Unternehmen gab innert der gesetzten Frist die Zusicherung ab, seine Preisvergleichspraxis zu ändern.</p><p>4. Widerhandlungen gegen die PBV sind im strafrechtlichen Sinne Übertretungen (Art. 103ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches; SR 311.0) und führen regelmässig zu strafrechtlichen Verurteilungen. Der Strafrahmen für PBV-Widerhandlungen ist mit Bussenandrohung bis 20 000 Franken angemessen. Es obliegt dem Gericht, im Einzelfall das Strafmass innerhalb des Strafrahmens zu bestimmen. Ein höherer Strafrahmen führt nicht automatisch zu höheren Bussen.</p><p>5./6. Um allfällige Missverständnisse auszuräumen: Das Seco schliesst keine Vereinbarungen über die Anwendung der PBV ab. Es mahnt die betreffenden Unternehmen unter Hinweis auf die möglichen strafrechtlichen Folgen und unter Ansetzung einer Frist zur Änderung der Preisbekanntgabepraxis ab, wenn ihm kantonsübergreifende Sachverhalte gemeldet werden, die allenfalls nicht PBV-konform sind. Entsprechend wurde im Dossier Ochsner Sport weder ein Kompromiss noch eine Vereinbarung mit dem Unternehmen geschlossen. Inwieweit die Öffentlichkeit über Abmahnungen des Seco informiert werden soll, wird im Einzelfall entschieden und hängt auch von der Kooperationsbereitschaft des betreffenden Unternehmens ab. Der Herausgabe des gesamten Ermittlungsdossiers, im vorliegenden Zusammenhang der Ermittlungsbericht der Gewerbepolizei des Kantons Waadt, stehen strafprozessuale Bestimmungen entgegen (Art. 69 Abs. 3 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung; SR 312.0).</p><p>7. Widerhandlungen gegen die PBV sind von Amtes wegen zu verfolgen (Art. 24 UWG). Ausserdem kann jede Person ebenso wie die Konsumentenschutzorganisationen und das Seco einen Verstoss gegen die PBV bei der zuständigen kantonalen Instanz zur Anzeige bringen. Ein spezielles Klagerecht, wie es Artikel 10 UWG für Widerhandlungen gegen die Artikel 3 bis 8 UWG vorsieht, ist deshalb im Rahmen der Preisbekanntgabe nicht nötig. Im Gegenteil dürfte es ohne polizeiliche Ermittlung unmöglich sein, den Beweis zu erbringen, dass Vergleichspreise unkorrekt sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Kürzlich wurde ein krasser Verstoss gegen die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) bekannt, begangen durch Ochsner Sport, den Marktführer für Sportartikel in der Schweiz. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) beauftragte die waadtländische Gewerbepolizei damit zu untersuchen, ob es Preisschildmanipulationen gab, die die Konsumentinnen und Konsumenten glauben machen sollten, sie profitierten von einer Reduktion, während sie den vollen Preis bezahlten. Eine solche Praxis, die darauf abzielt, die Konsumentinnen und Konsumenten in die Irre zu führen und sie zum Kauf zu verlocken, verstösst gegen die PBV und damit gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Untersuchung ergab, dass es sich dabei um eine weitverbreitete Strategie handelte, die in vielen, wenn nicht sogar allen Kantonen zu beobachten war. Die Untersuchung hat damit einen krassen Fall von Wettbewerbsbehinderung belegt. Trotzdem wäre Ochsner Sport nicht rechtlich belangt worden, wenn die Konsumentenschutzorganisation Fédération romande des consommateurs das Unternehmen nicht bei der waadtländischen Staatsanwaltschaft angezeigt hätte.</p><p>Dieser Fall wirft mehrere Fragen auf:</p><p>1. Wie kommt es, dass Ochsner Sport nicht direkt sanktioniert wurde, wie es das UWG und die PBV vorsehen?</p><p>2. Warum musste eine Konsumentenschutzorganisation Anzeige erstatten, damit die Staatsanwaltschaft aktiv wurde? Wäre das nicht die Aufgabe des Seco gewesen?</p><p>3. Woran liegt es, dass Unternehmen mit wettbewerbsbehinderndem Verhalten nicht rechtlich belangt werden: an einem administrativ-rechtlichen Vakuum oder an einer entsprechenden Absicht des Seco?