Unternehmenssteuerreform III. 150-prozentiger Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen

ShortId
16.5585
Id
20165585
Updated
28.07.2023 04:55
Language
de
Title
Unternehmenssteuerreform III. 150-prozentiger Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen
AdditionalIndexing
15;2446;04;10
1
Texts
  • <p>Bei der Frage der internationalen Akzeptanz des Unternehmenssteuerrechts stehen für die Schweiz die von der OECD entwickelten Standards im Vordergrund, wie sie beispielsweise für Patentboxen entwickelt worden sind. Hinsichtlich erhöhter Steuerabzüge für Forschung und Entwicklung gibt es derzeit keine solchen Standards.</p><p>In der EU und OECD bzw. G-20 gewähren verschiedene Staaten erhöhte Steuerabzüge oder Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung, z. B. Belgien, Brasilien, Dänemark, Grossbritannien, die Niederlande und Tschechien. Diese Regelungen wurden bislang soweit ersichtlich akzeptiert.</p><p>Die vom Parlament beschlossene Regelung steht daher im Einklang mit den geltenden globalen Standards. Die Schweiz belegt regelmässig Spitzenplätze in weltweiten Innovationsrankings. Dazu trägt auch die kompetitive Steuerbelastung der Schweiz für Unternehmen bei. Die erhöhten Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen fördern zusammen mit der Patentbox Innovationen und dienen dazu, dass die Schweiz weiterhin ein innovatives Land mit zukunftsträchtigen Arbeitsplätzen ist. Die Anwendung vergleichbarer Regelungen in Konkurrenzstandorten zeigt, dass die Massnahme ein geeignetes Instrument ist, um die Ziele der Unternehmenssteuerreform III zu erreichen.</p>
  • <p>Die Unternehmenssteuerreform III ermöglicht den Kantonen die Einführung eines überhöhten Abzugs bis zu 150 Prozent für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen. Abzüge, die über 100 Prozent hinausgehen, sind Subventionen an Unternehmen. Unternehmenssubventionen sind international verpönt.</p><p>Geht der Bundesrat davon aus, dass diese überhöhten Abzüge von der EU und in der OECD akzeptiert werden?</p>
  • Unternehmenssteuerreform III. 150-prozentiger Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei der Frage der internationalen Akzeptanz des Unternehmenssteuerrechts stehen für die Schweiz die von der OECD entwickelten Standards im Vordergrund, wie sie beispielsweise für Patentboxen entwickelt worden sind. Hinsichtlich erhöhter Steuerabzüge für Forschung und Entwicklung gibt es derzeit keine solchen Standards.</p><p>In der EU und OECD bzw. G-20 gewähren verschiedene Staaten erhöhte Steuerabzüge oder Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung, z. B. Belgien, Brasilien, Dänemark, Grossbritannien, die Niederlande und Tschechien. Diese Regelungen wurden bislang soweit ersichtlich akzeptiert.</p><p>Die vom Parlament beschlossene Regelung steht daher im Einklang mit den geltenden globalen Standards. Die Schweiz belegt regelmässig Spitzenplätze in weltweiten Innovationsrankings. Dazu trägt auch die kompetitive Steuerbelastung der Schweiz für Unternehmen bei. Die erhöhten Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen fördern zusammen mit der Patentbox Innovationen und dienen dazu, dass die Schweiz weiterhin ein innovatives Land mit zukunftsträchtigen Arbeitsplätzen ist. Die Anwendung vergleichbarer Regelungen in Konkurrenzstandorten zeigt, dass die Massnahme ein geeignetes Instrument ist, um die Ziele der Unternehmenssteuerreform III zu erreichen.</p>
    • <p>Die Unternehmenssteuerreform III ermöglicht den Kantonen die Einführung eines überhöhten Abzugs bis zu 150 Prozent für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen. Abzüge, die über 100 Prozent hinausgehen, sind Subventionen an Unternehmen. Unternehmenssubventionen sind international verpönt.</p><p>Geht der Bundesrat davon aus, dass diese überhöhten Abzüge von der EU und in der OECD akzeptiert werden?</p>
    • Unternehmenssteuerreform III. 150-prozentiger Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen

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