Pflanzenschutz. Missbrauch durch indirekten Parallelimport unterbinden
- ShortId
-
16.5127
- Id
-
20165127
- Updated
-
28.07.2023 05:37
- Language
-
de
- Title
-
Pflanzenschutz. Missbrauch durch indirekten Parallelimport unterbinden
- AdditionalIndexing
-
52;15
- 1
-
- Texts
-
- <p>1. Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a der Pflanzenschutzmittelverordnung besagt, dass ein Pflanzenschutzmittel nur dann in die Liste der für den Parallelimport zugelassenen Produkte aufgenommen werden kann, wenn es gleichartige wertbestimmende Eigenschaften aufweist wie ein in der Schweiz bewilligtes Referenzprodukt. Die Bestimmung präzisiert, dass es namentlich den gleichen Gehalt an Wirkstoffen aufweisen und zum gleichen Zubereitungstyp gehören muss. Wie in der Stellungnahme zur Motion 15.4164 erwähnt, würde die Forderung, dass das Pflanzenschutzmittel und das in der Schweiz zugelassene Referenzprodukt chemisch identisch sein müssen, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für den Parallelimport faktisch verunmöglichen. Denn die Angaben zur vollständigen Zusammensetzung von im Ausland vermarkteten Produkten sind vertraulich; somit kann nicht kontrolliert werden, ob diese Produkte mit einem in der Schweiz bewilligten Referenzprodukt identisch sind. Soll der Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln weiterhin möglich sein, kann dieser Artikel nicht im Sinne des Fragestellers angepasst werden.</p><p>2. Artikel 54 der Pflanzenschutzmittelverordnung hält fest, dass parallel importierte Produkte in der Schweiz in der ausländischen Originalverpackung vermarktet werden müssen. Es ist Sache der Kantone, die Einhaltung dieser Forderung zu kontrollieren. Die Verordnung schliesst jedoch nicht explizit aus, dass ein Produkt im Ausland neu verpackt werden kann. Die Fragen im Zusammenhang mit dem unlauteren Wettbewerb unterliegen dem Privatrecht und können für die Regulierung des Parallelimports nicht berücksichtigt werden.</p><p>3. Der Parallelimport wurde vom Parlament in erster Linie gefordert, um die hohen Schweizer Preise beeinflussen zu können. Dieses System zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft zu stärken. Es soll nicht mit der Einführung von Bestimmungen untergraben werden, die den Parallelimport faktisch verunmöglichen. Die Sicherheit der Pflanzenschutzmittel muss gewährtleistet sein. Diese Sicherheit ist den wirtschaftlichen Überlegungen bezüglich der Produktepreise oder den bisweilen divergenten Interessen der verschiedenen Akteure dieses Marktes übergeordnet. Zur Sicherheit gehört insbesondere die Rückverfolgbarkeit der Produkte bis zum Ort ihrer Herstellung.</p>
- <p>1. Ist der Bundesrat bereit, die PSMV in Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b (Liste der Pflanzenschutzmittel) so anzupassen, dass nur noch Mittel zugelassen sind, deren Zusammensetzung mit einem in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmittel chemisch identisch ist?</p><p>2. Was konkret tut er, um sicherzustellen, dass Artikel 54 PSMV eingehalten wird und nur noch Pflanzenschutzmittel in Originalgebinde (parallel) importiert werden und somit die vorsätzliche Umgehung der Bestimmung verhindert wird?</p><p>3. Sieht er andere Problemlösungsansätze?</p>
- Pflanzenschutz. Missbrauch durch indirekten Parallelimport unterbinden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a der Pflanzenschutzmittelverordnung besagt, dass ein Pflanzenschutzmittel nur dann in die Liste der für den Parallelimport zugelassenen Produkte aufgenommen werden kann, wenn es gleichartige wertbestimmende Eigenschaften aufweist wie ein in der Schweiz bewilligtes Referenzprodukt. Die Bestimmung präzisiert, dass es namentlich den gleichen Gehalt an Wirkstoffen aufweisen und zum gleichen Zubereitungstyp gehören muss. Wie in der Stellungnahme zur Motion 15.4164 erwähnt, würde die Forderung, dass das Pflanzenschutzmittel und das in der Schweiz zugelassene Referenzprodukt chemisch identisch sein müssen, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für den Parallelimport faktisch verunmöglichen. Denn die Angaben zur vollständigen Zusammensetzung von im Ausland vermarkteten Produkten sind vertraulich; somit kann nicht kontrolliert werden, ob diese Produkte mit einem in der Schweiz bewilligten Referenzprodukt identisch sind. Soll der Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln weiterhin möglich sein, kann dieser Artikel nicht im Sinne des Fragestellers angepasst werden.</p><p>2. Artikel 54 der Pflanzenschutzmittelverordnung hält fest, dass parallel importierte Produkte in der Schweiz in der ausländischen Originalverpackung vermarktet werden müssen. Es ist Sache der Kantone, die Einhaltung dieser Forderung zu kontrollieren. Die Verordnung schliesst jedoch nicht explizit aus, dass ein Produkt im Ausland neu verpackt werden kann. Die Fragen im Zusammenhang mit dem unlauteren Wettbewerb unterliegen dem Privatrecht und können für die Regulierung des Parallelimports nicht berücksichtigt werden.</p><p>3. Der Parallelimport wurde vom Parlament in erster Linie gefordert, um die hohen Schweizer Preise beeinflussen zu können. Dieses System zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft zu stärken. Es soll nicht mit der Einführung von Bestimmungen untergraben werden, die den Parallelimport faktisch verunmöglichen. Die Sicherheit der Pflanzenschutzmittel muss gewährtleistet sein. Diese Sicherheit ist den wirtschaftlichen Überlegungen bezüglich der Produktepreise oder den bisweilen divergenten Interessen der verschiedenen Akteure dieses Marktes übergeordnet. Zur Sicherheit gehört insbesondere die Rückverfolgbarkeit der Produkte bis zum Ort ihrer Herstellung.</p>
- <p>1. Ist der Bundesrat bereit, die PSMV in Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b (Liste der Pflanzenschutzmittel) so anzupassen, dass nur noch Mittel zugelassen sind, deren Zusammensetzung mit einem in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmittel chemisch identisch ist?</p><p>2. Was konkret tut er, um sicherzustellen, dass Artikel 54 PSMV eingehalten wird und nur noch Pflanzenschutzmittel in Originalgebinde (parallel) importiert werden und somit die vorsätzliche Umgehung der Bestimmung verhindert wird?</p><p>3. Sieht er andere Problemlösungsansätze?</p>
- Pflanzenschutz. Missbrauch durch indirekten Parallelimport unterbinden
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