</p><p>4. Ist nach Ansicht des Bundesrates die Obergrenze von 20 000 Franken für Sanktionen ausreichend?</p><p>5. Schliesst das Seco generell viele Vereinbarungen wie im Fall Ochsner Sport ab, die zur Folge haben, dass Unternehmen, die die Regeln für einen gesunden Wettbewerb missachten, straffrei davonkommen?</p><p>6. Welche Transparenz besteht in Bezug auf solche Vereinbarungen? Wäre es nicht sinnvoll, dass die Öffentlichkeit oder zumindest die betroffenen Organisationen darüber informiert werden und Zugang zum gesamten Untersuchungsdossier erhalten?</p><p>7. Wird Artikel 3 UWG verletzt, so können namentlich das Seco und die Konsumentenschutzorganisationen Strafantrag stellen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b und 23 UWG). Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass es diese Möglichkeit auch in Bezug auf die PBV geben sollte, die ja auf dem UWG beruht?</p>
- Werden Verstösse gegen die Preisbekanntgabeverordnung wirklich sanktioniert?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1.-3. In dem der Interpellation zugrunde liegenden Fall von Ochsner Sport ging es um mutmasslich unkorrekte Vergleichspreise. Die Handhabung von Vergleichspreisen und Preisreduktionen ist in der Preisbekanntgabeverordnung (PBV; SR 942.211) detailliert geregelt (Art. 16 und 17 PBV). Die PBV ist eine Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Sowohl für den Vollzug der PBV wie auch für die Strafverfolgung bei PBV-Verstössen sind die Kantone zuständig (Art. 20 Abs. 1 und 27 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 22 PBV). Es ist deshalb Aufgabe der Kantone, die vorschriftsgemässe Durchführung der PBV zu überwachen und Verstösse den zuständigen Instanzen im Kanton anzuzeigen. Der Bund, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), führt dagegen die Oberaufsicht über die PBV (Art. 20 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 PBV).</p><p>Wenn, wie im vorliegenden Fall ein Kanton eine Untersuchung wegen eines möglichen PBV-Verstosses durchführt und das Untersuchungsdossier dem Seco überweist, kann davon ausgegangen werden, dass er keine Strafverfolgung - für die er ja selber zuständig ist - einleiten, sondern das Problem auf andere Art und Weise gelöst haben will. Für eine solche Lösung kann die Tatsache sprechen, dass die Preisvergleichspraktiken von Ochsner Sport aufgrund der Vielzahl seiner Filialen in unterschiedlichen Kantonen ein schweizweites Problem darstellten. Das Seco übernahm eine Art Koordinationsrolle mit dem Ziel, eine rasche, ökonomische und korrekte Umsetzung der PBV zu erreichen. Es mahnte deshalb die Dosenbach-Ochsner AG schriftlich unter Hinweis auf die Strafbestimmungen von UWG und PBV und unter Fristansetzung ab. Das Unternehmen gab innert der gesetzten Frist die Zusicherung ab, seine Preisvergleichspraxis zu ändern.</p><p>4. Widerhandlungen gegen die PBV sind im strafrechtlichen Sinne Übertretungen (Art. 103ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches; SR 311.0) und führen regelmässig zu strafrechtlichen Verurteilungen. Der Strafrahmen für PBV-Widerhandlungen ist mit Bussenandrohung bis 20 000 Franken angemessen. Es obliegt dem Gericht, im Einzelfall das Strafmass innerhalb des Strafrahmens zu bestimmen. Ein höherer Strafrahmen führt nicht automatisch zu höheren Bussen.