Snus-Weisung des BAG. Wirtschaftlicher Schaden durch Konfusion und Intransparenz

ShortId
16.5381
Id
20165381
Updated
28.07.2023 05:04
Language
de
Title
Snus-Weisung des BAG. Wirtschaftlicher Schaden durch Konfusion und Intransparenz
AdditionalIndexing
04;24;2841
1
Texts
  • <p>Tabakprodukte zum oralen Gebrauch wie beispielsweise Snus, Snuff oder Mundtabak sind im Unterschied zu Schnupftabak oder Kautabak gemäss Artikel 5 der Tabakverordnung seit 1995 verboten.</p><p>Seit Januar 2015 wurden Produkte auf dem Schweizer Markt als Kautabak etikettiert verkauft, die nach Ansicht der zuständigen Behörden unter das erwähnte Verbot fallen. Nach Prüfung der Situation und nach Rücksprache mit den Vollzugsbehörden von Bund und Kantonen hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als Aufsichtsbehörde eine Weisung erlassen, um die offenen Abgrenzungsfragen zu klären. Entsprechend legt die Weisung fest, welche Produkte erlaubt und welche verboten sind.</p><p>Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) vollzieht diese Weisung seit Ende August 2016 an der Grenze neben weiteren 150 nichtzollrechtlichen Erlassen.</p><p>Um zu überprüfen, ob die Ware in der Schweiz verkauft werden darf oder nicht, muss sie physisch untersucht werden; die Weisungen des BAG erläutern das Vorgehen. Jeder Importeur bzw. Inverkehrbringer kann diese Prüfung selbst vornehmen und ist dazu auch gemäss Selbstkontrollprinzip im Lebensmittelgesetz verpflichtet.</p><p>Die EZV verweigert keine Auskünfte. Auf Wunsch werden Importeure auf die Weisung des BAG hingewiesen. Ebenso wird auf die gesetzlichen Anforderungen aufmerksam gemacht. Im Einzelfall kann es bei einer Prüfung an der Grenze notwendig sein, dass die EZV das zuständige kantonale Labor für weiter gehende technische Prüfungen importierter Waren einbezieht.</p>
  • <p>Der Zoll entscheidet, ob ein Kautabakprodukt importiert werden darf. Unternehmen, die sich wegen der Konfusion über die Snus-Weisung vorsorglich informieren wollen, etwa um eine Beschlagnahmung an der Grenze zu verhindern, werden an die Kantonschemiker verwiesen.</p><p>- Warum verweigert die Eidgenössische Zollverwaltung in ihrem ureigenen Kompetenzbereich, der Ein- und Ausfuhr, den Firmen so wichtige Informationen?</p><p>- Wird der Bundesrat mit einer Produkteliste zügig Transparenz schaffen, um künftigen Schaden zu verhindern?</p>
  • Snus-Weisung des BAG. Wirtschaftlicher Schaden durch Konfusion und Intransparenz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Tabakprodukte zum oralen Gebrauch wie beispielsweise Snus, Snuff oder Mundtabak sind im Unterschied zu Schnupftabak oder Kautabak gemäss Artikel 5 der Tabakverordnung seit 1995 verboten.</p><p>Seit Januar 2015 wurden Produkte auf dem Schweizer Markt als Kautabak etikettiert verkauft, die nach Ansicht der zuständigen Behörden unter das erwähnte Verbot fallen. Nach Prüfung der Situation und nach Rücksprache mit den Vollzugsbehörden von Bund und Kantonen hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als Aufsichtsbehörde eine Weisung erlassen, um die offenen Abgrenzungsfragen zu klären. Entsprechend legt die Weisung fest, welche Produkte erlaubt und welche verboten sind.</p><p>Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) vollzieht diese Weisung seit Ende August 2016 an der Grenze neben weiteren 150 nichtzollrechtlichen Erlassen.</p><p>Um zu überprüfen, ob die Ware in der Schweiz verkauft werden darf oder nicht, muss sie physisch untersucht werden; die Weisungen des BAG erläutern das Vorgehen. Jeder Importeur bzw. Inverkehrbringer kann diese Prüfung selbst vornehmen und ist dazu auch gemäss Selbstkontrollprinzip im Lebensmittelgesetz verpflichtet.</p><p>Die EZV verweigert keine Auskünfte. Auf Wunsch werden Importeure auf die Weisung des BAG hingewiesen. Ebenso wird auf die gesetzlichen Anforderungen aufmerksam gemacht. Im Einzelfall kann es bei einer Prüfung an der Grenze notwendig sein, dass die EZV das zuständige kantonale Labor für weiter gehende technische Prüfungen importierter Waren einbezieht.</p>
    • <p>Der Zoll entscheidet, ob ein Kautabakprodukt importiert werden darf. Unternehmen, die sich wegen der Konfusion über die Snus-Weisung vorsorglich informieren wollen, etwa um eine Beschlagnahmung an der Grenze zu verhindern, werden an die Kantonschemiker verwiesen.</p><p>- Warum verweigert die Eidgenössische Zollverwaltung in ihrem ureigenen Kompetenzbereich, der Ein- und Ausfuhr, den Firmen so wichtige Informationen?</p><p>- Wird der Bundesrat mit einer Produkteliste zügig Transparenz schaffen, um künftigen Schaden zu verhindern?</p>
    • Snus-Weisung des BAG. Wirtschaftlicher Schaden durch Konfusion und Intransparenz

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