Schalldämpfer zur Verringerung der Lärmbelastung?

ShortId
16.4158
Id
20164158
Updated
28.07.2023 04:44
Language
de
Title
Schalldämpfer zur Verringerung der Lärmbelastung?
AdditionalIndexing
09;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Obwohl Schalldämpfer nur als Waffenzubehör gelten, stehen die entsprechenden Bestimmungen im Waffengesetz (Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Waffengesetzes) im gleichen Artikel wie und analog zu den Granatwerfern, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden (Art. 4 Abs. 2 Bst. c des Waffengesetzes). Dies bedeutet, dass sie grundsätzlich verboten sind, ausser es liegt eine Ausnahmebewilligung vor (Art. 5 Abs. 4 und 28b des Waffengesetzes).</p><p>Zwischen einem Zubehör, das den einzigen Zweck hat, den Lärm beim Schiessen mit einer Waffe zu verringern, und einem Gerät, mit dem tatsächlich andere Schiessmunition als mit einer normalen Schiesswaffe (gewöhnlich einem Gewehr) verwendet werden kann, gibt es grosse Unterschiede. Man versteht nur mit Mühe, weshalb beide nebeneinander in Artikel 4 Absatz 2 des Waffengesetzes genannt werden.</p><p>Man hat auch deshalb Mühe, dies zu verstehen, weil man sich so die Möglichkeit verbaut, die Lärmbelastung in den Schiessständen zu verringern, obwohl dies immer wieder zu Problemen mit der Nachbarschaft führt, und weil eine Verringerung mit dem häufigeren Einsatz von Schalldämpfern möglich wäre. Jeder und jede weiss, dass eine Waffe für Dritte nicht gefährlicher wird, nur weil sie mit einem Schalldämpfer ausgerüstet wird.</p>
  • <p>Schalldämpfer dienen der Verminderung von Schallemissionen bei Feuerwaffen. Sie werden vor allem von Spezialeinheiten des Militärs oder der Polizei, die vom Geltungsbereich des Waffengesetzes ausgenommen sind, sowie von Jagdaufsehern eingesetzt. Schalldämpfer bewirken eine Verminderung des Mündungsknalls, wodurch dieser weniger oder gar nicht als Schussabgabe wahrgenommen wird und damit auch der Standort der Schussabgabe verschleiert werden kann. Deswegen werden Schalldämpfer auch durch Kriminelle eingesetzt. Aufgrund dieser möglichen illegalen Nutzung stellen Schalldämpfer grundsätzlich verbotenes Waffenzubehör dar, und für deren Erwerb ist eine kantonale Ausnahmebewilligung erforderlich (Art. 4 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Bst. g und 5 Abs. 4 des Waffengesetzes; SR 514.54).</p><p>Nach dem Umweltschutzgesetz (SR 814.01) sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Entsprechend legt die Lärmschutzverordnung (SR 814.41) auch für den Lärm ziviler Schiessanlagen (Anhang 7) Belastungsgrenzwerte fest.</p><p>Der Bundesrat anerkennt das Anliegen des Interpellanten, Lärmimmissionen reduzieren zu wollen. Der Vorschlag des Interpellanten, für den Erwerb von Schalldämpfern nicht mehr eine kantonale Ausnahmebewilligung, sondern neu einen Waffenerwerbsschein zu verlangen, widerspricht jedoch dem Primat der Sicherheit und dem Präventionsgedanken. Bei einer Lockerung der bestehenden Regelung ist davon auszugehen, dass Schalldämpfer in der Bevölkerung weitere Verbreitung finden würden, was es aufgrund ihrer möglichen illegalen Verwendung zu verhindern gilt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass die heutige Regelung, die darin besteht, Schalldämpfer als gefährliche Waffen zu betrachten, überholt ist und dass der Moment gekommen ist, diese Schalldämpfer von der Liste der verbotenen Waffen und des verbotenen Waffenzubehörs (Art. 4 Abs. 2 Bst. a und 5 Abs. 1 Bst. g des Waffengesetzes) zu streichen und ihren Erwerb, ihren Besitz, ihren Einsatz und ihre Übertragung dem ordentlichen Waffenerwerbsschein (Art. 8ff. des Waffengesetzes) zu unterstellen, um die Lärmbelastung in den Schiessständen und in deren Umgebung zu verringern?</p>
