Gelten die heutigen AKW-Sicherheitsbestimmungen auch für die Axpo?

ShortId
16.5518
Id
20165518
Updated
28.07.2023 04:51
Language
de
Title
Gelten die heutigen AKW-Sicherheitsbestimmungen auch für die Axpo?
AdditionalIndexing
66;15;52
1
Texts
  • <p>Der Bundesrat ist informiert darüber, dass die Axpo im Rahmen eines beim Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) hängigen Verfahrens die Anwendbarkeit einer Bestimmung der Ausserbetriebnahmeverordnung in Zweifel gezogen hat. Er äussert sich jedoch nicht zu laufenden Verfahren.</p><p>Als Aufsichtsbehörde für nukleare Sicherheit und Sicherung wacht das Ensi darüber, dass die Betreiber ihre gesetzlichen Pflichten einhalten (Art. 72 Abs. 1 des Kernenergiegesetzes, KEG). Diese Pflichten sind bei Bedarf durch Anordnung der Aufsichtsbehörde durchzusetzen (Art. 72 Abs. 2 KEG), wie dies das Bundesgericht in seinem Entscheid betreffend Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung für das KKW Mühleberg bestätigte (BGE 139 II 185). Im Streitfall entscheiden die Gerichte.</p>
  • <p>Gemäss "Sonntags-Zeitung" vom 30. Oktober 2016 werden die heutigen minimalen Sicherheitskriterien für Atomkraftwerke von der Axpo in einem Rechtsverfahren infrage gestellt:</p><p>1. Ist der Bundesrat darüber informiert, dass die Axpo zentrale Sicherheitskriterien "mangels gesetzlicher Grundlagen als unheilbar nichtig" bezeichnet?</p><p>2. Wie beurteilt er diesen Angriff auf die Sicherheit?</p><p>3. Was passiert, wenn eine AKW-Betreiberin Sicherheitsauflagen als "nichtig" bezeichnet und ignoriert?</p>
  • Gelten die heutigen AKW-Sicherheitsbestimmungen auch für die Axpo?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat ist informiert darüber, dass die Axpo im Rahmen eines beim Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) hängigen Verfahrens die Anwendbarkeit einer Bestimmung der Ausserbetriebnahmeverordnung in Zweifel gezogen hat. Er äussert sich jedoch nicht zu laufenden Verfahren.</p><p>Als Aufsichtsbehörde für nukleare Sicherheit und Sicherung wacht das Ensi darüber, dass die Betreiber ihre gesetzlichen Pflichten einhalten (Art. 72 Abs. 1 des Kernenergiegesetzes, KEG). Diese Pflichten sind bei Bedarf durch Anordnung der Aufsichtsbehörde durchzusetzen (Art. 72 Abs. 2 KEG), wie dies das Bundesgericht in seinem Entscheid betreffend Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung für das KKW Mühleberg bestätigte (BGE 139 II 185). Im Streitfall entscheiden die Gerichte.</p>
    • <p>Gemäss "Sonntags-Zeitung" vom 30. Oktober 2016 werden die heutigen minimalen Sicherheitskriterien für Atomkraftwerke von der Axpo in einem Rechtsverfahren infrage gestellt:</p><p>1. Ist der Bundesrat darüber informiert, dass die Axpo zentrale Sicherheitskriterien "mangels gesetzlicher Grundlagen als unheilbar nichtig" bezeichnet?</p><p>2. Wie beurteilt er diesen Angriff auf die Sicherheit?</p><p>3. Was passiert, wenn eine AKW-Betreiberin Sicherheitsauflagen als "nichtig" bezeichnet und ignoriert?</p>
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