Tarifpflege und Entwicklung
- ShortId
-
17.401
- Id
-
20170401
- Updated
-
10.04.2024 17:27
- Language
-
de
- Title
-
Tarifpflege und Entwicklung
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates beschliesst, eine Kommissionsinitiative zu ergreifen, um das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 43</p><p>...</p><p>Abs. 5ter</p><p>Die Tarifpartner setzen eine Organisation ein, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen zuständig ist. Die Leistungserbringer haben der Organisation die dazu notwendigen Kosten- und Leistungsdaten abzuliefern. Der Bundesrat kann Grundsätze betreffend Form und Betrieb einer solchen Organisation erlassen. Fehlt eine derartige Organisation, so wird sie vom Bundesrat für die Tarifpartner verpflichtend eingesetzt. Die von der Organisation erarbeiteten Strukturen und ihre Anpassungen werden von den Tarifpartnern dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.</p><p>...</p><p>Abs. 8</p><p>Die Leistungserbringer und die Versicherer sowie die Organisation nach Absatz 5ter sind verpflichtet, dem Bundesrat diejenigen Daten kostenlos bekanntzugeben, die für die Festsetzung, Anpassung und Genehmigung der Tarife und Preise notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.</p>
- Tarifpflege und Entwicklung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates beschliesst, eine Kommissionsinitiative zu ergreifen, um das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 43</p><p>...</p><p>Abs. 5ter</p><p>Die Tarifpartner setzen eine Organisation ein, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen zuständig ist. Die Leistungserbringer haben der Organisation die dazu notwendigen Kosten- und Leistungsdaten abzuliefern. Der Bundesrat kann Grundsätze betreffend Form und Betrieb einer solchen Organisation erlassen. Fehlt eine derartige Organisation, so wird sie vom Bundesrat für die Tarifpartner verpflichtend eingesetzt. Die von der Organisation erarbeiteten Strukturen und ihre Anpassungen werden von den Tarifpartnern dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.</p><p>...</p><p>Abs. 8</p><p>Die Leistungserbringer und die Versicherer sowie die Organisation nach Absatz 5ter sind verpflichtet, dem Bundesrat diejenigen Daten kostenlos bekanntzugeben, die für die Festsetzung, Anpassung und Genehmigung der Tarife und Preise notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.</p>
- Tarifpflege und Entwicklung
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