Stromversorgung. Eigenverbrauch und Marktzugang

ShortId
16.4143
Id
20164143
Updated
28.07.2023 04:51
Language
de
Title
Stromversorgung. Eigenverbrauch und Marktzugang
AdditionalIndexing
66;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das vom Parlament am 30. September 2016 verabschiedete Energiegesetz (BBl 2016 7683) sieht folgende neue Regelung vor: Wer selber Strom produziert, kann sich am Ort der Produktion mit weiteren Endverbrauchern zusammenschliessen, um den Strom selber zu verbrauchen. Solche Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch sind nur möglich, falls die gesamte Eigenproduktionsleistung im Verhältnis zur Netzanschlusskapazität eine gewisse Grösse erreicht. Das Inkrafttreten des Energiegesetzes steht unter Vorbehalt der Referendumsabstimmung.</p><p>1. Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch könnten, wie alle grossen Verbraucher mit einem Jahresverbrauch von über 100 Megawattstunden, ihren Strom frei im Markt beziehen. Aufgrund der baulichen Begebenheiten ist aber nicht davon auszugehen, dass ein grosser Anteil der heutigen Endverbraucherinnen und Endverbraucher diesen Schwellenwert erreicht und in den freien Markt wechseln kann.</p><p>2. Der Gesetzgeber hat im verabschiedeten Energiegesetz die vom Interpellanten angesprochene mögliche Ungleichbehandlung in Kauf genommen. Der Bundesrat ist bestrebt, diese im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben so gering wie möglich zu halten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Parlament hat in der Energiestrategie 2050 einer Ausweitung der Eigenverbrauchsregelung zugestimmt. Es hat damit dem steigenden Bedürfnis Rechnung getragen, die selbstproduzierte Energie auch selbst oder innerhalb von Mieter- oder Eigentümergemeinschaften verbrauchen zu können. Der Eigenverbrauchsgemeinschaft wird explizit das Recht auf Netzzugang eingeräumt, sofern sie die Anforderungen gemäss StromVG erfüllt. Dieses Recht widerspricht dem Geist des StromVG, welches - wie dies auch das Bundesgericht festgestellt hat (BGE 2C_300/2014) - verlangt, dass jeder Endverbraucher die Bedingungen für den Marktzugang je einzeln erfüllen muss.</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat diese Regelung der Eigenverbrauchsgemeinschaften mit Bezug auf die politisch gewollte Etappierung der Strommarktöffnung?</p><p>2. Wie gedenkt der Bundesrat mit der drohenden Ungleichbehandlung von Endverbrauchern in Eigenverbrauchsgemeinschaften gegenüber normalen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Arealnetzen umzugehen?</p>
  • Stromversorgung. Eigenverbrauch und Marktzugang
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das vom Parlament am 30. September 2016 verabschiedete Energiegesetz (BBl 2016 7683) sieht folgende neue Regelung vor: Wer selber Strom produziert, kann sich am Ort der Produktion mit weiteren Endverbrauchern zusammenschliessen, um den Strom selber zu verbrauchen. Solche Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch sind nur möglich, falls die gesamte Eigenproduktionsleistung im Verhältnis zur Netzanschlusskapazität eine gewisse Grösse erreicht. Das Inkrafttreten des Energiegesetzes steht unter Vorbehalt der Referendumsabstimmung.</p><p>1. Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch könnten, wie alle grossen Verbraucher mit einem Jahresverbrauch von über 100 Megawattstunden, ihren Strom frei im Markt beziehen. Aufgrund der baulichen Begebenheiten ist aber nicht davon auszugehen, dass ein grosser Anteil der heutigen Endverbraucherinnen und Endverbraucher diesen Schwellenwert erreicht und in den freien Markt wechseln kann.</p><p>2. Der Gesetzgeber hat im verabschiedeten Energiegesetz die vom Interpellanten angesprochene mögliche Ungleichbehandlung in Kauf genommen. Der Bundesrat ist bestrebt, diese im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben so gering wie möglich zu halten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Parlament hat in der Energiestrategie 2050 einer Ausweitung der Eigenverbrauchsregelung zugestimmt. Es hat damit dem steigenden Bedürfnis Rechnung getragen, die selbstproduzierte Energie auch selbst oder innerhalb von Mieter- oder Eigentümergemeinschaften verbrauchen zu können. Der Eigenverbrauchsgemeinschaft wird explizit das Recht auf Netzzugang eingeräumt, sofern sie die Anforderungen gemäss StromVG erfüllt. Dieses Recht widerspricht dem Geist des StromVG, welches - wie dies auch das Bundesgericht festgestellt hat (BGE 2C_300/2014) - verlangt, dass jeder Endverbraucher die Bedingungen für den Marktzugang je einzeln erfüllen muss.</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat diese Regelung der Eigenverbrauchsgemeinschaften mit Bezug auf die politisch gewollte Etappierung der Strommarktöffnung?</p><p>2. Wie gedenkt der Bundesrat mit der drohenden Ungleichbehandlung von Endverbrauchern in Eigenverbrauchsgemeinschaften gegenüber normalen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Arealnetzen umzugehen?</p>
    • Stromversorgung. Eigenverbrauch und Marktzugang

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