Julian Assange, ein Verteidiger der Menschenrechte, den es zu schützen gilt?

ShortId
16.4161
Id
20164161
Updated
28.07.2023 04:46
Language
de
Title
Julian Assange, ein Verteidiger der Menschenrechte, den es zu schützen gilt?
AdditionalIndexing
1236;08;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte steht, dass jede und jeder das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäusserung hat und dass dieses Recht die Freiheit einschliesst, über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.</p><p>Am 16. Oktober 2016 wurde die Internetverbindung von Julian Assange, dem Whistleblower und Gründer der Internetplattform Wikileaks, der zurzeit als Flüchtling in der ekuadorianischen Botschaft in London lebt, von eben diesem Land unterbrochen. In einer offiziellen Mitteilung bestätigte die ekuadorianische Regierung diesen Schritt mit der Begründung, dass Wikileaks Enthüllungen über eine der kandidierenden Personen im Präsidentschaftswahlkampf der USA veröffentlicht hatte. Bis heute kann offenbar niemand den Nachweis erbringen, dass die fraglichen Informationen auf illegalem Weg beschafft wurden und dass die Inhalte auf irgendeine Art und Weise strafbar sind. Wenn man bedenkt, wie bedenklich die Lage von Julian Assange ist - er lebt gefangen in einer Botschaft, und sein einziger direkter Kontakt mit der Aussenwelt besteht über das Internet -, stellt dieser Unterbruch eine grobe Verletzung seiner Grundrechte dar. </p><p>Zudem macht die erklärte Absicht von Julian Assange, eine Möglichkeit zu schaffen, die Informationen frei zirkulieren zu lassen, und damit die Demokratie von Grund auf transparenter zu gestalten, ihn zu einem engagierten Verteidiger der Menschenrechte, einem Verteidiger, dessen eigene grundlegendste Rechte allerdings missachtet werden.</p><p>In den Schweizer Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern/-verteidigerinnen" von 2013 (<a href="http://www.eda.admin.ch/content/dam/eda/de/documents/publications/MenschenrechtehumanitaerePolitikundMigration/Leitlinien-zum-Schutz-von-HRD_DE.pdf">www.eda.admin.ch/content/dam/eda/de/documents/publications/MenschenrechtehumanitaerePolitikundMigration/Leitlinien-zum-Schutz-von-HRD_DE.pdf)</a> erklärte Bundesrat Burkhalter, dass "der Schutz all jener Personen [...] von essenzieller Bedeutung" sei.</p>
  • <p>Der Schutz und die Förderung der Menschenrechte sowie die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit gehören laut Bundesverfassung zu den aussenpolitischen Zielen der Schweiz. Die Erreichung dieser Ziele hängt von einer effektiven Durchsetzung der internationalen Menschenrechtsnormen ab. In den Schweizer Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern von 2013 ist das Engagement der Schweiz in diesem Bereich festgehalten. Es gründet auf der wichtigen Rolle, die diese Personen bei der Erreichung der aussenpolitischen Ziele der Schweiz spielen.</p><p>Die Uno-Deklaration für den Schutz von Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern von 1998 hält fest, dass jeder Mensch das Recht hat, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, den Schutz und die Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene zu fördern und darauf hinzuwirken. Die Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger engagieren sich einzeln oder gemeinsam mit anderen für die Einhaltung der Menschenrechte im Rahmen ihrer beruflichen oder privaten Tätigkeiten. Sie werden aufgrund ihrer Aktivitäten und des Kontexts, in dem sie aktiv sind, als solche anerkannt. Die Schweiz geht in ihren Bemühungen zum Schutz von Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern von dieser aktions- und kontextbezogenen Definition aus und bezieht sich dabei explizit auf die Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen.</p><p>Bei der Umsetzung der Menschenrechtspolitik und namentlich bei der Umsetzung der obenerwähnten Leitlinien muss die Schweiz aufgrund ihrer Interessen, ihres Handlungsspielraums, ihrer Einflussmöglichkeiten und ihrer Ressourcen Prioritäten festlegen. Die Schweiz prüft von Fall zu Fall, ob sie sich für Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger einsetzen kann.</p><p>Julian Assange gilt als Informatikexperte, Investigationsjournalist und politischer Aktivist. Mit der Gründung von Wikileaks beabsichtigte er die öffentliche Verbreitung von vertraulichen Informationen. So hat er auch dazu beigetragen, Fälle von Menschenrechtsverletzungen aufzudecken. Selbst wenn bei seinen Aktivitäten unterschieden werden muss zwischen jenen, die dem obengenannten Zweck dienen, und jenen, die indirekt zur Förderung der Menschenrechte beitragen können, hatte er nicht die Absicht, durch die von ihm aufgedeckten Verstösse die Menschenrechte zu fördern und zu schützen. Folglich kann Julian Assange weder als Menschenrechtsverteidiger anerkannt werden noch den in den Schweizer Leitlinien vorgesehenen Schutz erhalten.</p><p>Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat im Fall Julian Assange bisher keine spezifischen Schritte unternommen. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten verfolgt seine Situation jedoch aufmerksam weiter.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gilt Julian Assange auf der Grundlage der Schweizer Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und -verteidigerinnen von 2013 als eine Person, die von der Schweiz geschützt werden muss, und falls ja, welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat in diesem Zusammenhang zu ergreifen?</p>
