Besondere Bedürfnisse von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden

ShortId
16.4134
Id
20164134
Updated
28.07.2023 04:51
Language
de
Title
Besondere Bedürfnisse von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden
AdditionalIndexing
2811;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) zu einer sinnvollen Vereinheitlichung der Praxis betreffend unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) auf kantonaler Ebene und gleichzeitig zu einer erleichterten Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen führen werden. Die von der SODK ausgearbeiteten Empfehlungen sollen den mit der Unterbringung und Betreuung von UMA betrauten Stellen der Kantone und Gemeinden oder den mit dieser Aufgabe betrauten Dritten eine Hilfestellung für die Erarbeitung ihrer spezifischen Konzepte bieten. Die SODK-Empfehlungen können in den Zentren des Bundes nicht direkt angewendet werden, da sich die ausschlaggebenden Grundbedingungen, insbesondere betreffend durchschnittliche Aufenthaltsdauer, Fluktuation der Gesuchsteller und Unterbringungsform, wesentlich von den auf kantonaler Ebene herrschenden Grundbedingungen unterscheiden.</p><p>2. Parallel zur Ausarbeitung der SODK-Empfehlungen hat das Staatssekretariat für Migration die obenerwähnten Grundbedingungen und die massgebenden Rahmenbedingungen für die Betreuung und Unterbringung der UMA in den Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) analysiert und neue Standards ausgearbeitet. Gestützt darauf wird voraussichtlich im Jahr 2017 in einem EVZ ein Pilotprojekt gestartet werden. Ziel des Pilotpojektes ist die Sicherstellung einer alters- und kindsgerechten Unterbringung und Betreuung von UMA in den Zentren des Bundes. Bereits heute richtet sich die Unterbringung und Betreuung von UMA nach einer internen Richtlinie des Bundes. Neu werden sich im Rahmen des Pilotprojektes zusätzlich zu den bereits vorhandenen Betreuungsstrukturen zwei Sozialpädagogen um die UMA kümmern und ihnen eine ihrem Alter entsprechend angepasste Tagesstruktur bieten. Vorgesehen ist weiter, dass die UMA konsequent getrennt von den übrigen, erwachsenen Gesuchstellern in UMA-Zimmern untergebracht werden. Zudem werden den UMA nach Möglichkeit und Eignung auch EVZ-interne Wohngruppenstrukturen angeboten. Im Rahmen des Pilotprojektes werden die genannten Standards betreffend Unterkunft sowie Betreuungsumfang und -intensität getestet und voraussichtlich nach einem Jahr einer Evaluation unterzogen sowie bei Bedarf allenfalls auf die Bedürfnisse der UMA angepasst.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet es als sehr wichtig, dass im Rahmen der am 25. September 2015 von den Räten beschlossenen Änderung des Asylgesetzes zur Beschleunigung der Asylverfahren künftig während des Aufenthalts in den Zentren des Bundes die zugewiesene Rechtsvertretung auch die Aufgaben der Vertrauensperson erfüllt. Dies erlaubt es, dass die UMA in den Zentren des Bundes künftig lediglich über eine Ansprechperson verfügen und dadurch auch die organisatorischen Abläufe erleichtert werden können. Zudem verfügt die zugewiesene Rechtsvertretung über die nötigen Rechtskenntnisse zur Wahrnehmung ihrer Funktion als Vertrauensperson, und den UMA steht bereits ab Beginn des Asylverfahrens eine Vertrauensperson zur Verfügung. Damit kann, während sich die UMA in Bundeszuständigkeit befinden, eine optimale Interessenwahrung der UMA gewährleistet werden.</p><p>Nach der Zuweisung eines UMA in den Kanton befindet sich die betroffene Person nicht mehr in Bundes-, sondern in Kantonszuständigkeit. Deshalb bleiben die Kantone (wie bis anhin) auch nach Inkrafttreten der Änderungen des Asylgesetzes zur Beschleunigung der Asylverfahren nicht nur zuständig für die Unterbringung und Betreuung der UMA, sondern auch für die Bestimmung einer Vertrauensperson.