Sofortige Aufhebung des Verbots von nikotinhaltigen Liquids für E-Zigaretten
- ShortId
-
16.5017
- Id
-
20165017
- Updated
-
28.07.2023 05:29
- Language
-
de
- Title
-
Sofortige Aufhebung des Verbots von nikotinhaltigen Liquids für E-Zigaretten
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- Texts
-
- <p>E-Zigaretten einschliesslich der dazugehörenden Liquids werden nach geltender Rechtspraxis nicht als Lebensmittel eingestuft, sondern als Gegenstände mit Schleimhautkontakt. Solche Gegenstände gelten als Gebrauchsgegenstände und unterstehen dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung verbietet bei Gegenständen mit Schleimhautkontakt den Zusatz von Nikotin (Art. 37 Abs. 3). Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass für eine Aufhebung des aktuellen Verkaufsverbots.</p><p>Das Verkaufsverbot nikotinhaltiger Liquids für E-Zigaretten ist zudem gegenwärtig Gegenstand mehrerer Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Grundsatz der Gewaltenteilung gebietet, dass der Bundesrat zu diesen hängigen Verfahren keine Stellung nimmt.</p>
- <p>Aktuell verbietet das BAG Nikotin als Lebensmittelzusatz und damit auch den Verkauf nikotinhaltiger Liquids für E-Zigaretten. Es ist vorgesehen, den Verkauf im Rahmen des künftigen Tabakproduktegesetzes zuzulassen. Verdampfte Flüssigkeiten können aber keinesfalls als Lebensmittel eingestuft werden, womit dem geltenden Verbot jede Rechtsgrundlage fehlt.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, das heute geltende Verkaufsverbot von nikotinhaltigen Liquids für E-Zigaretten unverzüglich aufzuheben und nicht bis zum Inkrafttreten des Tabakproduktegesetzes zuzuwarten (etwa ab 2019)?</p>
- Sofortige Aufhebung des Verbots von nikotinhaltigen Liquids für E-Zigaretten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>E-Zigaretten einschliesslich der dazugehörenden Liquids werden nach geltender Rechtspraxis nicht als Lebensmittel eingestuft, sondern als Gegenstände mit Schleimhautkontakt. Solche Gegenstände gelten als Gebrauchsgegenstände und unterstehen dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung verbietet bei Gegenständen mit Schleimhautkontakt den Zusatz von Nikotin (Art. 37 Abs. 3). Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass für eine Aufhebung des aktuellen Verkaufsverbots.</p><p>Das Verkaufsverbot nikotinhaltiger Liquids für E-Zigaretten ist zudem gegenwärtig Gegenstand mehrerer Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Grundsatz der Gewaltenteilung gebietet, dass der Bundesrat zu diesen hängigen Verfahren keine Stellung nimmt.</p>
- <p>Aktuell verbietet das BAG Nikotin als Lebensmittelzusatz und damit auch den Verkauf nikotinhaltiger Liquids für E-Zigaretten. Es ist vorgesehen, den Verkauf im Rahmen des künftigen Tabakproduktegesetzes zuzulassen. Verdampfte Flüssigkeiten können aber keinesfalls als Lebensmittel eingestuft werden, womit dem geltenden Verbot jede Rechtsgrundlage fehlt.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, das heute geltende Verkaufsverbot von nikotinhaltigen Liquids für E-Zigaretten unverzüglich aufzuheben und nicht bis zum Inkrafttreten des Tabakproduktegesetzes zuzuwarten (etwa ab 2019)?</p>
- Sofortige Aufhebung des Verbots von nikotinhaltigen Liquids für E-Zigaretten
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