Kontrollen, um sicherzustellen, dass sich die Tochtergesellschaften der Ruag an die schweizerische Gesetzgebung halten
- ShortId
-
16.4126
- Id
-
20164126
- Updated
-
28.07.2023 04:54
- Language
-
de
- Title
-
Kontrollen, um sicherzustellen, dass sich die Tochtergesellschaften der Ruag an die schweizerische Gesetzgebung halten
- AdditionalIndexing
-
09;04;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Anlässlich der Fragestunde vom 12. Dezember 2016 bestätigte der Bundesrat, dass die Ruag Simulation Company, eine Tochtergesellschaft der Ruag, die ihren Sitz seit zwei Jahren in den Vereinigten Arabischen Emiraten hat, dort Kriegssimulatoren wartet und repariert und dass die Ruag ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Vereinigten Arabischen Emiraten weiterhin nachkommt. </p><p>Die Vereinigten Arabischen Emirate sind direkt in den blutigen Konflikt involviert, der seit mehr als 20 Monaten in Jemen herrscht. Der Konflikt hat bisher das Leben von 4000 Zivilistinnen und Zivilisten gefordert und dazu geführt, dass über zwei Millionen Kinder stark unterernährt sind.</p><p>Die Kriegsmaterialverordnung sieht in Artikel 5 vor, dass eine Ausfuhrbewilligung nicht erteilt wird, wenn "das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist" oder wenn "das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt". Nach Aussagen von Bundesrat Guy Parmelin exportiert die Tochtergesellschaft kein Kriegsmaterial und beschränken sich ihre Tätigkeiten auf die Wartung von Trainingssimulatoren. Heute sind die vierteljährlichen Gespräche mit der Ruag und die jährlichen Geschäftsberichte des Unternehmens die einzigen Instrumente, anhand derer die Behörden diese Punkte prüfen können. </p><p>Angesichts der direkten Beteiligung der Vereinigten Arabischen Emirate im Jemen-Konflikt gilt es, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass dieses Unternehmen, das zu 100 Prozent dem Bund gehört, sich auch tatsächlich an die Gesetze und die Beschlüsse der Schweiz hält und dafür sorgt, dass die Trainingssimulatoren nicht missbräuchlich - auch nicht indirekt - für einen bewaffneten Konflikt eingesetzt werden.</p>
- <p>Der Bundesrat wahrt die Interessen des Bundes an der Ruag-Gruppe einerseits mit seiner Stellung als Alleinaktionär der Ruag Holding AG und andererseits als Vollzugsorgan der gesetzlichen Exportkontrollbestimmungen.</p><p>Die gesetzlichen Exportkontrollbestimmungen betreffen Exporte aus der Schweiz. Dazu zählen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG, SR 514.51), das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG, SR 946.202) und, soweit die Exporte Dienstleistungen betreffen, das Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS, SR 935.41). Diese Exportkontrollbestimmungen gelten für alle in der Schweiz domizilierten Gesellschaften, nicht nur für den bundesnahen Rüstungskonzern.</p><p>Die Vollzugsorgane des Bundes für die Exportkontrollen werden von der Konzernleitung der Ruag regelmässig informiert und beurteilen die von ihr eingereichten Gesuche und Meldungen. Durch die restriktive Schweizer Exportkontrollpraxis mit Nichtwiederausfuhr-Erklärungen und die Durchsetzung dieser Erklärungen mittels Vor-Ort-Kontrollen unternimmt der Bundesrat alles, dass aus der Schweiz exportierte Waffen nicht unrechtmässig in kriegerischen Handlungen verwendet werden. Seit der gesetzlichen Verankerung der Vor-Ort-Kontrollen in der Verordnung über das Kriegsmaterial (SR 514.511) vom 25. Februar 1998, in Kraft seit 1. November 2012, wurden 234 Kontrollen durchgeführt. Das Instrument der Vor-Ort-Kontrolle hat sich bewährt. Die Kontrollen erfolgen im Auftrage des Bundesrates.</p><p>Was Tätigkeiten der Ruag-Gruppe in anderen Staaten betrifft (also nicht Exporte aus der Schweiz), gibt der Bundesrat in seinen strategischen Zielen für die Ruag Holding AG 2016-2019 vor, dass die Ruag-Gruppe die Grundsätze der schweizerischen Aussenpolitik, namentlich in Bezug auf die Ausfuhr von Kriegsmaterial und doppelt verwendbaren Gütern, befolgt, unabhängig vom Standort der Geschäftseinheiten. Diese Vorgaben des Bundesrates sind verbindlich. Der Verwaltungsrat der Ruag Holding AG informiert den Bundesrat und das Parlament jährlich über die Umsetzung der strategischen Ziele, welche wenn nötig angepasst werden können.</p><p>Der Bundesrat sieht deshalb keine Notwendigkeit, die Exportkontrollbestimmungen weiter zu verschärfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, mit denen er prüfen kann, ob die Ruag Simulation Company und alle anderen Tochtergesellschaften der Ruag nach der Schweizer Gesetzgebung handeln (Kriegsmaterialgesetz und Art. 5 Abs. 2 der Kriegsmaterialverordnung).</p>
