Mehr Transparenz und Präzisierung der Kriterien bei der Beaufsichtigung von religiösen Gemeinschaften und Sanktionen bei Nichteinhaltung der bestehenden Eintragungspflicht ins Handelsregister
- ShortId
-
16.4129
- Id
-
20164129
- Updated
-
28.07.2023 14:48
- Language
-
de
- Title
-
Mehr Transparenz und Präzisierung der Kriterien bei der Beaufsichtigung von religiösen Gemeinschaften und Sanktionen bei Nichteinhaltung der bestehenden Eintragungspflicht ins Handelsregister
- AdditionalIndexing
-
15;1211;24;2831;09
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat führt in seiner Antwort auf die Interpellation 16.3453 u. a. aus, er verfüge nicht über die notwendigen Informationen, um sich über die Qualität der Aufsicht kirchlicher/religiöser Stiftungen äussern zu können. Unter Ziffer 2 führt der Bundesrat zudem aus, er analysiere zurzeit das spezifische Risiko, welches von kirchlichen Stiftungen und religiösen Vereinen ausgehe, nicht. Er rechtfertigt die Handhabung mit der Erklärung, die KGGT prüfe das Missbrauchspotenzial von gemeinnützigen Organisationen bezüglich Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Es scheint dem Bundesrat zu entgehen, dass längst nicht alles, was kirchlich oder religiös motiviert ist, auch gemeinnützig sein muss. Der Staat ist aufgrund von Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 8 der Bundesverfassung dazu verpflichtet, die Religionsgemeinschaften gleich zu behandeln, also nicht zwischen christlichen oder muslimischen bzw. kirchlichen oder religiösen Stiftungen zu unterscheiden.</p><p>Obwohl die kirchlichen/religiösen Stiftungen entsprechend dem privatrechtlichen Konzept der Einheitsstiftung bei nichtvorhandenen Sonderregelungen gleich wie nichtkirchliche Stiftungen dem Bundesrecht des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts, des Fusionsgesetzes usw. unterstellt sind, wird dieser Unterstellung in der Praxis oft nicht nachgelebt. Es muss gewährleistet werden, dass das staatliche Stiftungsrecht von den Religionsgemeinschaften in der Praxis beachtet wird.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, künftig die Kriterien der Beaufsichtigung bei kirchlichen/religiösen Stiftungen - im Sinne von mehr Transparenz und Risikoprävention - klar zu präzisieren. Insbesondere der Stiftungszweck, Unabhängigkeitsvorschriften, der Beizug einer Revisionsstelle, Transparenzvorschriften usw. sind zu klären und zu präzisieren. Sollte der Bundesrat dies als unmöglich erachten, hat er kirchliche/religiöse Stiftungen künftig unter staatliche Aufsicht zu stellen.</p><p>Die bereits bestehende Eintragungspflicht ins Handelsregister ist durchzusetzen. Bei Nichteinhaltung der bereits bestehenden Vorschrift zur Eintragung ins Handelsregister fordere ich den Bundesrat auf, Sanktionen zu erlassen bis hin zur Auflösung der Körperschaft/Persönlichkeit. Der alte stehende Begriff "kirchliche Stiftungen" ist durch den zeitgemässeren Begriff "religiöse Stiftungen" zu ersetzen.</p>
- Mehr Transparenz und Präzisierung der Kriterien bei der Beaufsichtigung von religiösen Gemeinschaften und Sanktionen bei Nichteinhaltung der bestehenden Eintragungspflicht ins Handelsregister
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat führt in seiner Antwort auf die Interpellation 16.3453 u. a. aus, er verfüge nicht über die notwendigen Informationen, um sich über die Qualität der Aufsicht kirchlicher/religiöser Stiftungen äussern zu können. Unter Ziffer 2 führt der Bundesrat zudem aus, er analysiere zurzeit das spezifische Risiko, welches von kirchlichen Stiftungen und religiösen Vereinen ausgehe, nicht. Er rechtfertigt die Handhabung mit der Erklärung, die KGGT prüfe das Missbrauchspotenzial von gemeinnützigen Organisationen bezüglich Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Es scheint dem Bundesrat zu entgehen, dass längst nicht alles, was kirchlich oder religiös motiviert ist, auch gemeinnützig sein muss. Der Staat ist aufgrund von Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 8 der Bundesverfassung dazu verpflichtet, die Religionsgemeinschaften gleich zu behandeln, also nicht zwischen christlichen oder muslimischen bzw. kirchlichen oder religiösen Stiftungen zu unterscheiden.</p><p>Obwohl die kirchlichen/religiösen Stiftungen entsprechend dem privatrechtlichen Konzept der Einheitsstiftung bei nichtvorhandenen Sonderregelungen gleich wie nichtkirchliche Stiftungen dem Bundesrecht des Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts, des Fusionsgesetzes usw. unterstellt sind, wird dieser Unterstellung in der Praxis oft nicht nachgelebt. Es muss gewährleistet werden, dass das staatliche Stiftungsrecht von den Religionsgemeinschaften in der Praxis beachtet wird.</p>
- Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, künftig die Kriterien der Beaufsichtigung bei kirchlichen/religiösen Stiftungen - im Sinne von mehr Transparenz und Risikoprävention - klar zu präzisieren. Insbesondere der Stiftungszweck, Unabhängigkeitsvorschriften, der Beizug einer Revisionsstelle, Transparenzvorschriften usw. sind zu klären und zu präzisieren. Sollte der Bundesrat dies als unmöglich erachten, hat er kirchliche/religiöse Stiftungen künftig unter staatliche Aufsicht zu stellen.</p><p>Die bereits bestehende Eintragungspflicht ins Handelsregister ist durchzusetzen. Bei Nichteinhaltung der bereits bestehenden Vorschrift zur Eintragung ins Handelsregister fordere ich den Bundesrat auf, Sanktionen zu erlassen bis hin zur Auflösung der Körperschaft/Persönlichkeit. Der alte stehende Begriff "kirchliche Stiftungen" ist durch den zeitgemässeren Begriff "religiöse Stiftungen" zu ersetzen.</p>
- Mehr Transparenz und Präzisierung der Kriterien bei der Beaufsichtigung von religiösen Gemeinschaften und Sanktionen bei Nichteinhaltung der bestehenden Eintragungspflicht ins Handelsregister
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