Werbeallianz zwischen Swisscom, SRG und Ringier zum Zweiten

ShortId
16.5107
Id
20165107
Updated
28.07.2023 05:40
Language
de
Title
Werbeallianz zwischen Swisscom, SRG und Ringier zum Zweiten
AdditionalIndexing
34;15;1236
1
Texts
  • <p>Das UVEK hat am 29. Februar 2016 verfügt, dass es keine medienrechtlichen Hindernisse für eine Beteiligung der SRG am Joint Venture gibt. Allerdings darf das Joint Venture in den SRG-Programmen mangels entsprechender Regelung keine zielgruppenspezifische Werbung ausstrahlen. Zu den Fragen im Einzelnen:</p><p>1. Der Bundesrat und das UVEK können das Joint Venture nicht verpflichten, weitere Interessierte sich beteiligen zu lassen. Das Unternehmen hat aber Grundsätze für die gemeinsame Werbevermarktung publiziert und darin erklärt, dass die Plattform auch weiteren Anbietern offenstehe. Es sollen auch alle Inhalte gleich behandelt werden, unabhängig davon, ob sie von Aktionären oder Kunden stammen.</p><p>2. Die Nutzung der Daten im Joint Venture muss sich nach den Vorgaben des Datenschutzrechts richten. Swisscom will nach eigenen Informationen nur aggregierte und anonymisierte Daten einbringen. Im Zweifelsfall soll jeweils der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte konsultiert werden.</p><p>3. In medienpolitischer Hinsicht geht das UVEK davon aus, dass andere Medienunternehmen durch das Joint Venture nicht erheblich beschränkt werden. Das Departement hat das in seiner Verfügung ausführlich dargelegt.</p>
  • <p>Ringier, SRG und Swisscom vermarkten ab 2016 ihre Werbeplätze gemeinsam. Der Werbeallianz steht auch gemäss UVEK - siehe Antwort auf die Frage Grin 16.5014 - nichts entgegen.</p><p>Dazu stellen sich zusätzliche Fragen:</p><p>1. Wird sichergestellt, dass eine Beteiligung weiterer Interessierter an der Plattform möglich ist?</p><p>2. Unter welchen Bedingungen darf die Swisscom ihre Kundendaten einbringen?</p><p>3. Welche medienpolitischen Folgen sind zu erwarten?</p>
  • Werbeallianz zwischen Swisscom, SRG und Ringier zum Zweiten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das UVEK hat am 29. Februar 2016 verfügt, dass es keine medienrechtlichen Hindernisse für eine Beteiligung der SRG am Joint Venture gibt. Allerdings darf das Joint Venture in den SRG-Programmen mangels entsprechender Regelung keine zielgruppenspezifische Werbung ausstrahlen. Zu den Fragen im Einzelnen:</p><p>1. Der Bundesrat und das UVEK können das Joint Venture nicht verpflichten, weitere Interessierte sich beteiligen zu lassen. Das Unternehmen hat aber Grundsätze für die gemeinsame Werbevermarktung publiziert und darin erklärt, dass die Plattform auch weiteren Anbietern offenstehe. Es sollen auch alle Inhalte gleich behandelt werden, unabhängig davon, ob sie von Aktionären oder Kunden stammen.</p><p>2. Die Nutzung der Daten im Joint Venture muss sich nach den Vorgaben des Datenschutzrechts richten. Swisscom will nach eigenen Informationen nur aggregierte und anonymisierte Daten einbringen. Im Zweifelsfall soll jeweils der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte konsultiert werden.</p><p>3. In medienpolitischer Hinsicht geht das UVEK davon aus, dass andere Medienunternehmen durch das Joint Venture nicht erheblich beschränkt werden. Das Departement hat das in seiner Verfügung ausführlich dargelegt.</p>
    • <p>Ringier, SRG und Swisscom vermarkten ab 2016 ihre Werbeplätze gemeinsam. Der Werbeallianz steht auch gemäss UVEK - siehe Antwort auf die Frage Grin 16.5014 - nichts entgegen.</p><p>Dazu stellen sich zusätzliche Fragen:</p><p>1. Wird sichergestellt, dass eine Beteiligung weiterer Interessierter an der Plattform möglich ist?</p><p>2. Unter welchen Bedingungen darf die Swisscom ihre Kundendaten einbringen?</p><p>3. Welche medienpolitischen Folgen sind zu erwarten?</p>
    • Werbeallianz zwischen Swisscom, SRG und Ringier zum Zweiten

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