- Kontrollen, um sicherzustellen, dass sich die Tochtergesellschaften der Ruag an die schweizerische Gesetzgebung halten
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Anlässlich der Fragestunde vom 12. Dezember 2016 bestätigte der Bundesrat, dass die Ruag Simulation Company, eine Tochtergesellschaft der Ruag, die ihren Sitz seit zwei Jahren in den Vereinigten Arabischen Emiraten hat, dort Kriegssimulatoren wartet und repariert und dass die Ruag ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Vereinigten Arabischen Emiraten weiterhin nachkommt. </p><p>Die Vereinigten Arabischen Emirate sind direkt in den blutigen Konflikt involviert, der seit mehr als 20 Monaten in Jemen herrscht. Der Konflikt hat bisher das Leben von 4000 Zivilistinnen und Zivilisten gefordert und dazu geführt, dass über zwei Millionen Kinder stark unterernährt sind.</p><p>Die Kriegsmaterialverordnung sieht in Artikel 5 vor, dass eine Ausfuhrbewilligung nicht erteilt wird, wenn "das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist" oder wenn "das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt". Nach Aussagen von Bundesrat Guy Parmelin exportiert die Tochtergesellschaft kein Kriegsmaterial und beschränken sich ihre Tätigkeiten auf die Wartung von Trainingssimulatoren. Heute sind die vierteljährlichen Gespräche mit der Ruag und die jährlichen Geschäftsberichte des Unternehmens die einzigen Instrumente, anhand derer die Behörden diese Punkte prüfen können. </p><p>Angesichts der direkten Beteiligung der Vereinigten Arabischen Emirate im Jemen-Konflikt gilt es, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass dieses Unternehmen, das zu 100 Prozent dem Bund gehört, sich auch tatsächlich an die Gesetze und die Beschlüsse der Schweiz hält und dafür sorgt, dass die Trainingssimulatoren nicht missbräuchlich - auch nicht indirekt - für einen bewaffneten Konflikt eingesetzt werden.</p>
- <p>Der Bundesrat wahrt die Interessen des Bundes an der Ruag-Gruppe einerseits mit seiner Stellung als Alleinaktionär der Ruag Holding AG und andererseits als Vollzugsorgan der gesetzlichen Exportkontrollbestimmungen.</p><p>Die gesetzlichen Exportkontrollbestimmungen betreffen Exporte aus der Schweiz. Dazu zählen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG, SR 514.51), das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG, SR 946.202) und, soweit die Exporte Dienstleistungen betreffen, das Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS, SR 935.41). Diese Exportkontrollbestimmungen gelten für alle in der Schweiz domizilierten Gesellschaften, nicht nur für den bundesnahen Rüstungskonzern.</p><p>Die Vollzugsorgane des Bundes für die Exportkontrollen werden von der Konzernleitung der Ruag regelmässig informiert und beurteilen die von ihr eingereichten Gesuche und Meldungen. Durch die restriktive Schweizer Exportkontrollpraxis mit Nichtwiederausfuhr-Erklärungen und die Durchsetzung dieser Erklärungen mittels Vor-Ort-Kontrollen unternimmt der Bundesrat alles, dass aus der Schweiz exportierte Waffen nicht unrechtmässig in kriegerischen Handlungen verwendet werden. Seit der gesetzlichen Verankerung der Vor-Ort-Kontrollen in der Verordnung über das Kriegsmaterial (SR 514.511) vom 25. Februar 1998, in Kraft seit 1. November 2012, wurden 234 Kontrollen durchgeführt. Das Instrument der Vor-Ort-Kontrolle hat sich bewährt. Die Kontrollen erfolgen im Auftrage des Bundesrates.</p><p>Was Tätigkeiten der Ruag-Gruppe in anderen Staaten betrifft (also nicht Exporte aus der Schweiz), gibt der Bundesrat in seinen strategischen Zielen für die Ruag Holding AG 2016-2019 vor, dass die Ruag-Gruppe die Grundsätze der schweizerischen Aussenpolitik, namentlich in Bezug auf die Ausfuhr von Kriegsmaterial und doppelt verwendbaren Gütern, befolgt, unabhängig vom Standort der Geschäftseinheiten. Diese Vorgaben des Bundesrates sind verbindlich. Der Verwaltungsrat der Ruag Holding AG informiert den Bundesrat und das Parlament jährlich über die Umsetzung der strategischen Ziele, welche wenn nötig angepasst werden können.</p><p>Der Bundesrat sieht deshalb keine Notwendigkeit, die Exportkontrollbestimmungen weiter zu verschärfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, mit denen er prüfen kann, ob die Ruag Simulation Company und alle anderen Tochtergesellschaften der Ruag nach der Schweizer Gesetzgebung handeln (Kriegsmaterialgesetz und Art. 5 Abs. 2 der Kriegsmaterialverordnung).</p>
- Kontrollen, um sicherzustellen, dass sich die Tochtergesellschaften der Ruag an die schweizerische Gesetzgebung halten
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