</p><p>4. Beim Eintritt in ein EVZ wird einer Person, die sich als UMA zu erkennen gibt oder offensichtlich ein UMA ist, ein auf 50 Sprachen übersetztes und wenn möglich in seiner Muttersprache abgefasstes Merkblatt ausgehändigt, auf dem seine Rechte und Pflichten betreffend Unterbringung kurz und verständlich aufgeführt sind. Das Merkblatt enthält zudem einen Hinweis auf die offizielle Ansprechperson, die ihm im EVZ zur Verfügung gestellt wird, sowie auf den späteren Beizug einer Vertrauensperson und deren Funktion im Asylverfahren. Das Merkblatt wird dem UMA im Beisein eines Dolmetschers spätestens bei der Erstbefragung übersetzt und erklärt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Unbegleitete minderjährige Asylsuchende sind in erster Linie und unabhängig von ihrem Status Kinder und haben eine besondere Schutzbedürftigkeit. Im Umgang mit ihnen ist das übergeordnete Kindesinteresse vorrangig zu wahren. Die Organisation der Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen fällt in der Schweiz in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) hat deshalb Ende Mai 2016 Empfehlungen im Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zuhanden der Kantone verabschiedet. Durch die vom Volk angenommene Asylgesetzrevision gewinnen die Empfehlungen auch für den Bund an Bedeutung.</p><p>Ich bitte den Bundesrat freundlich um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Inwiefern gedenkt er die Empfehlungen der SODK auch in Zentren des Bundes anzuwenden?</p><p>2. Was ist bei der Unterbringung und Betreuung in den Zentren des Bundes vorgesehen, um den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden Rechnung zu tragen?</p><p>3. Wie beurteilt er die Wichtigkeit, dass unbegleitete minderjährige Asylsuchende von Anfang an und für die gesamte Dauer des Asylverfahrens dieselbe rechtliche Vertretung und Vertrauensperson zugewiesen erhalten? Wie kann dies auch in zukünftigen Fällen gewährleistet werden, in denen aus Gründen der Verfahrensdauer nach der Aufnahme in Zentren des Bundes eine Zuweisung an einen Kanton erfolgt?</p><p>4. Wie wird gewährleistet, dass unbegleitete minderjährige Asylsuchende vom ersten Moment an altersgerecht informiert werden?</p>
  • Besondere Bedürfnisse von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) zu einer sinnvollen Vereinheitlichung der Praxis betreffend unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) auf kantonaler Ebene und gleichzeitig zu einer erleichterten Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen führen werden. Die von der SODK ausgearbeiteten Empfehlungen sollen den mit der Unterbringung und Betreuung von UMA betrauten Stellen der Kantone und Gemeinden oder den mit dieser Aufgabe betrauten Dritten eine Hilfestellung für die Erarbeitung ihrer spezifischen Konzepte bieten. Die SODK-Empfehlungen können in den Zentren des Bundes nicht direkt angewendet werden, da sich die ausschlaggebenden Grundbedingungen, insbesondere betreffend durchschnittliche Aufenthaltsdauer, Fluktuation der Gesuchsteller und Unterbringungsform, wesentlich von den auf kantonaler Ebene herrschenden Grundbedingungen unterscheiden.</p><p>2. Parallel zur Ausarbeitung der SODK-Empfehlungen hat das Staatssekretariat für Migration die obenerwähnten Grundbedingungen und die massgebenden Rahmenbedingungen für die Betreuung und Unterbringung der UMA in den Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) analysiert und neue Standards ausgearbeitet. Gestützt darauf wird voraussichtlich im Jahr 2017 in einem EVZ ein Pilotprojekt gestartet werden. Ziel des Pilotpojektes ist die Sicherstellung einer alters- und kindsgerechten Unterbringung und Betreuung von UMA in den Zentren des Bundes. Bereits heute richtet sich die Unterbringung und Betreuung von UMA nach einer internen Richtlinie des Bundes. Neu werden sich im Rahmen des Pilotprojektes zusätzlich zu den bereits vorhandenen Betreuungsstrukturen zwei Sozialpädagogen um die UMA kümmern und ihnen eine ihrem Alter entsprechend angepasste Tagesstruktur bieten. Vorgesehen ist weiter, dass die UMA konsequent getrennt von den übrigen, erwachsenen Gesuchstellern in UMA-Zimmern untergebracht werden. Zudem werden den UMA nach Möglichkeit und Eignung auch EVZ-interne Wohngruppenstrukturen angeboten. Im Rahmen des Pilotprojektes werden die genannten Standards betreffend Unterkunft sowie Betreuungsumfang und -intensität getestet und voraussichtlich nach einem Jahr einer Evaluation unterzogen sowie bei Bedarf allenfalls auf die Bedürfnisse der UMA angepasst.