Unternehmenssteuerreform III. Höhe der stillen Reserven

ShortId
16.5590
Id
20165590
Updated
28.07.2023 04:43
Language
de
Title
Unternehmenssteuerreform III. Höhe der stillen Reserven
AdditionalIndexing
15;2446
1
Texts
  • <p>Die Höhe der in den Statusgesellschaften bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts (nachfolgend zusammengefasst als "stille Reserven" bezeichnet) kann nicht geschätzt werden. Die Gründe dafür sind, dass hierzu keine Daten vorliegen, weil die stillen Reserven weder in der Buchhaltung noch in der Steuererklärung ersichtlich sind. Zudem kann der Bestand der stillen Reserven von Gesellschaft zu Gesellschaft so stark variieren, dass allfällige Annahmen darüber nicht seriös wären. Zu bemerken ist, dass die Übergangsregelung in Artikel 78g StHG auf fünf Jahre beschränkt ist, unabhängig davon, wie hoch der anfängliche Bestand der stillen Reserven einer Gesellschaft ist. Darüber hinaus führt die Massnahme nicht zu Mindereinnahmen gegenüber dem Status quo, da sie nur die kantonale Ebene und nur Gesellschaften betrifft, die kantonal eine reduzierte oder gar keine Gewinnsteuer entrichten.</p>
  • <p>Wie hoch schätzt der Bundesrat die stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts gemäss Artikel 78g StHG von juristischen Personen, die bisher sonderbesteuert wurden?</p><p>Falls keine genaue Angabe möglich ist, bitte ich um eine approximative Schätzung mit Wahrscheinlichkeitsangabe.</p>
  • Unternehmenssteuerreform III. Höhe der stillen Reserven
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Höhe der in den Statusgesellschaften bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts (nachfolgend zusammengefasst als "stille Reserven" bezeichnet) kann nicht geschätzt werden. Die Gründe dafür sind, dass hierzu keine Daten vorliegen, weil die stillen Reserven weder in der Buchhaltung noch in der Steuererklärung ersichtlich sind. Zudem kann der Bestand der stillen Reserven von Gesellschaft zu Gesellschaft so stark variieren, dass allfällige Annahmen darüber nicht seriös wären. Zu bemerken ist, dass die Übergangsregelung in Artikel 78g StHG auf fünf Jahre beschränkt ist, unabhängig davon, wie hoch der anfängliche Bestand der stillen Reserven einer Gesellschaft ist. Darüber hinaus führt die Massnahme nicht zu Mindereinnahmen gegenüber dem Status quo, da sie nur die kantonale Ebene und nur Gesellschaften betrifft, die kantonal eine reduzierte oder gar keine Gewinnsteuer entrichten.</p>
    • <p>Wie hoch schätzt der Bundesrat die stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts gemäss Artikel 78g StHG von juristischen Personen, die bisher sonderbesteuert wurden?</p><p>Falls keine genaue Angabe möglich ist, bitte ich um eine approximative Schätzung mit Wahrscheinlichkeitsangabe.</p>
    • Unternehmenssteuerreform III. Höhe der stillen Reserven

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