</p><p>5./6. Um allfällige Missverständnisse auszuräumen: Das Seco schliesst keine Vereinbarungen über die Anwendung der PBV ab. Es mahnt die betreffenden Unternehmen unter Hinweis auf die möglichen strafrechtlichen Folgen und unter Ansetzung einer Frist zur Änderung der Preisbekanntgabepraxis ab, wenn ihm kantonsübergreifende Sachverhalte gemeldet werden, die allenfalls nicht PBV-konform sind. Entsprechend wurde im Dossier Ochsner Sport weder ein Kompromiss noch eine Vereinbarung mit dem Unternehmen geschlossen. Inwieweit die Öffentlichkeit über Abmahnungen des Seco informiert werden soll, wird im Einzelfall entschieden und hängt auch von der Kooperationsbereitschaft des betreffenden Unternehmens ab. Der Herausgabe des gesamten Ermittlungsdossiers, im vorliegenden Zusammenhang der Ermittlungsbericht der Gewerbepolizei des Kantons Waadt, stehen strafprozessuale Bestimmungen entgegen (Art. 69 Abs. 3 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung; SR 312.0).</p><p>7. Widerhandlungen gegen die PBV sind von Amtes wegen zu verfolgen (Art. 24 UWG). Ausserdem kann jede Person ebenso wie die Konsumentenschutzorganisationen und das Seco einen Verstoss gegen die PBV bei der zuständigen kantonalen Instanz zur Anzeige bringen. Ein spezielles Klagerecht, wie es Artikel 10 UWG für Widerhandlungen gegen die Artikel 3 bis 8 UWG vorsieht, ist deshalb im Rahmen der Preisbekanntgabe nicht nötig. Im Gegenteil dürfte es ohne polizeiliche Ermittlung unmöglich sein, den Beweis zu erbringen, dass Vergleichspreise unkorrekt sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Kürzlich wurde ein krasser Verstoss gegen die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) bekannt, begangen durch Ochsner Sport, den Marktführer für Sportartikel in der Schweiz. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) beauftragte die waadtländische Gewerbepolizei damit zu untersuchen, ob es Preisschildmanipulationen gab, die die Konsumentinnen und Konsumenten glauben machen sollten, sie profitierten von einer Reduktion, während sie den vollen Preis bezahlten. Eine solche Praxis, die darauf abzielt, die Konsumentinnen und Konsumenten in die Irre zu führen und sie zum Kauf zu verlocken, verstösst gegen die PBV und damit gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Untersuchung ergab, dass es sich dabei um eine weitverbreitete Strategie handelte, die in vielen, wenn nicht sogar allen Kantonen zu beobachten war. Die Untersuchung hat damit einen krassen Fall von Wettbewerbsbehinderung belegt. Trotzdem wäre Ochsner Sport nicht rechtlich belangt worden, wenn die Konsumentenschutzorganisation Fédération romande des consommateurs das Unternehmen nicht bei der waadtländischen Staatsanwaltschaft angezeigt hätte.</p><p>Dieser Fall wirft mehrere Fragen auf:</p><p>1. Wie kommt es, dass Ochsner Sport nicht direkt sanktioniert wurde, wie es das UWG und die PBV vorsehen?</p><p>2. Warum musste eine Konsumentenschutzorganisation Anzeige erstatten, damit die Staatsanwaltschaft aktiv wurde? Wäre das nicht die Aufgabe des Seco gewesen?</p><p>3. Woran liegt es, dass Unternehmen mit wettbewerbsbehinderndem Verhalten nicht rechtlich belangt werden: an einem administrativ-rechtlichen Vakuum oder an einer entsprechenden Absicht des Seco?</p><p>4. Ist nach Ansicht des Bundesrates die Obergrenze von 20 000 Franken für Sanktionen ausreichend?</p><p>5. Schliesst das Seco generell viele Vereinbarungen wie im Fall Ochsner Sport ab, die zur Folge haben, dass Unternehmen, die die Regeln für einen gesunden Wettbewerb missachten, straffrei davonkommen?</p><p>6. Welche Transparenz besteht in Bezug auf solche Vereinbarungen? Wäre es nicht sinnvoll, dass die Öffentlichkeit oder zumindest die betroffenen Organisationen darüber informiert werden und Zugang zum gesamten Untersuchungsdossier erhalten?</p><p>7. Wird Artikel 3 UWG verletzt, so können namentlich das Seco und die Konsumentenschutzorganisationen Strafantrag stellen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b und 23 UWG). Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass es diese Möglichkeit auch in Bezug auf die PBV geben sollte, die ja auf dem UWG beruht?</p>
- Werden Verstösse gegen die Preisbekanntgabeverordnung wirklich sanktioniert?
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