Bombenattentat auf ein Swissair-Flugzeug in Würenlingen 1970. Weiterhin ungeklärte Fragen

ShortId
16.5543
Id
20165543
Updated
28.07.2023 04:52
Language
de
Title
Bombenattentat auf ein Swissair-Flugzeug in Würenlingen 1970. Weiterhin ungeklärte Fragen
AdditionalIndexing
09;48;1216
1
Texts
  • <p>Die Bundesanwaltschaft hat die gerichtspolizeilichen Ermittlungen zum Flugzeugabsturz von Würenlingen im Februar 1970 im Jahr 2000 eingestellt, weil nicht genügend Elemente vorlagen, um die mutmassliche Täterschaft zu identifizieren und zu verhaften. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein rechtskräftig eingestelltes Strafverfahren wiederaufgenommen werden darf, bestimmt Artikel 323 der Strafprozessordnung: Danach müssen der Bundesanwaltschaft neue Beweismittel oder Tatsachen bekanntwerden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Es ist nicht Sache des Bundesrates, sondern liegt in der Kompetenz der seit 2011 vom Bundesrat unabhängigen Bundesanwaltschaft, über eine Wiederaufnahme zu befinden. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Interpellation 09.3062, "Flugzeugabsturz von Würenlingen. Strafverfolgung", hatte die Bundesanwaltschaft die Frage einer allfälligen Wiederaufnahme der Ermittlungen bzw. des Verfahrens verneint. Ob daran der erwähnte FBI-Bericht "The Fedayeen Terrorist - A Profile" etwas zu ändern vermag, entscheidet wiederum die Bundesanwaltschaft.</p>
  • <p>Trotz interdepartementalem Schlussbericht vom Mai 2016 rückten "NZZ" am 15. September und "Beobachter" am 16. September 2016 mit neuen Hinweisen heraus. Danach waren laut FBI-Bericht zwei Deutsche am Bau der Bombe beteiligt; einer davon habe sie dann in Zürich zur Post gebracht. Mit dem zusätzlichen Tatverdacht von zwei Deutschen erhält der ungeklärte Fall Würenlingen eine völlig neue Dimension.</p><p>- Ist dem Bundesrat dieser FBI-Bericht bekannt?</p><p>- Wäre demnach das provisorisch eingestellte Strafverfahren nicht wieder aufzunehmen?</p>
  • Bombenattentat auf ein Swissair-Flugzeug in Würenlingen 1970. Weiterhin ungeklärte Fragen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bundesanwaltschaft hat die gerichtspolizeilichen Ermittlungen zum Flugzeugabsturz von Würenlingen im Februar 1970 im Jahr 2000 eingestellt, weil nicht genügend Elemente vorlagen, um die mutmassliche Täterschaft zu identifizieren und zu verhaften. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein rechtskräftig eingestelltes Strafverfahren wiederaufgenommen werden darf, bestimmt Artikel 323 der Strafprozessordnung: Danach müssen der Bundesanwaltschaft neue Beweismittel oder Tatsachen bekanntwerden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Es ist nicht Sache des Bundesrates, sondern liegt in der Kompetenz der seit 2011 vom Bundesrat unabhängigen Bundesanwaltschaft, über eine Wiederaufnahme zu befinden. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Interpellation 09.3062, "Flugzeugabsturz von Würenlingen. Strafverfolgung", hatte die Bundesanwaltschaft die Frage einer allfälligen Wiederaufnahme der Ermittlungen bzw. des Verfahrens verneint. Ob daran der erwähnte FBI-Bericht "The Fedayeen Terrorist - A Profile" etwas zu ändern vermag, entscheidet wiederum die Bundesanwaltschaft.</p>
    • <p>Trotz interdepartementalem Schlussbericht vom Mai 2016 rückten "NZZ" am 15. September und "Beobachter" am 16. September 2016 mit neuen Hinweisen heraus. Danach waren laut FBI-Bericht zwei Deutsche am Bau der Bombe beteiligt; einer davon habe sie dann in Zürich zur Post gebracht. Mit dem zusätzlichen Tatverdacht von zwei Deutschen erhält der ungeklärte Fall Würenlingen eine völlig neue Dimension.</p><p>- Ist dem Bundesrat dieser FBI-Bericht bekannt?</p><p>- Wäre demnach das provisorisch eingestellte Strafverfahren nicht wieder aufzunehmen?</p>
    • Bombenattentat auf ein Swissair-Flugzeug in Würenlingen 1970. Weiterhin ungeklärte Fragen

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