Anerkennung von Kinderehen

ShortId
16.5462
Id
20165462
Updated
28.07.2023 04:51
Language
de
Title
Anerkennung von Kinderehen
AdditionalIndexing
28;1211;2811
1
Texts
  • <p>1. Ehen, bei denen mindestens einer der Ehegatten minderjährig ist, werden in der Schweiz auf Klage hin ungültig erklärt (Art. 105 ZGB). Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde ist verpflichtet, Klage zu erheben. Dies gilt auch für Ehen, die im Ausland geschlossen worden sind (Art. 45a des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht, IPRG).</p><p>Das Gericht sieht nach Artikel 105 Ziffer 6 ZGB nur dann von der Annullation einer Minderjährigenehe ab, wenn deren Weiterführung im überwiegenden Interesse des betreffenden Ehegatten ist. Dabei berücksichtigt es die Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören z. B. die Distanz zum Volljährigkeitsalter, der Altersunterschied zwischen den Ehegatten und der individuelle Reifegrad der betroffenen Person. Ins Gewicht fällt ferner, ob Kinder da sind oder die Frau schwanger ist. Geprüft wird auch, ob die Beziehung tatsächlich gelebt wird, wie das Verhältnis der Ehegatten zueinander ist und aus welchen Motiven die Ehe geschlossen worden ist (z. B. Liebesheirat vs. arrangierte Ehe). Grundsatz bleibt aber, dass im Regelfall eine Verheiratung nicht den Interessen einer minderjährigen Person entspricht. Im Zweifelsfall muss die Ehe ungültig erklärt werden. Eine Zwangsehe wird in jedem Fall annulliert (Art. 105 Ziff. 5 ZGB). War ein Ehepartner - oft die Frau - bei der Heirat besonders jung, muss wohl eine Zwangsverheiratung vermutet werden. Hier müssen die Gerichte die nötigen Leitlinien entwickeln.</p><p>2. Der Bundesrat verfügt über keine Zahlen, wie viele solche Fälle es in den vergangenen zehn Jahren gab.</p><p>3. Ebenso wenig verfügt er über Zahlen, wie viele Ausnahmen registriert wurden. Ist einer der Ehegatten jünger als 16, dürfen die schweizerischen Behörden gemäss der aktuellen Praxis der Ehe bereits vor ihrer Ungültigerklärung durch das Gericht die Beachtung versagen (gestützt auf den Ordre public nach Art. 27 Abs. 1 IPRG).</p><p>4. Das Informatiksystem Zemis dient der Vereinfachung der Arbeitsabläufe beim Erlass von Verfügungen nach dem Ausländergesetz sowie der Erstellung von Statistiken über diese Daten. Dies gilt auch für den Familiennachzug bei einer Ehe im Ausland. Es dürfen nur Daten erhoben werden, die für diese Aufgaben erforderlich sind. Einzelheiten zur Eheschliessung im Ausland gehören nicht dazu.</p>
  • <p>- Wird eine Ehe, welche ein Schweizer im Ausland mit einer minderjährigen Person schliesst, in der Schweiz anerkannt?</p><p>- Wie viele solche Fälle gab es in den vergangenen zehn Jahren?</p><p>- Wie viele Fälle von Ehen mit Ehepartnern zwischen 16 und 18 Jahren sind gemäss Artikel 105 Ziffer 6 ZGB als Ausnahme registriert? Ist ausgeschlossen, dass Ehen mit Ehepartnern unter 16 Jahren in der Schweiz anerkannt werden bzw. wurden?</p><p>- Wieso werden im Zemis keine Details zur Eheschliessung im Ausland erfasst?</p>
  • Anerkennung von Kinderehen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Ehen, bei denen mindestens einer der Ehegatten minderjährig ist, werden in der Schweiz auf Klage hin ungültig erklärt (Art. 105 ZGB). Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde ist verpflichtet, Klage zu erheben. Dies gilt auch für Ehen, die im Ausland geschlossen worden sind (Art. 45a des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht, IPRG).</p><p>Das Gericht sieht nach Artikel 105 Ziffer 6 ZGB nur dann von der Annullation einer Minderjährigenehe ab, wenn deren Weiterführung im überwiegenden Interesse des betreffenden Ehegatten ist. Dabei berücksichtigt es die Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören z. B. die Distanz zum Volljährigkeitsalter, der Altersunterschied zwischen den Ehegatten und der individuelle Reifegrad der betroffenen Person. Ins Gewicht fällt ferner, ob Kinder da sind oder die Frau schwanger ist. Geprüft wird auch, ob die Beziehung tatsächlich gelebt wird, wie das Verhältnis der Ehegatten zueinander ist und aus welchen Motiven die Ehe geschlossen worden ist (z. B. Liebesheirat vs. arrangierte Ehe). Grundsatz bleibt aber, dass im Regelfall eine Verheiratung nicht den Interessen einer minderjährigen Person entspricht. Im Zweifelsfall muss die Ehe ungültig erklärt werden. Eine Zwangsehe wird in jedem Fall annulliert (Art. 105 Ziff. 5 ZGB). War ein Ehepartner - oft die Frau - bei der Heirat besonders jung, muss wohl eine Zwangsverheiratung vermutet werden. Hier müssen die Gerichte die nötigen Leitlinien entwickeln.</p><p>2. Der Bundesrat verfügt über keine Zahlen, wie viele solche Fälle es in den vergangenen zehn Jahren gab.</p><p>3. Ebenso wenig verfügt er über Zahlen, wie viele Ausnahmen registriert wurden. Ist einer der Ehegatten jünger als 16, dürfen die schweizerischen Behörden gemäss der aktuellen Praxis der Ehe bereits vor ihrer Ungültigerklärung durch das Gericht die Beachtung versagen (gestützt auf den Ordre public nach Art. 27 Abs. 1 IPRG).</p><p>4. Das Informatiksystem Zemis dient der Vereinfachung der Arbeitsabläufe beim Erlass von Verfügungen nach dem Ausländergesetz sowie der Erstellung von Statistiken über diese Daten. Dies gilt auch für den Familiennachzug bei einer Ehe im Ausland. Es dürfen nur Daten erhoben werden, die für diese Aufgaben erforderlich sind. Einzelheiten zur Eheschliessung im Ausland gehören nicht dazu.</p>
    • <p>- Wird eine Ehe, welche ein Schweizer im Ausland mit einer minderjährigen Person schliesst, in der Schweiz anerkannt?</p><p>- Wie viele solche Fälle gab es in den vergangenen zehn Jahren?</p><p>- Wie viele Fälle von Ehen mit Ehepartnern zwischen 16 und 18 Jahren sind gemäss Artikel 105 Ziffer 6 ZGB als Ausnahme registriert? Ist ausgeschlossen, dass Ehen mit Ehepartnern unter 16 Jahren in der Schweiz anerkannt werden bzw. wurden?</p><p>- Wieso werden im Zemis keine Details zur Eheschliessung im Ausland erfasst?</p>
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