Regelung der Folgen einer Ablehnung des Budgets durch die Bundesversammlung
- ShortId
-
17.404
- Id
-
20170404
- Updated
-
10.04.2024 17:27
- Language
-
de
- Title
-
Regelung der Folgen einer Ablehnung des Budgets durch die Bundesversammlung
- AdditionalIndexing
-
04;421;24
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Das Bundesrecht kennt - anders als die meisten kantonalen Rechtsordnungen - keine Regel, wie zu verfahren ist, wenn per 1. Januar des nachfolgenden Jahres kein Budget vorliegt (budgetloser Zustand).</p><p>Ein solcher Fall trifft namentlich dann ein, wenn das Parlament den Budgetentwurf des Bundesrates in der Gesamtabstimmung definitiv ablehnt (was einer Rückweisung an den Bundesrat gleichkommt, vgl. Art. 74 Abs. 5 ParlG) und die Zeit bis Ende Jahr nicht mehr reicht, um ein neues Budget zu verabschieden.</p><p>Ein solcher budgetloser Zustand ist ein realistisches Szenario. Es trat seit 1872 bereits siebenmal ein und drohte zwischendurch auch für das Jahr 2017. In den erwähnten sieben Fällen hat man sich jeweils mit Ad-hoc-Beschlüssen "durchgewurstelt".</p><p>Eine solch grundsätzliche Frage sollte jedoch von der Bundesversammlung klar und vorhersehbar geregelt werden. Ansonsten entsteht nicht nur unnötige Rechtsunsicherheit. Vielmehr erhält der Bundesrat auch zu viel Einfluss im Budgetprozess, da er es ist, der die Ad-hoc-Lösung vorbereitet, und die Bundesversammlung dieses Notbudget unter hohem Zeitdruck beraten muss. Die Budgethoheit ist aber eine ureigene Kompetenz der Bundesversammlung. Entsprechend kennen auch fast alle Kantone für diesen Fall eine klare Regel.</p><p>Inhaltlich gibt es verschiedene Varianten:</p><p>- Variante 1: Die Regel legt einzig fest, wer in welchem Verfahren über die Überbrückung des budgetlosen Zustands beschliesst.</p><p>- Variante 2: Die Regel legt selber fest, nach welcher konkreten Methode ein provisorisches Budget entstehen soll (z. B. durch Prorogation des letztjährigen Budgets, durch provisorische Inkraftsetzung des aktuellen Budgetentwurfes mit quotenmässiger Beschränkung für eine bestimmte Zeitdauer, mittels Minimallösung für die Finanzierung der unerlässlichen Staatsaufgaben usw.). Diese Methode könnte entweder verbindlich oder nur subsidiär (mit der Möglichkeit einer andern Regelung) festgelegt werden.</p><p>Da es hier um eine ureigene Kompetenz der Bundesversammlung geht und voraussichtlich das Parlamentsgesetz (allenfalls neben dem Finanzhaushaltsgesetz) betroffen ist, ist die parlamentarische Initiative das angemessene Instrument, um diese Regel zu erschaffen.</p>
- <p>Die Staatspolitische Kommission des Ständerates beschliesst die Ausarbeitung einer gesetzlichen Regelung, welche die Zuständigkeiten und das Verfahren nach einer Ablehnung des Budgets durch die Bundesversammlung festlegt.</p>
- Regelung der Folgen einer Ablehnung des Budgets durch die Bundesversammlung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Bundesrecht kennt - anders als die meisten kantonalen Rechtsordnungen - keine Regel, wie zu verfahren ist, wenn per 1. Januar des nachfolgenden Jahres kein Budget vorliegt (budgetloser Zustand).</p><p>Ein solcher Fall trifft namentlich dann ein, wenn das Parlament den Budgetentwurf des Bundesrates in der Gesamtabstimmung definitiv ablehnt (was einer Rückweisung an den Bundesrat gleichkommt, vgl. Art. 74 Abs. 5 ParlG) und die Zeit bis Ende Jahr nicht mehr reicht, um ein neues Budget zu verabschieden.</p><p>Ein solcher budgetloser Zustand ist ein realistisches Szenario. Es trat seit 1872 bereits siebenmal ein und drohte zwischendurch auch für das Jahr 2017. In den erwähnten sieben Fällen hat man sich jeweils mit Ad-hoc-Beschlüssen "durchgewurstelt".</p><p>Eine solch grundsätzliche Frage sollte jedoch von der Bundesversammlung klar und vorhersehbar geregelt werden. Ansonsten entsteht nicht nur unnötige Rechtsunsicherheit. Vielmehr erhält der Bundesrat auch zu viel Einfluss im Budgetprozess, da er es ist, der die Ad-hoc-Lösung vorbereitet, und die Bundesversammlung dieses Notbudget unter hohem Zeitdruck beraten muss. Die Budgethoheit ist aber eine ureigene Kompetenz der Bundesversammlung. Entsprechend kennen auch fast alle Kantone für diesen Fall eine klare Regel.</p><p>Inhaltlich gibt es verschiedene Varianten:</p><p>- Variante 1: Die Regel legt einzig fest, wer in welchem Verfahren über die Überbrückung des budgetlosen Zustands beschliesst.</p><p>- Variante 2: Die Regel legt selber fest, nach welcher konkreten Methode ein provisorisches Budget entstehen soll (z. B. durch Prorogation des letztjährigen Budgets, durch provisorische Inkraftsetzung des aktuellen Budgetentwurfes mit quotenmässiger Beschränkung für eine bestimmte Zeitdauer, mittels Minimallösung für die Finanzierung der unerlässlichen Staatsaufgaben usw.). Diese Methode könnte entweder verbindlich oder nur subsidiär (mit der Möglichkeit einer andern Regelung) festgelegt werden.</p><p>Da es hier um eine ureigene Kompetenz der Bundesversammlung geht und voraussichtlich das Parlamentsgesetz (allenfalls neben dem Finanzhaushaltsgesetz) betroffen ist, ist die parlamentarische Initiative das angemessene Instrument, um diese Regel zu erschaffen.</p>
- <p>Die Staatspolitische Kommission des Ständerates beschliesst die Ausarbeitung einer gesetzlichen Regelung, welche die Zuständigkeiten und das Verfahren nach einer Ablehnung des Budgets durch die Bundesversammlung festlegt.</p>
- Regelung der Folgen einer Ablehnung des Budgets durch die Bundesversammlung
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