Steuerung der Kosten im KVG durch die Vertragspartner
- ShortId
-
17.402
- Id
-
20170402
- Updated
-
10.04.2024 17:33
- Language
-
de
- Title
-
Steuerung der Kosten im KVG durch die Vertragspartner
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates beschliesst, eine Kommissionsinitiative zu ergreifen, um das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 43a Massnahmen zur Steuerung der Kosten und Leistungen</p><p>Abs. 1</p><p>Leistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur Steuerung der Kosten und Leistungen vor. Die Massnahmen müssen pro Leistungserbringerbereich mindestens die Überwachung der Entwicklung der Leistungspositionen und der abgerechneten Kosten regeln. Sie müssen gewährleisten, dass:</p><p>Bst. a</p><p>die Leistungserbringer und die Versicherer die Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 56 Absatz 5 durchführen können; und</p><p>Bst. b</p><p>ungerechtfertigte Erhöhungen der Mengen und Kosten im Abrechnungsjahr gegenüber dem Vorjahr zu finanzwirksamen Rückvergütungen durch die Leistungserbringer führen.</p><p>Abs. 2</p><p>Werden von den Leistungserbringern und Versicherern keine Massnahmen zur Steuerung der Kosten und Leistungen vereinbart, kann die zuständige Genehmigungsbehörde diese Massnahmen festsetzen.</p><p>Abs. 3</p><p>Der Bundesrat kann Grundsätze über die Massnahmen zur Steuerung der Kosten und Leistungen aufstellen.</p><p>Art. 59</p><p>Sachüberschrift</p><p>Verletzung der Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen sowie bezüglich Massnahmen zur Steuerung der Kosten und Leistungen</p><p>Abs. 1 erster Satz</p><p>Gegen Leistungserbringer, welche gegen Anforderungen oder gegen vertragliche Abmachungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen sowie betreffend Massnahmen zur Steuerung der Kosten und Leistungen verstossen, werden Sanktionen ergriffen. Diese umfassen:</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen oder vertragliche Abmachungen nach Absatz 1 sind insbesondere:</p><p>...</p><p>Bst. g</p><p>die Nichtbeachtung der Massnahmen nach Artikel 43a Absatz 1.</p>
- Steuerung der Kosten im KVG durch die Vertragspartner
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates beschliesst, eine Kommissionsinitiative zu ergreifen, um das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 43a Massnahmen zur Steuerung der Kosten und Leistungen</p><p>Abs. 1</p><p>Leistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur Steuerung der Kosten und Leistungen vor. Die Massnahmen müssen pro Leistungserbringerbereich mindestens die Überwachung der Entwicklung der Leistungspositionen und der abgerechneten Kosten regeln. Sie müssen gewährleisten, dass:</p><p>Bst. a</p><p>die Leistungserbringer und die Versicherer die Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 56 Absatz 5 durchführen können; und</p><p>Bst. b</p><p>ungerechtfertigte Erhöhungen der Mengen und Kosten im Abrechnungsjahr gegenüber dem Vorjahr zu finanzwirksamen Rückvergütungen durch die Leistungserbringer führen.</p><p>Abs. 2</p><p>Werden von den Leistungserbringern und Versicherern keine Massnahmen zur Steuerung der Kosten und Leistungen vereinbart, kann die zuständige Genehmigungsbehörde diese Massnahmen festsetzen.</p><p>Abs. 3</p><p>Der Bundesrat kann Grundsätze über die Massnahmen zur Steuerung der Kosten und Leistungen aufstellen.</p><p>Art. 59</p><p>Sachüberschrift</p><p>Verletzung der Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen sowie bezüglich Massnahmen zur Steuerung der Kosten und Leistungen</p><p>Abs. 1 erster Satz</p><p>Gegen Leistungserbringer, welche gegen Anforderungen oder gegen vertragliche Abmachungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen sowie betreffend Massnahmen zur Steuerung der Kosten und Leistungen verstossen, werden Sanktionen ergriffen. Diese umfassen:</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen oder vertragliche Abmachungen nach Absatz 1 sind insbesondere:</p><p>...</p><p>Bst. g</p><p>die Nichtbeachtung der Massnahmen nach Artikel 43a Absatz 1.</p>
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