Euro-Airport Basel-Mülhausen. Eigentumsverhältnisse

ShortId
16.5192
Id
20165192
Updated
28.07.2023 05:16
Language
de
Title
Euro-Airport Basel-Mülhausen. Eigentumsverhältnisse
AdditionalIndexing
48;15
1
Texts
  • <p>1. Der Staatsvertrag von 1949 äussert sich nicht direkt zur Frage der Eigentumsverhältnisse. Er legt einzig die Aufteilung der Investitionen zwischen Frankreich und der Schweiz und die zu übernehmenden Kosten fest. Nur für den Fall einer Liquidation der Anlage enthält das Abkommen Regeln. Der Nettoerlös einer solchen Liquidation müsste zwischen Frankreich und der Schweiz im Verhältnis der durchschnittlichen Verkehrsanteile während der letzten fünf Jahre im französischen und im schweizerischen Sektor aufgeteilt werden.</p><p>2. Artikel 5 Absatz 2 des Staatsvertrages von 1949 hält fest, dass der Überschuss der verfügbaren Einnahmen zwischen den beiden Regierungen im Verhältnis zum Reisenden- oder Güterverkehr verteilt wird. Die Bedingungen hierfür setzen die beiden Regierungen in gemeinsamer Vereinbarung fest. Derzeit vertreten die Schweiz und Frankreich unterschiedliche Standpunkte über die Anwendung dieses Artikels, weshalb der Verwaltungsrat des Euro-Airports eine Arbeitsgruppe beauftragt hat, eine Vereinbarung über die vergangenen und zukünftigen Gewinne auszuhandeln.</p>
  • <p>- Wer ist bzw. sind zu welchen Teilen Eigentümerin bzw. Eigentümerinnen des Euro-Airports Basel-Mülhausen?</p><p>- Nach welchen Kriterien erfolgt die Gewinn- bzw. Verlustverteilung?</p>
  • Euro-Airport Basel-Mülhausen. Eigentumsverhältnisse
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Staatsvertrag von 1949 äussert sich nicht direkt zur Frage der Eigentumsverhältnisse. Er legt einzig die Aufteilung der Investitionen zwischen Frankreich und der Schweiz und die zu übernehmenden Kosten fest. Nur für den Fall einer Liquidation der Anlage enthält das Abkommen Regeln. Der Nettoerlös einer solchen Liquidation müsste zwischen Frankreich und der Schweiz im Verhältnis der durchschnittlichen Verkehrsanteile während der letzten fünf Jahre im französischen und im schweizerischen Sektor aufgeteilt werden.</p><p>2. Artikel 5 Absatz 2 des Staatsvertrages von 1949 hält fest, dass der Überschuss der verfügbaren Einnahmen zwischen den beiden Regierungen im Verhältnis zum Reisenden- oder Güterverkehr verteilt wird. Die Bedingungen hierfür setzen die beiden Regierungen in gemeinsamer Vereinbarung fest. Derzeit vertreten die Schweiz und Frankreich unterschiedliche Standpunkte über die Anwendung dieses Artikels, weshalb der Verwaltungsrat des Euro-Airports eine Arbeitsgruppe beauftragt hat, eine Vereinbarung über die vergangenen und zukünftigen Gewinne auszuhandeln.</p>
    • <p>- Wer ist bzw. sind zu welchen Teilen Eigentümerin bzw. Eigentümerinnen des Euro-Airports Basel-Mülhausen?</p><p>- Nach welchen Kriterien erfolgt die Gewinn- bzw. Verlustverteilung?</p>
    • Euro-Airport Basel-Mülhausen. Eigentumsverhältnisse

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