Vereine mit internationalen Geldflüssen sind neu zwingend ins Handelsregister einzutragen

ShortId
16.4130
Id
20164130
Updated
23.07.2024 19:26
Language
de
Title
Vereine mit internationalen Geldflüssen sind neu zwingend ins Handelsregister einzutragen
AdditionalIndexing
1211;24;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bestreben, den Kampf gegen Geldwäscherei sowie insbesondere verstärkt auch den Kampf gegen Radikalisierung sowie Hassprediger und letztlich Terrorismusfinanzierung zu führen, ist in der jüngeren Vergangenheit auch in der Schweiz zum relevanten Thema geworden. Mehr Transparenz ist angesagt, im Bewusstsein darum, dass diese Massnahmen allein die Radikalisierung nicht verhindern können.</p><p>Die Empfehlungen der Gafi, insbesondere Empfehlung Nr. 8 (Organismes à but non lucratif - OBNL), gehen in die Richtung einer Eintragung ins Handelsregister sowie der genügenden Buchführung, Offenlegung und Einsichtnahme, was auch für eine Eintragungspflicht von Vereinen und somit deren Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht sprechen würde.</p><p>Das Recht, kirchliche und religiöse Stiftungen und Vereine selbstständig zu beaufsichtigen, steht aufgrund von Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 8 der Bundesverfassung jedwelchen Religionsgemeinschaften offen, insbesondere auch muslimischen. Letztere organisieren sich gemäss Experten eher in Vereinen denn in Stiftungen. Genaueres kann der Bundesrat dazu jedoch nicht sagen (Antwort auf die Interpellation 16.3453). Soweit es um Vereine geht, sind diejenigen, die nicht wirtschaftliche Ziele verfolgen, nicht eintragungspflichtig (Art. 52 Abs. 2 ZGB). Somit sind diese auch der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung nicht unterzogen. Diejenigen Stiftungen und Vereine, die heute nicht verpflichtet sind, müssen gemäss Artikel 957 Absatz 2 Ziffer 2 OR lediglich eine sogenannte "Milchbüchlein-Rechnung" führen. Nicht alles, was religiös ist, ist zwingend auch gemeinnützig.</p>
  • <p>Die Fragen im Zusammenhang mit der Transparenz bei Vereinen sowie anderen gemeinnützigen Organisationen werden gegenwärtig durch die interdepartementale Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (KGGT) untersucht. Die KGGT ist eine ständige Einrichtung, welche vom Bundesrat eingesetzt wurde. Sie hat die Aufgabe, die Massnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung innerhalb der Bundesverwaltung zu koordinieren. Sie wurde damit beauftragt, eine Risikoanalyse bei Vereinen, Stiftungen und anderen gemeinnützigen Organisationen zu erstellen und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge zu machen. Dabei ist den Ergebnissen des vierten Länderberichtes zur Schweiz der Groupe d'action financière (Gafi), welcher am 7. Dezember 2016 veröffentlicht wurde, Rechnung zu tragen. Parallel zu den Arbeiten der KGGT beauftragte die Politische Plattform des Sicherheitsverbunds Schweiz ihren Delegierten, bis in der zweiten Jahreshälfte 2017 gemeinsam mit Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden einen nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus zu erarbeiten. Die beiden Arbeitsgruppen prüfen als eine mögliche Massnahme den zwingenden Eintrag sämtlicher oder bestimmter Vereine in das Handelsregister. Der Handelsregistereintrag ist aber nicht das einzige mögliche Instrument, sondern es werden weitere Massnahmen oder Alternativen in Betracht gezogen, um die bestehenden Rechtsregeln zu stärken. Obwohl der Bundesrat die Besorgnis der Motionärin teilt, ist er der Ansicht, dass man das Ende der laufenden Arbeiten abwarten soll, bevor man neue Bestimmungen ausarbeitet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Ich fordere den Bundesrat auf, rechtliche Grundlagen für die Eintragungspflicht von Vereinen ins HR festzulegen, mindestens bei Vereinen mit internationalen Geldflüssen. Es ist dem Bundesrat überlassen, allenfalls eine bestimmte Höhe der Geldflüsse festzulegen, ab welcher die Eintragungspflicht gelten soll. Eintragungspflichtig hätten auch jene Vereine zu sein, die dem OBNL-Begriff der Gafi entsprechen: "Cette expression désigne les personnes morales, constructions juridiques ou organisations qui à titre principal sont impliquées, la collecte et la distribution des fonds à des fins caritatives, religieuses, culturelles, éducatives, sociales ou confraternelles ou pour d'autres types de 'bonnes oeuvres'."</p>
