Tarifpflege und Entwicklung

ShortId
17.401
Id
20170401
Updated
10.04.2024 17:27
Language
de
Title
Tarifpflege und Entwicklung
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates beschliesst, eine Kommissionsinitiative zu ergreifen, um das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 43</p><p>...</p><p>Abs. 5ter</p><p>Die Tarifpartner setzen eine Organisation ein, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen zuständig ist. Die Leistungserbringer haben der Organisation die dazu notwendigen Kosten- und Leistungsdaten abzuliefern. Der Bundesrat kann Grundsätze betreffend Form und Betrieb einer solchen Organisation erlassen. Fehlt eine derartige Organisation, so wird sie vom Bundesrat für die Tarifpartner verpflichtend eingesetzt. Die von der Organisation erarbeiteten Strukturen und ihre Anpassungen werden von den Tarifpartnern dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.</p><p>...</p><p>Abs. 8</p><p>Die Leistungserbringer und die Versicherer sowie die Organisation nach Absatz 5ter sind verpflichtet, dem Bundesrat diejenigen Daten kostenlos bekanntzugeben, die für die Festsetzung, Anpassung und Genehmigung der Tarife und Preise notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.</p>
  • Tarifpflege und Entwicklung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates beschliesst, eine Kommissionsinitiative zu ergreifen, um das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 43</p><p>...</p><p>Abs. 5ter</p><p>Die Tarifpartner setzen eine Organisation ein, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen zuständig ist. Die Leistungserbringer haben der Organisation die dazu notwendigen Kosten- und Leistungsdaten abzuliefern. Der Bundesrat kann Grundsätze betreffend Form und Betrieb einer solchen Organisation erlassen. Fehlt eine derartige Organisation, so wird sie vom Bundesrat für die Tarifpartner verpflichtend eingesetzt. Die von der Organisation erarbeiteten Strukturen und ihre Anpassungen werden von den Tarifpartnern dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.</p><p>...</p><p>Abs. 8</p><p>Die Leistungserbringer und die Versicherer sowie die Organisation nach Absatz 5ter sind verpflichtet, dem Bundesrat diejenigen Daten kostenlos bekanntzugeben, die für die Festsetzung, Anpassung und Genehmigung der Tarife und Preise notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.</p>
    • Tarifpflege und Entwicklung

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