Unternehmenssteuerreform III. Gesamtsteuerliche Entlastungsgrenzen (1)

ShortId
16.5486
Id
20165486
Updated
28.07.2023 04:54
Language
de
Title
Unternehmenssteuerreform III. Gesamtsteuerliche Entlastungsgrenzen (1)
AdditionalIndexing
2446;04;15
1
Texts
  • <p>Es ist im Rahmen der Fragestunde nicht möglich, alle gewünschten Angaben zu den bisherigen Beschlüssen der Kantone im Hinblick auf die Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III (USR III) zusammenzufassen. Sie finden aber eine Übersicht hierzu auf der Internetseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Dossier zur USR III.</p><p>Dabei ist festzuhalten, dass die USR III den Kantonen einen Baukasten mit obligatorischen und fakultativen Massnahmen bereitstellt. Die Kantone können daraus ein auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Paket schnüren, und die Umsetzung fällt allein in deren Kompetenz. Der Bundesrat ist lediglich Beobachter und macht keine Aussagen zu den Auswirkungen der einzelnen Massnahmen, welche die Kantone erwägen, planen oder bereits beschlossen haben.</p>
  • <p>Mit der Unternehmenssteuerreform III bekommen die Kantone die Kompetenz, gesamtsteuerliche Entlastungsbegrenzungen bis zu 80 Prozent des Steuerertrags festzusetzen.</p><p>- Welche Kantone haben diesbezüglich Beschlüsse gefasst?</p><p>- Welche haben solche in die Vernehmlassung gegeben?</p><p>- Auf welcher Höhe?</p><p>- Mit welchen statischen Ertrags- oder Ausfallerwartungen?</p>
  • Unternehmenssteuerreform III. Gesamtsteuerliche Entlastungsgrenzen (1)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist im Rahmen der Fragestunde nicht möglich, alle gewünschten Angaben zu den bisherigen Beschlüssen der Kantone im Hinblick auf die Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III (USR III) zusammenzufassen. Sie finden aber eine Übersicht hierzu auf der Internetseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Dossier zur USR III.</p><p>Dabei ist festzuhalten, dass die USR III den Kantonen einen Baukasten mit obligatorischen und fakultativen Massnahmen bereitstellt. Die Kantone können daraus ein auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Paket schnüren, und die Umsetzung fällt allein in deren Kompetenz. Der Bundesrat ist lediglich Beobachter und macht keine Aussagen zu den Auswirkungen der einzelnen Massnahmen, welche die Kantone erwägen, planen oder bereits beschlossen haben.</p>
    • <p>Mit der Unternehmenssteuerreform III bekommen die Kantone die Kompetenz, gesamtsteuerliche Entlastungsbegrenzungen bis zu 80 Prozent des Steuerertrags festzusetzen.</p><p>- Welche Kantone haben diesbezüglich Beschlüsse gefasst?</p><p>- Welche haben solche in die Vernehmlassung gegeben?</p><p>- Auf welcher Höhe?</p><p>- Mit welchen statischen Ertrags- oder Ausfallerwartungen?</p>
    • Unternehmenssteuerreform III. Gesamtsteuerliche Entlastungsgrenzen (1)

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