  • Schalldämpfer zur Verringerung der Lärmbelastung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Obwohl Schalldämpfer nur als Waffenzubehör gelten, stehen die entsprechenden Bestimmungen im Waffengesetz (Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Waffengesetzes) im gleichen Artikel wie und analog zu den Granatwerfern, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden (Art. 4 Abs. 2 Bst. c des Waffengesetzes). Dies bedeutet, dass sie grundsätzlich verboten sind, ausser es liegt eine Ausnahmebewilligung vor (Art. 5 Abs. 4 und 28b des Waffengesetzes).</p><p>Zwischen einem Zubehör, das den einzigen Zweck hat, den Lärm beim Schiessen mit einer Waffe zu verringern, und einem Gerät, mit dem tatsächlich andere Schiessmunition als mit einer normalen Schiesswaffe (gewöhnlich einem Gewehr) verwendet werden kann, gibt es grosse Unterschiede. Man versteht nur mit Mühe, weshalb beide nebeneinander in Artikel 4 Absatz 2 des Waffengesetzes genannt werden.</p><p>Man hat auch deshalb Mühe, dies zu verstehen, weil man sich so die Möglichkeit verbaut, die Lärmbelastung in den Schiessständen zu verringern, obwohl dies immer wieder zu Problemen mit der Nachbarschaft führt, und weil eine Verringerung mit dem häufigeren Einsatz von Schalldämpfern möglich wäre. Jeder und jede weiss, dass eine Waffe für Dritte nicht gefährlicher wird, nur weil sie mit einem Schalldämpfer ausgerüstet wird.</p>
    • <p>Schalldämpfer dienen der Verminderung von Schallemissionen bei Feuerwaffen. Sie werden vor allem von Spezialeinheiten des Militärs oder der Polizei, die vom Geltungsbereich des Waffengesetzes ausgenommen sind, sowie von Jagdaufsehern eingesetzt. Schalldämpfer bewirken eine Verminderung des Mündungsknalls, wodurch dieser weniger oder gar nicht als Schussabgabe wahrgenommen wird und damit auch der Standort der Schussabgabe verschleiert werden kann. Deswegen werden Schalldämpfer auch durch Kriminelle eingesetzt. Aufgrund dieser möglichen illegalen Nutzung stellen Schalldämpfer grundsätzlich verbotenes Waffenzubehör dar, und für deren Erwerb ist eine kantonale Ausnahmebewilligung erforderlich (Art. 4 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Bst. g und 5 Abs. 4 des Waffengesetzes; SR 514.54).</p><p>Nach dem Umweltschutzgesetz (SR 814.01) sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Entsprechend legt die Lärmschutzverordnung (SR 814.41) auch für den Lärm ziviler Schiessanlagen (Anhang 7) Belastungsgrenzwerte fest.</p><p>Der Bundesrat anerkennt das Anliegen des Interpellanten, Lärmimmissionen reduzieren zu wollen. Der Vorschlag des Interpellanten, für den Erwerb von Schalldämpfern nicht mehr eine kantonale Ausnahmebewilligung, sondern neu einen Waffenerwerbsschein zu verlangen, widerspricht jedoch dem Primat der Sicherheit und dem Präventionsgedanken. Bei einer Lockerung der bestehenden Regelung ist davon auszugehen, dass Schalldämpfer in der Bevölkerung weitere Verbreitung finden würden, was es aufgrund ihrer möglichen illegalen Verwendung zu verhindern gilt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass die heutige Regelung, die darin besteht, Schalldämpfer als gefährliche Waffen zu betrachten, überholt ist und dass der Moment gekommen ist, diese Schalldämpfer von der Liste der verbotenen Waffen und des verbotenen Waffenzubehörs (Art. 4 Abs. 2 Bst. a und 5 Abs. 1 Bst. g des Waffengesetzes) zu streichen und ihren Erwerb, ihren Besitz, ihren Einsatz und ihre Übertragung dem ordentlichen Waffenerwerbsschein (Art. 8ff. des Waffengesetzes) zu unterstellen, um die Lärmbelastung in den Schiessständen und in deren Umgebung zu verringern?</p>
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