Vierspurige Gotthard-Strassenröhre. Braucht es auch für temporäre Öffnungen eine Verfassungsänderung?
- ShortId
-
16.5065
- Id
-
20165065
- Updated
-
28.07.2023 05:24
- Language
-
de
- Title
-
Vierspurige Gotthard-Strassenröhre. Braucht es auch für temporäre Öffnungen eine Verfassungsänderung?
- AdditionalIndexing
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48
- 1
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- Texts
-
- <p>1. Ja, der Bundesrat bestätigt diese Haltung: Auch für ein temporäres Abweichen vom einspurigen Betrieb im Gotthard-Strassentunnel braucht es eine Verfassungsänderung.</p><p>2. Eine Erhöhung der Transitstrassen-Kapazität auf der Gotthardroute widerspricht geltendem Verfassungs- und Gesetzesrecht. Zur Erhöhung der Strassenkapazitäten müssten sowohl Artikel 84 der Bundesverfassung als auch das Strassentransitverkehrsgesetz geändert werden. Dies steht für den Bundesrat nicht zur Diskussion.</p>
- <p>Der Bundesrat und die Befürworter der zweiten Gotthardröhre haben stets betont, dass selbst ein temporäres Abweichen vom einspurigen Betrieb eine Kapazitätserweiterung ist und deshalb einer Verfassungsänderung bedarf.</p><p>1. Bestätigt der Bundesrat diese Haltung? Braucht es auch für ein temporäres Abweichen vom einspurigen Betrieb eine Verfassungsänderung?</p><p>2. Bestätigt er, dass er den Volksentscheid zur Alpen-Initiative respektiert und nie eine solche Verfassungsänderung vorschlagen wird?</p>
- Vierspurige Gotthard-Strassenröhre. Braucht es auch für temporäre Öffnungen eine Verfassungsänderung?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Ja, der Bundesrat bestätigt diese Haltung: Auch für ein temporäres Abweichen vom einspurigen Betrieb im Gotthard-Strassentunnel braucht es eine Verfassungsänderung.</p><p>2. Eine Erhöhung der Transitstrassen-Kapazität auf der Gotthardroute widerspricht geltendem Verfassungs- und Gesetzesrecht. Zur Erhöhung der Strassenkapazitäten müssten sowohl Artikel 84 der Bundesverfassung als auch das Strassentransitverkehrsgesetz geändert werden. Dies steht für den Bundesrat nicht zur Diskussion.</p>
- <p>Der Bundesrat und die Befürworter der zweiten Gotthardröhre haben stets betont, dass selbst ein temporäres Abweichen vom einspurigen Betrieb eine Kapazitätserweiterung ist und deshalb einer Verfassungsänderung bedarf.</p><p>1. Bestätigt der Bundesrat diese Haltung? Braucht es auch für ein temporäres Abweichen vom einspurigen Betrieb eine Verfassungsänderung?</p><p>2. Bestätigt er, dass er den Volksentscheid zur Alpen-Initiative respektiert und nie eine solche Verfassungsänderung vorschlagen wird?</p>
- Vierspurige Gotthard-Strassenröhre. Braucht es auch für temporäre Öffnungen eine Verfassungsänderung?
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