Krankenversicherung. Weitreichende Auswirkungen auf Verordnungsstufe?

ShortId
16.5510
Id
20165510
Updated
14.11.2025 08:06
Language
de
Title
Krankenversicherung. Weitreichende Auswirkungen auf Verordnungsstufe?
AdditionalIndexing
2841;04
1
Texts
  • <p>Bis zum 31. Dezember 2015 war das Bundesamt für Gesundheit (BAG) für die Festlegung der Prämienregionen und der Bundesrat für die Bestimmung der damit verbundenen maximalen Prämienermässigungen zuständig. Im Rahmen der Beratungen zum Krankenversicherungsaufsichtsgesetz hat der Gesetzgeber entschieden, beide Kompetenzen dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zuzuteilen. Das Parlament hat des Weiteren im Gesetz die Bedingungen festgehalten, nach welchen die maximal zulässigen Prämienrabatte festzulegen sind, nämlich basierend auf den Kostenunterschieden. Diese Änderung ist seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Im Frühling 2016 hat das BAG im Auftrag des EDI die Kantone vorkonsultiert und darauf aufbauend eine Neueinteilung der Prämienregionen und neue maximal zulässige Prämienrabatte vorgeschlagen. Diese Vorlage befindet sich bis am 13. Januar 2017 in Vernehmlassung. Anschliessend wird das EDI das Ergebnis der Vernehmlassung auswerten und gestützt darauf einen definitiven Vorschlag erarbeiten.</p>
  • <p>Von den neuen Vorgaben des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) für die Prämienregionen wären Hunderttausende, insbesondere die ländliche Bevölkerung, negativ betroffen. Mit Blick auf die Daten sind kritische Fragen zum Vorgehen angebracht, z. B. punkto Kostenwahrheit, Solidaritätsleistungen und Eigenverantwortung.</p><p>- Ist der Bundesrat der Meinung, dass für solch weitreichende, abrupte Veränderungen die Kompetenz des EDI politisch opportun ist?</p><p>- Sollte nicht der Gesetzgeber konkretere Rahmenbedingungen vorgeben?</p>
  • Krankenversicherung. Weitreichende Auswirkungen auf Verordnungsstufe?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bis zum 31. Dezember 2015 war das Bundesamt für Gesundheit (BAG) für die Festlegung der Prämienregionen und der Bundesrat für die Bestimmung der damit verbundenen maximalen Prämienermässigungen zuständig. Im Rahmen der Beratungen zum Krankenversicherungsaufsichtsgesetz hat der Gesetzgeber entschieden, beide Kompetenzen dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zuzuteilen. Das Parlament hat des Weiteren im Gesetz die Bedingungen festgehalten, nach welchen die maximal zulässigen Prämienrabatte festzulegen sind, nämlich basierend auf den Kostenunterschieden. Diese Änderung ist seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Im Frühling 2016 hat das BAG im Auftrag des EDI die Kantone vorkonsultiert und darauf aufbauend eine Neueinteilung der Prämienregionen und neue maximal zulässige Prämienrabatte vorgeschlagen. Diese Vorlage befindet sich bis am 13. Januar 2017 in Vernehmlassung. Anschliessend wird das EDI das Ergebnis der Vernehmlassung auswerten und gestützt darauf einen definitiven Vorschlag erarbeiten.</p>
    • <p>Von den neuen Vorgaben des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) für die Prämienregionen wären Hunderttausende, insbesondere die ländliche Bevölkerung, negativ betroffen. Mit Blick auf die Daten sind kritische Fragen zum Vorgehen angebracht, z. B. punkto Kostenwahrheit, Solidaritätsleistungen und Eigenverantwortung.</p><p>- Ist der Bundesrat der Meinung, dass für solch weitreichende, abrupte Veränderungen die Kompetenz des EDI politisch opportun ist?</p><p>- Sollte nicht der Gesetzgeber konkretere Rahmenbedingungen vorgeben?</p>
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