Unverhältnismässige Umsetzung von Empfehlungen der internationalen Zivilluftfahrtbehörde

ShortId
16.5209
Id
20165209
Updated
28.07.2023 05:09
Language
de
Title
Unverhältnismässige Umsetzung von Empfehlungen der internationalen Zivilluftfahrtbehörde
AdditionalIndexing
48
1
Texts
  • <p>Der Bundesrat kann ausnahmsweise einzelne Anhänge, einschliesslich zugehöriger technischer Vorschriften, zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt als unmittelbar anwendbar erklären. Entsprechend sind gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Icao) u. a. für Flugplätze (Anhang 14) unmittelbar anwendbar. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Praxis erliess das Bazl eine Richtlinie, welche unter anderem auch dem Gebot der Verhältnismässigkeit jeder behördlichen Anordnung Rechnung trägt.</p><p>Entsprechende aufsichtsrechtliche Verfügungen des Bazl können zudem von den zuständigen Gerichten überprüft werden. Damit ist auf jeder Stufe eine sachgerechte, objektive Beurteilung sichergestellt. Die Frage der Abstellorganisation auf dem Flugplatz Birrfeld betrifft ein laufendes Verfahren, in welchem noch keine Verfügung des Bazl vorliegt.</p>
  • <p>Immer wieder macht das Bazl unverhältnismässige Vorgaben an Flugplatzbetreiber aufgrund unverbindlicher Empfehlungen der internationalen Zivilluftfahrtbehörde (Icao). So soll z. B. der Regionalflugplatz Birrfeld Abstellplätze neu organisieren, obwohl diese über Jahrzehnte bestens funktionierten.</p><p>- Aufgrund welcher Grundlagen können solche Empfehlungen als verbindlich erklärt werden?</p><p>- Welchen Mehrwert erhofft sich der Bundesrat, wenn Empfehlungen ohne kritische Beurteilung eins zu eins übernommen werden?</p>
  • Unverhältnismässige Umsetzung von Empfehlungen der internationalen Zivilluftfahrtbehörde
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat kann ausnahmsweise einzelne Anhänge, einschliesslich zugehöriger technischer Vorschriften, zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt als unmittelbar anwendbar erklären. Entsprechend sind gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt die Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Icao) u. a. für Flugplätze (Anhang 14) unmittelbar anwendbar. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Praxis erliess das Bazl eine Richtlinie, welche unter anderem auch dem Gebot der Verhältnismässigkeit jeder behördlichen Anordnung Rechnung trägt.</p><p>Entsprechende aufsichtsrechtliche Verfügungen des Bazl können zudem von den zuständigen Gerichten überprüft werden. Damit ist auf jeder Stufe eine sachgerechte, objektive Beurteilung sichergestellt. Die Frage der Abstellorganisation auf dem Flugplatz Birrfeld betrifft ein laufendes Verfahren, in welchem noch keine Verfügung des Bazl vorliegt.</p>
    • <p>Immer wieder macht das Bazl unverhältnismässige Vorgaben an Flugplatzbetreiber aufgrund unverbindlicher Empfehlungen der internationalen Zivilluftfahrtbehörde (Icao). So soll z. B. der Regionalflugplatz Birrfeld Abstellplätze neu organisieren, obwohl diese über Jahrzehnte bestens funktionierten.</p><p>- Aufgrund welcher Grundlagen können solche Empfehlungen als verbindlich erklärt werden?</p><p>- Welchen Mehrwert erhofft sich der Bundesrat, wenn Empfehlungen ohne kritische Beurteilung eins zu eins übernommen werden?</p>
    • Unverhältnismässige Umsetzung von Empfehlungen der internationalen Zivilluftfahrtbehörde

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