  • Vereine mit internationalen Geldflüssen sind neu zwingend ins Handelsregister einzutragen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bestreben, den Kampf gegen Geldwäscherei sowie insbesondere verstärkt auch den Kampf gegen Radikalisierung sowie Hassprediger und letztlich Terrorismusfinanzierung zu führen, ist in der jüngeren Vergangenheit auch in der Schweiz zum relevanten Thema geworden. Mehr Transparenz ist angesagt, im Bewusstsein darum, dass diese Massnahmen allein die Radikalisierung nicht verhindern können.</p><p>Die Empfehlungen der Gafi, insbesondere Empfehlung Nr. 8 (Organismes à but non lucratif - OBNL), gehen in die Richtung einer Eintragung ins Handelsregister sowie der genügenden Buchführung, Offenlegung und Einsichtnahme, was auch für eine Eintragungspflicht von Vereinen und somit deren Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht sprechen würde.</p><p>Das Recht, kirchliche und religiöse Stiftungen und Vereine selbstständig zu beaufsichtigen, steht aufgrund von Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 8 der Bundesverfassung jedwelchen Religionsgemeinschaften offen, insbesondere auch muslimischen. Letztere organisieren sich gemäss Experten eher in Vereinen denn in Stiftungen. Genaueres kann der Bundesrat dazu jedoch nicht sagen (Antwort auf die Interpellation 16.3453). Soweit es um Vereine geht, sind diejenigen, die nicht wirtschaftliche Ziele verfolgen, nicht eintragungspflichtig (Art. 52 Abs. 2 ZGB). Somit sind diese auch der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung nicht unterzogen. Diejenigen Stiftungen und Vereine, die heute nicht verpflichtet sind, müssen gemäss Artikel 957 Absatz 2 Ziffer 2 OR lediglich eine sogenannte "Milchbüchlein-Rechnung" führen. Nicht alles, was religiös ist, ist zwingend auch gemeinnützig.</p>
    • <p>Die Fragen im Zusammenhang mit der Transparenz bei Vereinen sowie anderen gemeinnützigen Organisationen werden gegenwärtig durch die interdepartementale Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (KGGT) untersucht. Die KGGT ist eine ständige Einrichtung, welche vom Bundesrat eingesetzt wurde. Sie hat die Aufgabe, die Massnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung innerhalb der Bundesverwaltung zu koordinieren. Sie wurde damit beauftragt, eine Risikoanalyse bei Vereinen, Stiftungen und anderen gemeinnützigen Organisationen zu erstellen und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge zu machen. Dabei ist den Ergebnissen des vierten Länderberichtes zur Schweiz der Groupe d'action financière (Gafi), welcher am 7. Dezember 2016 veröffentlicht wurde, Rechnung zu tragen. Parallel zu den Arbeiten der KGGT beauftragte die Politische Plattform des Sicherheitsverbunds Schweiz ihren Delegierten, bis in der zweiten Jahreshälfte 2017 gemeinsam mit Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden einen nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus zu erarbeiten. Die beiden Arbeitsgruppen prüfen als eine mögliche Massnahme den zwingenden Eintrag sämtlicher oder bestimmter Vereine in das Handelsregister. Der Handelsregistereintrag ist aber nicht das einzige mögliche Instrument, sondern es werden weitere Massnahmen oder Alternativen in Betracht gezogen, um die bestehenden Rechtsregeln zu stärken. Obwohl der Bundesrat die Besorgnis der Motionärin teilt, ist er der Ansicht, dass man das Ende der laufenden Arbeiten abwarten soll, bevor man neue Bestimmungen ausarbeitet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Ich fordere den Bundesrat auf, rechtliche Grundlagen für die Eintragungspflicht von Vereinen ins HR festzulegen, mindestens bei Vereinen mit internationalen Geldflüssen. Es ist dem Bundesrat überlassen, allenfalls eine bestimmte Höhe der Geldflüsse festzulegen, ab welcher die Eintragungspflicht gelten soll. Eintragungspflichtig hätten auch jene Vereine zu sein, die dem OBNL-Begriff der Gafi entsprechen: "Cette expression désigne les personnes morales, constructions juridiques ou organisations qui à titre principal sont impliquées, la collecte et la distribution des fonds à des fins caritatives, religieuses, culturelles, éducatives, sociales ou confraternelles ou pour d'autres types de 'bonnes oeuvres'."</p>
    • Vereine mit internationalen Geldflüssen sind neu zwingend ins Handelsregister einzutragen

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