Änderung der Verordnung über nichtionisierende Strahlung. Vorgesehene Inkraftsetzung am 1. Juli 2016

ShortId
16.5226
Id
20165226
Updated
28.07.2023 05:07
Language
de
Title
Änderung der Verordnung über nichtionisierende Strahlung. Vorgesehene Inkraftsetzung am 1. Juli 2016
AdditionalIndexing
66;2841;2846
1
Texts
  • <p>Zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung wird beim Bau einer neuen Hochspannungsleitung ein günstiges Trassee gesucht und eine Verkabelung geprüft. Das Gleiche gilt, wenn eine bestehende Freileitung vollständig abgebaut und ersetzt werden soll. Wird eine bestehende Freileitung hingegen nur geändert - und darauf bezieht sich die vorliegende Frage -, dann bleibt der grösste Teil der Bausubstanz, d. h. die Masten und Fundamente, bestehen. Bei Leitungen der höchsten Spannungsebenen und nur bei diesen erachtet es der Bundesrat grundsätzlich als wirtschaftlich nicht tragbar, eine noch intakte Infrastruktur vorzeitig zu ersetzen. Er hat deshalb bei der Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) darauf verzichtet, in diesen Fällen eine Prüfung von Trasseeverschiebungen und Verkabelungen im Einzelfall vorzuschreiben.</p><p>Der Bundesrat war bestrebt, der Forderung des Bundesgerichtes vom November 2011 nach gleichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für neue und alte Anlagen nachzukommen, ohne unnötige administrative Abklärungen auszulösen. Er hat deshalb eine differenzierte Lösung beschlossen, die den Besonderheiten verschiedener Anlagekategorien Rechnung trägt. Das heisst aber nicht, dass die Verlegung oder Verkabelung im Falle von Änderungen untersagt ist. Die Verordnungsbestimmung besagt lediglich, dass diese Massnahmen nicht geprüft werden müssen. Trotz dieser Einschränkung wird die am 1. Juli 2016 in Kraft tretende Revision der NISV dazu führen, dass die Belastung der Anwohner durch Hochspannungsleitungen in Zukunft insgesamt zurückgeht.</p>
  • <p>Bei Änderungen bestehender Höchstspannungsleitungen der Ebene 1 soll eine Erdverlegung oder Verschiebung untersagt werden (Anhang 1 Ziff. 17 Abs. 3 NISV).</p><p>Diese Neufassung widerspricht vier Bundesgerichtsurteilen.</p><p>Ist sich der Bundesrat bewusst, dass damit der Ausbau des schweizerischen Höchstspannungsnetzes um fünf bis zehn Jahre verzögert wird, da im konkreten Anwendungsfall die Anwohnerinnen und Anwohner die Gesetzeskonformität dieser Ziffer vorerst infrage stellen und vom Bundesgericht überprüfen lassen werden?</p>
  • Änderung der Verordnung über nichtionisierende Strahlung. Vorgesehene Inkraftsetzung am 1. Juli 2016
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung wird beim Bau einer neuen Hochspannungsleitung ein günstiges Trassee gesucht und eine Verkabelung geprüft. Das Gleiche gilt, wenn eine bestehende Freileitung vollständig abgebaut und ersetzt werden soll. Wird eine bestehende Freileitung hingegen nur geändert - und darauf bezieht sich die vorliegende Frage -, dann bleibt der grösste Teil der Bausubstanz, d. h. die Masten und Fundamente, bestehen. Bei Leitungen der höchsten Spannungsebenen und nur bei diesen erachtet es der Bundesrat grundsätzlich als wirtschaftlich nicht tragbar, eine noch intakte Infrastruktur vorzeitig zu ersetzen. Er hat deshalb bei der Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) darauf verzichtet, in diesen Fällen eine Prüfung von Trasseeverschiebungen und Verkabelungen im Einzelfall vorzuschreiben.</p><p>Der Bundesrat war bestrebt, der Forderung des Bundesgerichtes vom November 2011 nach gleichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für neue und alte Anlagen nachzukommen, ohne unnötige administrative Abklärungen auszulösen. Er hat deshalb eine differenzierte Lösung beschlossen, die den Besonderheiten verschiedener Anlagekategorien Rechnung trägt. Das heisst aber nicht, dass die Verlegung oder Verkabelung im Falle von Änderungen untersagt ist. Die Verordnungsbestimmung besagt lediglich, dass diese Massnahmen nicht geprüft werden müssen. Trotz dieser Einschränkung wird die am 1. Juli 2016 in Kraft tretende Revision der NISV dazu führen, dass die Belastung der Anwohner durch Hochspannungsleitungen in Zukunft insgesamt zurückgeht.</p>
    • <p>Bei Änderungen bestehender Höchstspannungsleitungen der Ebene 1 soll eine Erdverlegung oder Verschiebung untersagt werden (Anhang 1 Ziff. 17 Abs. 3 NISV).</p><p>Diese Neufassung widerspricht vier Bundesgerichtsurteilen.</p><p>Ist sich der Bundesrat bewusst, dass damit der Ausbau des schweizerischen Höchstspannungsnetzes um fünf bis zehn Jahre verzögert wird, da im konkreten Anwendungsfall die Anwohnerinnen und Anwohner die Gesetzeskonformität dieser Ziffer vorerst infrage stellen und vom Bundesgericht überprüfen lassen werden?</p>
    • Änderung der Verordnung über nichtionisierende Strahlung. Vorgesehene Inkraftsetzung am 1. Juli 2016

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