Keine unnötige Bürokratie für die Familiengerichte
- ShortId
-
16.5574
- Id
-
20165574
- Updated
-
28.07.2023 04:46
- Language
-
de
- Title
-
Keine unnötige Bürokratie für die Familiengerichte
- AdditionalIndexing
-
1211
- 1
-
- Texts
-
- <p>1. Mit dem neuen Artikel 301a ZPO wollte der Gesetzgeber die Arbeit der Gerichte erleichtern, die spätere Begehren auf Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrages (Art. 286 ZGB) oder auf nachträgliche Leistung (Art. 286a ZGB) beurteilen müssen. Die neue Regelung verbessert zudem die Lage des Kindes, da dieses besser abschätzen kann, ob eine Abänderungsklage sinnvoll ist. Von einer unnützen Berechnung kann deshalb keine Rede sein. Das Parlament hat die Änderung bewusst eingeführt. Diese mag zwar zu einem gewissen Mehraufwand bei den Gerichten führen, welche den fehlenden Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts festlegen müssen. Der Aufwand ist aber vertretbar, vereinfacht spätere Anpassungsverfahren und wirkt sich zugunsten des berechtigten Kindes aus.</p><p>2. Die Revision des Unterhaltsrechts wird am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Der Bundesrat sieht zurzeit keinen Anlass, das Datum des Inkrafttretens zu verschieben. Sind die neuen Bestimmungen einmal in Kraft, können diese nur noch vom Parlament aufgehoben werden.</p>
- <p>Leider wurde in der schriftlichen Antwort auf die Frage 16.5508 vom 5. Dezember 2016 keine der vier konkreten Fragen beantwortet. Bereits jetzt schon sind aber die Folgen von Artikel 301a nZPO (2017) bekannt. Deshalb folgende Ergänzungsfragen:</p><p>1. War es der Wille des Gesetzgebers, dass die Gerichte unnötige und arbeitsintensive Berechnungen durchführen müssen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, nach ersten Rückmeldungen der Gerichte die entsprechenden Vorschriften zu überarbeiten, analog der geänderten Bestimmung über die Betreibungsferien im SchKG?</p>
- Keine unnötige Bürokratie für die Familiengerichte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Mit dem neuen Artikel 301a ZPO wollte der Gesetzgeber die Arbeit der Gerichte erleichtern, die spätere Begehren auf Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrages (Art. 286 ZGB) oder auf nachträgliche Leistung (Art. 286a ZGB) beurteilen müssen. Die neue Regelung verbessert zudem die Lage des Kindes, da dieses besser abschätzen kann, ob eine Abänderungsklage sinnvoll ist. Von einer unnützen Berechnung kann deshalb keine Rede sein. Das Parlament hat die Änderung bewusst eingeführt. Diese mag zwar zu einem gewissen Mehraufwand bei den Gerichten führen, welche den fehlenden Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts festlegen müssen. Der Aufwand ist aber vertretbar, vereinfacht spätere Anpassungsverfahren und wirkt sich zugunsten des berechtigten Kindes aus.</p><p>2. Die Revision des Unterhaltsrechts wird am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Der Bundesrat sieht zurzeit keinen Anlass, das Datum des Inkrafttretens zu verschieben. Sind die neuen Bestimmungen einmal in Kraft, können diese nur noch vom Parlament aufgehoben werden.</p>
- <p>Leider wurde in der schriftlichen Antwort auf die Frage 16.5508 vom 5. Dezember 2016 keine der vier konkreten Fragen beantwortet. Bereits jetzt schon sind aber die Folgen von Artikel 301a nZPO (2017) bekannt. Deshalb folgende Ergänzungsfragen:</p><p>1. War es der Wille des Gesetzgebers, dass die Gerichte unnötige und arbeitsintensive Berechnungen durchführen müssen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, nach ersten Rückmeldungen der Gerichte die entsprechenden Vorschriften zu überarbeiten, analog der geänderten Bestimmung über die Betreibungsferien im SchKG?</p>
- Keine unnötige Bürokratie für die Familiengerichte
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