Eigentumsverhältnisse beim Euro-Airport Basel-Mülhausen zum Zweiten

ShortId
16.5265
Id
20165265
Updated
28.07.2023 05:09
Language
de
Title
Eigentumsverhältnisse beim Euro-Airport Basel-Mülhausen zum Zweiten
AdditionalIndexing
48;2846;08
1
Texts
  • <p>Wie der Bundesrat bereits vor einer Woche festgehalten hat, enthält der Staatsvertrag von 1949 zum Flughafen Basel-Mülhausen keine Regelungen betreffend Grundeigentum und Anlagen. Nach seinem Kenntnisstand wurde dieser Punkt bislang noch nie behandelt, da er noch nie zur Diskussion stand oder zu speziellen Problemen zwischen der Schweiz und Frankreich geführt hat.</p><p>Gemäss dem Wortlaut des Staatsvertrages kann indessen davon ausgegangen werden, dass sich die Grundstücke, die vollumfänglich auf französischem Hoheitsgebiet liegen und auch von Frankreich finanziert werden, im Besitz des französischen Staates befinden. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Gebäude, die durch die Schweiz finanziert wurden, in schweizerischem Eigentum stehen. Diese Auffassung entspricht Artikel 17 des Staatsvertrags, welcher die Auflösung der öffentlich-rechtlichen Unternehmung Euro-Airport Basel-Mülhausen regelt. Solange das Unternehmen besteht, können in den verschiedenen Unternehmensbereichen alle Rechte ausgeübt werden, die ihren Besitzern zustehen.</p>
  • <p>In der Fragestunde vom 6. Juni 2016 beantwortet der Bundesrat meine Frage 16.5192 nach den Eigentumsverhältnissen beim Euro-Airport Basel-Mülhausen nicht.</p><p>Er verweist in der Antwort zu Ziffer 1 auf den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich von 1949, in dem dies nicht geregelt sei.</p><p>Damit stellt sich somit die Frage, wie sich die Eigentumsverhältnisse unter Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze (nach französischem Recht) präsentieren, wem Grund und Boden gehören, auf dem die Gebäulichkeiten des Euro-Airports erstellt worden sind, und welches Recht zur Klärung der Eigentumsfrage massgebend und welches die Schlussfolgerung daraus ist.</p>
  • Eigentumsverhältnisse beim Euro-Airport Basel-Mülhausen zum Zweiten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wie der Bundesrat bereits vor einer Woche festgehalten hat, enthält der Staatsvertrag von 1949 zum Flughafen Basel-Mülhausen keine Regelungen betreffend Grundeigentum und Anlagen. Nach seinem Kenntnisstand wurde dieser Punkt bislang noch nie behandelt, da er noch nie zur Diskussion stand oder zu speziellen Problemen zwischen der Schweiz und Frankreich geführt hat.</p><p>Gemäss dem Wortlaut des Staatsvertrages kann indessen davon ausgegangen werden, dass sich die Grundstücke, die vollumfänglich auf französischem Hoheitsgebiet liegen und auch von Frankreich finanziert werden, im Besitz des französischen Staates befinden. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Gebäude, die durch die Schweiz finanziert wurden, in schweizerischem Eigentum stehen. Diese Auffassung entspricht Artikel 17 des Staatsvertrags, welcher die Auflösung der öffentlich-rechtlichen Unternehmung Euro-Airport Basel-Mülhausen regelt. Solange das Unternehmen besteht, können in den verschiedenen Unternehmensbereichen alle Rechte ausgeübt werden, die ihren Besitzern zustehen.</p>
    • <p>In der Fragestunde vom 6. Juni 2016 beantwortet der Bundesrat meine Frage 16.5192 nach den Eigentumsverhältnissen beim Euro-Airport Basel-Mülhausen nicht.</p><p>Er verweist in der Antwort zu Ziffer 1 auf den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich von 1949, in dem dies nicht geregelt sei.</p><p>Damit stellt sich somit die Frage, wie sich die Eigentumsverhältnisse unter Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze (nach französischem Recht) präsentieren, wem Grund und Boden gehören, auf dem die Gebäulichkeiten des Euro-Airports erstellt worden sind, und welches Recht zur Klärung der Eigentumsfrage massgebend und welches die Schlussfolgerung daraus ist.</p>
    • Eigentumsverhältnisse beim Euro-Airport Basel-Mülhausen zum Zweiten

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