Institutionelles Abkommen mit der EU. Zeitplan, Inhalt, Geltungsbereich und Auswirkungen auf Schweizer Gesetze
- ShortId
-
16.5247
- Id
-
20165247
- Updated
-
14.11.2025 07:07
- Language
-
de
- Title
-
Institutionelles Abkommen mit der EU. Zeitplan, Inhalt, Geltungsbereich und Auswirkungen auf Schweizer Gesetze
- AdditionalIndexing
-
10;2811
- 1
-
- Texts
-
- <p>Zum Stand der Verhandlungen: Die Verhandlungen werden im Rahmen des bestehenden Mandates des Bundesrates geführt. In bisher 14 Verhandlungsrunden konnten gute Fortschritte in allen zu regelnden Bereichen des Abkommens erzielt werden. Die bis anhin erzielten Resultate sind - wie immer in Verhandlungen - vorläufiger Natur: Der exakte Inhalt des Abkommens steht erst nach Abschluss der Verhandlungen definitiv fest.</p><p>Das Abkommen soll zukünftig keine automatische, sondern eine dynamische Rechtsübernahme vorsehen, wobei die Schweiz bei der Ausarbeitung von relevanten EU-Rechtsakten mit einbezogen würde ("decision shaping"). Die Überwachung der Abkommen sollen beide Vertragsparteien auf ihrem Territorium ausüben. Bezüglich Streitbeilegung vertritt die Schweiz die Position, dass dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung des relevanten EU-Rechts unterbreitet werden können. Auf dieser Grundlage regelt der zuständige Gemischte Ausschuss den Streitfall abschliessend. Kann der Streit durch den Gemischten Ausschuss nicht beigelegt werden, können verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergriffen werden. In den Verhandlungen wurden gute Fortschritte zu diesen Fragen erzielt, einige Elemente müssen aber noch geregelt werden: So sind sich die Delegationen noch nicht einig darüber, welche Rechtsfragen dem EuGH unterbreitet werden können und was die Konsequenzen im Fall eines nichtbeizulegenden Streites sein werden.</p><p>Ein institutionelles Abkommen wird, wie es das bestehende Verhandlungsmandat vorschreibt, nur auf diejenigen bestehenden sektoriellen Abkommen anwendbar sein, die für den EU-Marktzugang relevant sind. Es wird weder Ziel, Zweck noch Inhalt der bestehenden Abkommen ändern.</p><p>Zu Zeitplan und Information: Der Bundesrat hat sich für die Verhandlungen keinen Zeitplan gesetzt. Er wird die Verhandlungen weiterführen mit dem Ziel, das für die Schweiz bestmögliche Resultat zu erreichen. Das Parlament wird über das Ergebnis der Verhandlungen informiert. Zudem werden die APK anlässlich ihrer Sitzungen regelmässig über den Fortschritt der Verhandlungen informiert. Zum jetzigen Zeitpunkt steht noch nicht fest, ob Anpassungen von Gesetzen nötig sein werden. In jedem Fall werden die gesetz- und verfassungsmässigen Rechte von Parlament und Volk vollumfänglich gewahrt.</p><p>Zur Verbindung der Dossiers Institutionelles und Freizügigkeitsabkommen: Es besteht keine formelle oder juristische Verbindung zwischen dem institutionellen Abkommen und den Konsultationen mit der EU zu einer Lösung im Bereich der Personenfreizügigkeit im Rahmen der Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung. Der Bundesrat räumt der Lösung mit der EU zur Personenfreizügigkeit Priorität ein. Die Verabschiedung zukünftiger Marktzugangsabkommen hängt jedoch von einem vorgängigen Abschluss eines institutionellen Abkommens ab.</p>
- <p>Seit Mai 2014 verhandeln die Schweiz und die EU über ein institutionelles Rahmenabkommen.</p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wann informiert er über den genauen, definitiven Inhalt des Abkommens?</p><p>2. Welche bisherigen Abkommen sind vom Rahmenabkommen betroffen?</p><p>3. Welche konkreten Auswirkungen hat das Rahmenabkommen auf unsere Gesetze, d. h., wo werden Anpassungen nötig sein?</p>