  • Julian Assange, ein Verteidiger der Menschenrechte, den es zu schützen gilt?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte steht, dass jede und jeder das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäusserung hat und dass dieses Recht die Freiheit einschliesst, über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.</p><p>Am 16. Oktober 2016 wurde die Internetverbindung von Julian Assange, dem Whistleblower und Gründer der Internetplattform Wikileaks, der zurzeit als Flüchtling in der ekuadorianischen Botschaft in London lebt, von eben diesem Land unterbrochen. In einer offiziellen Mitteilung bestätigte die ekuadorianische Regierung diesen Schritt mit der Begründung, dass Wikileaks Enthüllungen über eine der kandidierenden Personen im Präsidentschaftswahlkampf der USA veröffentlicht hatte. Bis heute kann offenbar niemand den Nachweis erbringen, dass die fraglichen Informationen auf illegalem Weg beschafft wurden und dass die Inhalte auf irgendeine Art und Weise strafbar sind. Wenn man bedenkt, wie bedenklich die Lage von Julian Assange ist - er lebt gefangen in einer Botschaft, und sein einziger direkter Kontakt mit der Aussenwelt besteht über das Internet -, stellt dieser Unterbruch eine grobe Verletzung seiner Grundrechte dar. </p><p>Zudem macht die erklärte Absicht von Julian Assange, eine Möglichkeit zu schaffen, die Informationen frei zirkulieren zu lassen, und damit die Demokratie von Grund auf transparenter zu gestalten, ihn zu einem engagierten Verteidiger der Menschenrechte, einem Verteidiger, dessen eigene grundlegendste Rechte allerdings missachtet werden.</p><p>In den Schweizer Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern/-verteidigerinnen" von 2013 (<a href="http://www.eda.admin.ch/content/dam/eda/de/documents/publications/MenschenrechtehumanitaerePolitikundMigration/Leitlinien-zum-Schutz-von-HRD_DE.pdf">www.eda.admin.ch/content/dam/eda/de/documents/publications/MenschenrechtehumanitaerePolitikundMigration/Leitlinien-zum-Schutz-von-HRD_DE.pdf)</a> erklärte Bundesrat Burkhalter, dass "der Schutz all jener Personen [...] von essenzieller Bedeutung" sei.</p>
    • <p>Der Schutz und die Förderung der Menschenrechte sowie die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit gehören laut Bundesverfassung zu den aussenpolitischen Zielen der Schweiz. Die Erreichung dieser Ziele hängt von einer effektiven Durchsetzung der internationalen Menschenrechtsnormen ab. In den Schweizer Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern von 2013 ist das Engagement der Schweiz in diesem Bereich festgehalten. Es gründet auf der wichtigen Rolle, die diese Personen bei der Erreichung der aussenpolitischen Ziele der Schweiz spielen.</p><p>Die Uno-Deklaration für den Schutz von Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern von 1998 hält fest, dass jeder Mensch das Recht hat, einzeln wie auch in Gemeinschaft mit anderen, den Schutz und die Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene zu fördern und darauf hinzuwirken. Die Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger engagieren sich einzeln oder gemeinsam mit anderen für die Einhaltung der Menschenrechte im Rahmen ihrer beruflichen oder privaten Tätigkeiten. Sie werden aufgrund ihrer Aktivitäten und des Kontexts, in dem sie aktiv sind, als solche anerkannt. Die Schweiz geht in ihren Bemühungen zum Schutz von Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern von dieser aktions- und kontextbezogenen Definition aus und bezieht sich dabei explizit auf die Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen.</p><p>Bei der Umsetzung der Menschenrechtspolitik und namentlich bei der Umsetzung der obenerwähnten Leitlinien muss die Schweiz aufgrund ihrer Interessen, ihres Handlungsspielraums, ihrer Einflussmöglichkeiten und ihrer Ressourcen Prioritäten festlegen. Die Schweiz prüft von Fall zu Fall, ob sie sich für Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger einsetzen kann.</p><p>Julian Assange gilt als Informatikexperte, Investigationsjournalist und politischer Aktivist. Mit der Gründung von Wikileaks beabsichtigte er die öffentliche Verbreitung von vertraulichen Informationen. So hat er auch dazu beigetragen, Fälle von Menschenrechtsverletzungen aufzudecken. Selbst wenn bei seinen Aktivitäten unterschieden werden muss zwischen jenen, die dem obengenannten Zweck dienen, und jenen, die indirekt zur Förderung der Menschenrechte beitragen können, hatte er nicht die Absicht, durch die von ihm aufgedeckten Verstösse die Menschenrechte zu fördern und zu schützen. Folglich kann Julian Assange weder als Menschenrechtsverteidiger anerkannt werden noch den in den Schweizer Leitlinien vorgesehenen Schutz erhalten.</p><p>Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat im Fall Julian Assange bisher keine spezifischen Schritte unternommen. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten verfolgt seine Situation jedoch aufmerksam weiter.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gilt Julian Assange auf der Grundlage der Schweizer Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und -verteidigerinnen von 2013 als eine Person, die von der Schweiz geschützt werden muss, und falls ja, welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat in diesem Zusammenhang zu ergreifen?</p>
    • Julian Assange, ein Verteidiger der Menschenrechte, den es zu schützen gilt?

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