Befreiung der Altersvorsorgegelder in der Schweiz von den Negativzinsen der Schweizerischen Nationalbank

ShortId
17.305
Id
20170305
Updated
20.05.2026 01:57
Language
de
Title
Befreiung der Altersvorsorgegelder in der Schweiz von den Negativzinsen der Schweizerischen Nationalbank
AdditionalIndexing
24;2836
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Aufgrund der beschleunigten Frankenaufwertung seit 2007 und einer im Vorjahr aufgehobenen Untergrenze zwischen den Währungen Euro und Schweizerfranken hat die Schweizerische Nationalbank zur Senkung der Attraktivität des Frankens Negativzinsen eingeführt. Davon sind alle betroffen, Inländer und Ausländer, natürliche und juristische Personen. Auch unsere Altersvorsorge, die Pensionskassen, AHV (Ausgleichsfonds) und die Stiftungen der zweiten und dritten Säule zahlen Negativzinsen.</p><p>Die generelle und lange dauernde Tiefzinspolitik der Notenbanken erschwerte bereits zuvor das Erwirtschaften genügender Renditen, um die Verpflichtungen der beruflichen Vorsorge zu erfüllen. Anleihensobligationen ergeben zurzeit praktisch null Zins. Auch andere Anlageformen sind riskant. Aktien und Fremdwährungen schwanken relativ stark. Erstklassige Immobilien sind auf rekordhohem Preisniveau. Aus heutiger Sicht müssen - wenn die gegenwärtige Zinssituation anhält - die Altersrenten (Umwandlungssätze) und die Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an die Pensionskassen zukünftig stark gesenkt werden.</p><p>Wenn öffentliche Pensionskassen mit Steuergeldern aufkapitalisiert werden, um den Deckungsgrad zu verbessern, wie das der Kanton St. Gallen ebenfalls beabsichtigt, würde die Nationalbank umgehend auf dem höheren Kapital noch mehr Negativzinsen erheben.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton St. Gallen folgende Standesinitiative ein:</p><p>Der Kantonsrat lädt die Bundesversammlung ein, die Rechtsgrundlagen (Bundesgesetzgebung) für die Nationalbank, AHV, BVG, Vorsorgeversicherungen und Stiftungen (für Gelder der zweiten und dritten Säule) so abzuändern bzw. zu ergänzen, dass Schweizer Vorsorgeunternehmungen, namentlich öffentliche und private Pensionskassen, der AHV-Ausgleichsfonds und die Freizügigkeitsstiftungen der zweiten Säule sowie Institutionen der dritten Säule von den Negativzinsen der Nationalbank ausgenommen werden.</p>
  • Befreiung der Altersvorsorgegelder in der Schweiz von den Negativzinsen der Schweizerischen Nationalbank
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aufgrund der beschleunigten Frankenaufwertung seit 2007 und einer im Vorjahr aufgehobenen Untergrenze zwischen den Währungen Euro und Schweizerfranken hat die Schweizerische Nationalbank zur Senkung der Attraktivität des Frankens Negativzinsen eingeführt. Davon sind alle betroffen, Inländer und Ausländer, natürliche und juristische Personen. Auch unsere Altersvorsorge, die Pensionskassen, AHV (Ausgleichsfonds) und die Stiftungen der zweiten und dritten Säule zahlen Negativzinsen.</p><p>Die generelle und lange dauernde Tiefzinspolitik der Notenbanken erschwerte bereits zuvor das Erwirtschaften genügender Renditen, um die Verpflichtungen der beruflichen Vorsorge zu erfüllen. Anleihensobligationen ergeben zurzeit praktisch null Zins. Auch andere Anlageformen sind riskant. Aktien und Fremdwährungen schwanken relativ stark. Erstklassige Immobilien sind auf rekordhohem Preisniveau. Aus heutiger Sicht müssen - wenn die gegenwärtige Zinssituation anhält - die Altersrenten (Umwandlungssätze) und die Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an die Pensionskassen zukünftig stark gesenkt werden.</p><p>Wenn öffentliche Pensionskassen mit Steuergeldern aufkapitalisiert werden, um den Deckungsgrad zu verbessern, wie das der Kanton St. Gallen ebenfalls beabsichtigt, würde die Nationalbank umgehend auf dem höheren Kapital noch mehr Negativzinsen erheben.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton St. Gallen folgende Standesinitiative ein:</p><p>Der Kantonsrat lädt die Bundesversammlung ein, die Rechtsgrundlagen (Bundesgesetzgebung) für die Nationalbank, AHV, BVG, Vorsorgeversicherungen und Stiftungen (für Gelder der zweiten und dritten Säule) so abzuändern bzw. zu ergänzen, dass Schweizer Vorsorgeunternehmungen, namentlich öffentliche und private Pensionskassen, der AHV-Ausgleichsfonds und die Freizügigkeitsstiftungen der zweiten Säule sowie Institutionen der dritten Säule von den Negativzinsen der Nationalbank ausgenommen werden.</p>
    • Befreiung der Altersvorsorgegelder in der Schweiz von den Negativzinsen der Schweizerischen Nationalbank

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