- Institutionelles Abkommen mit der EU. Zeitplan, Inhalt, Geltungsbereich und Auswirkungen auf Schweizer Gesetze
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Zum Stand der Verhandlungen: Die Verhandlungen werden im Rahmen des bestehenden Mandates des Bundesrates geführt. In bisher 14 Verhandlungsrunden konnten gute Fortschritte in allen zu regelnden Bereichen des Abkommens erzielt werden. Die bis anhin erzielten Resultate sind - wie immer in Verhandlungen - vorläufiger Natur: Der exakte Inhalt des Abkommens steht erst nach Abschluss der Verhandlungen definitiv fest.</p><p>Das Abkommen soll zukünftig keine automatische, sondern eine dynamische Rechtsübernahme vorsehen, wobei die Schweiz bei der Ausarbeitung von relevanten EU-Rechtsakten mit einbezogen würde ("decision shaping"). Die Überwachung der Abkommen sollen beide Vertragsparteien auf ihrem Territorium ausüben. Bezüglich Streitbeilegung vertritt die Schweiz die Position, dass dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung des relevanten EU-Rechts unterbreitet werden können. Auf dieser Grundlage regelt der zuständige Gemischte Ausschuss den Streitfall abschliessend. Kann der Streit durch den Gemischten Ausschuss nicht beigelegt werden, können verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergriffen werden. In den Verhandlungen wurden gute Fortschritte zu diesen Fragen erzielt, einige Elemente müssen aber noch geregelt werden: So sind sich die Delegationen noch nicht einig darüber, welche Rechtsfragen dem EuGH unterbreitet werden können und was die Konsequenzen im Fall eines nichtbeizulegenden Streites sein werden.</p><p>Ein institutionelles Abkommen wird, wie es das bestehende Verhandlungsmandat vorschreibt, nur auf diejenigen bestehenden sektoriellen Abkommen anwendbar sein, die für den EU-Marktzugang relevant sind. Es wird weder Ziel, Zweck noch Inhalt der bestehenden Abkommen ändern.</p><p>Zu Zeitplan und Information: Der Bundesrat hat sich für die Verhandlungen keinen Zeitplan gesetzt. Er wird die Verhandlungen weiterführen mit dem Ziel, das für die Schweiz bestmögliche Resultat zu erreichen. Das Parlament wird über das Ergebnis der Verhandlungen informiert. Zudem werden die APK anlässlich ihrer Sitzungen regelmässig über den Fortschritt der Verhandlungen informiert. Zum jetzigen Zeitpunkt steht noch nicht fest, ob Anpassungen von Gesetzen nötig sein werden. In jedem Fall werden die gesetz- und verfassungsmässigen Rechte von Parlament und Volk vollumfänglich gewahrt.</p><p>Zur Verbindung der Dossiers Institutionelles und Freizügigkeitsabkommen: Es besteht keine formelle oder juristische Verbindung zwischen dem institutionellen Abkommen und den Konsultationen mit der EU zu einer Lösung im Bereich der Personenfreizügigkeit im Rahmen der Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung. Der Bundesrat räumt der Lösung mit der EU zur Personenfreizügigkeit Priorität ein. Die Verabschiedung zukünftiger Marktzugangsabkommen hängt jedoch von einem vorgängigen Abschluss eines institutionellen Abkommens ab.</p>
- <p>Seit Mai 2014 verhandeln die Schweiz und die EU über ein institutionelles Rahmenabkommen.</p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wann informiert er über den genauen, definitiven Inhalt des Abkommens?</p><p>2. Welche bisherigen Abkommen sind vom Rahmenabkommen betroffen?</p><p>3. Welche konkreten Auswirkungen hat das Rahmenabkommen auf unsere Gesetze, d. h., wo werden Anpassungen nötig sein?</p>
- Institutionelles Abkommen mit der EU. Zeitplan, Inhalt, Geltungsbereich und Auswirkungen auf Schweizer Gesetze
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