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet es als sehr wichtig, dass im Rahmen der am 25. September 2015 von den Räten beschlossenen Änderung des Asylgesetzes zur Beschleunigung der Asylverfahren künftig während des Aufenthalts in den Zentren des Bundes die zugewiesene Rechtsvertretung auch die Aufgaben der Vertrauensperson erfüllt. Dies erlaubt es, dass die UMA in den Zentren des Bundes künftig lediglich über eine Ansprechperson verfügen und dadurch auch die organisatorischen Abläufe erleichtert werden können. Zudem verfügt die zugewiesene Rechtsvertretung über die nötigen Rechtskenntnisse zur Wahrnehmung ihrer Funktion als Vertrauensperson, und den UMA steht bereits ab Beginn des Asylverfahrens eine Vertrauensperson zur Verfügung. Damit kann, während sich die UMA in Bundeszuständigkeit befinden, eine optimale Interessenwahrung der UMA gewährleistet werden.</p><p>Nach der Zuweisung eines UMA in den Kanton befindet sich die betroffene Person nicht mehr in Bundes-, sondern in Kantonszuständigkeit. Deshalb bleiben die Kantone (wie bis anhin) auch nach Inkrafttreten der Änderungen des Asylgesetzes zur Beschleunigung der Asylverfahren nicht nur zuständig für die Unterbringung und Betreuung der UMA, sondern auch für die Bestimmung einer Vertrauensperson.</p><p>4. Beim Eintritt in ein EVZ wird einer Person, die sich als UMA zu erkennen gibt oder offensichtlich ein UMA ist, ein auf 50 Sprachen übersetztes und wenn möglich in seiner Muttersprache abgefasstes Merkblatt ausgehändigt, auf dem seine Rechte und Pflichten betreffend Unterbringung kurz und verständlich aufgeführt sind. Das Merkblatt enthält zudem einen Hinweis auf die offizielle Ansprechperson, die ihm im EVZ zur Verfügung gestellt wird, sowie auf den späteren Beizug einer Vertrauensperson und deren Funktion im Asylverfahren. Das Merkblatt wird dem UMA im Beisein eines Dolmetschers spätestens bei der Erstbefragung übersetzt und erklärt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Unbegleitete minderjährige Asylsuchende sind in erster Linie und unabhängig von ihrem Status Kinder und haben eine besondere Schutzbedürftigkeit. Im Umgang mit ihnen ist das übergeordnete Kindesinteresse vorrangig zu wahren. Die Organisation der Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen fällt in der Schweiz in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) hat deshalb Ende Mai 2016 Empfehlungen im Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zuhanden der Kantone verabschiedet. Durch die vom Volk angenommene Asylgesetzrevision gewinnen die Empfehlungen auch für den Bund an Bedeutung.</p><p>Ich bitte den Bundesrat freundlich um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Inwiefern gedenkt er die Empfehlungen der SODK auch in Zentren des Bundes anzuwenden?</p><p>2. Was ist bei der Unterbringung und Betreuung in den Zentren des Bundes vorgesehen, um den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden Rechnung zu tragen?</p><p>3. Wie beurteilt er die Wichtigkeit, dass unbegleitete minderjährige Asylsuchende von Anfang an und für die gesamte Dauer des Asylverfahrens dieselbe rechtliche Vertretung und Vertrauensperson zugewiesen erhalten? Wie kann dies auch in zukünftigen Fällen gewährleistet werden, in denen aus Gründen der Verfahrensdauer nach der Aufnahme in Zentren des Bundes eine Zuweisung an einen Kanton erfolgt?</p><p>4. Wie wird gewährleistet, dass unbegleitete minderjährige Asylsuchende vom ersten Moment an altersgerecht informiert werden?</p>
    • Besondere Bedürfnisse von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden

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