Verstümmeln von Vögeln

ShortId
16.5168
Id
20165168
Updated
28.07.2023 05:04
Language
de
Title
Verstümmeln von Vögeln
AdditionalIndexing
52
1
Texts
  • <p>Das Coupieren der Flügel von Vögeln schränkt das Verhalten der Tiere stark ein und kann zu Stress führen, weil sie nicht mehr fliegen können. Dieser Eingriff ist eine Belastung, die durch ein übergeordnetes Interesse gerechtfertigt sein muss.</p><p>Beim Hausgeflügel ist das Coupieren in der Tierschutzverordnung verboten (Art. 20 Abs. 2). Mit der Zähmung dieser Tierarten wurde deren Verhaltensweise so geändert, dass sie gar nicht davonfliegen. Damit ist es auch nicht nötig, sie flugunfähig zu machen. Eine Lockerung dieses Verbots ist nicht vorgesehen.</p><p>Das Coupieren der Flügel zur Erleichterung der Haltung von Vögeln als Heimtierev ist gemäss Artikel 24 Absatz 2 der Tierschutzverordnung ebenfalls verboten. Dieses Verbot gilt auch für Wildvögel, die als Heimtiere gehalten werden. Bei der Haltung von Wildvögeln in Zoos ist die Zulässigkeit des Coupierens der Flügel im Einzelfall zu beurteilen.</p>
  • <p>Die Tierschutzverordnung verbietet in Artikel 20 Buchstabe b das Coupieren der Flügel beim Hausgeflügel mittels Amputation.</p><p>1. Auf welche wissenschaftlichen und fachlichen Grundlagen stützt sich dieses Verbot?</p><p>2. Trifft es zu, dass Bestrebungen zur Lockerung dieses Verstümmelungsverbots im Gange sind?</p><p>- Was für welche?</p><p>- Mit welcher Begründung?</p><p>3. Wie beurteilt er das Coupieren bei in Menschenobhut gehaltenen Wildvögeln unter Schmerzausschaltung mit Blick auf die Würde und das Wohlbefinden der Tiere?</p>
  • Verstümmeln von Vögeln
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Coupieren der Flügel von Vögeln schränkt das Verhalten der Tiere stark ein und kann zu Stress führen, weil sie nicht mehr fliegen können. Dieser Eingriff ist eine Belastung, die durch ein übergeordnetes Interesse gerechtfertigt sein muss.</p><p>Beim Hausgeflügel ist das Coupieren in der Tierschutzverordnung verboten (Art. 20 Abs. 2). Mit der Zähmung dieser Tierarten wurde deren Verhaltensweise so geändert, dass sie gar nicht davonfliegen. Damit ist es auch nicht nötig, sie flugunfähig zu machen. Eine Lockerung dieses Verbots ist nicht vorgesehen.</p><p>Das Coupieren der Flügel zur Erleichterung der Haltung von Vögeln als Heimtierev ist gemäss Artikel 24 Absatz 2 der Tierschutzverordnung ebenfalls verboten. Dieses Verbot gilt auch für Wildvögel, die als Heimtiere gehalten werden. Bei der Haltung von Wildvögeln in Zoos ist die Zulässigkeit des Coupierens der Flügel im Einzelfall zu beurteilen.</p>
    • <p>Die Tierschutzverordnung verbietet in Artikel 20 Buchstabe b das Coupieren der Flügel beim Hausgeflügel mittels Amputation.</p><p>1. Auf welche wissenschaftlichen und fachlichen Grundlagen stützt sich dieses Verbot?</p><p>2. Trifft es zu, dass Bestrebungen zur Lockerung dieses Verstümmelungsverbots im Gange sind?</p><p>- Was für welche?</p><p>- Mit welcher Begründung?</p><p>3. Wie beurteilt er das Coupieren bei in Menschenobhut gehaltenen Wildvögeln unter Schmerzausschaltung mit Blick auf die Würde und das Wohlbefinden der Tiere?</p>
    • Verstümmeln von Vögeln

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