Via sicura. Zurück zur Vernunft!

ShortId
17.413
Id
20170413
Updated
10.04.2024 17:31
Language
de
Title
Via sicura. Zurück zur Vernunft!
AdditionalIndexing
48;1216
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Artikel 90 Absatz 3 SVG enthält aktuell für die sogenannten Rasertatbestände eine Mindeststrafe von einem Jahr. Diese Mindeststrafe schränkt das Ermessen der Gerichte ein. Das Bundesgericht hat denn auch mit dem Entscheid 6B_165/2015 vom 1. Juni 2016 über eine Änderung seiner bisherigen Praxis zum Rasertatbestand entschieden, welche einer Kritik an der wenig sinnvollen Mindeststrafe gleichkommt. Aus Sicht des Unterzeichneten muss der Richter zumindest bei der Höhe der auszusprechenden Freiheitsstrafe über einen beschränkten Beurteilungsspielraum verfügen, der mit einer Mindeststrafe von einem Jahr stark eingeschränkt wird. Aus diesem Grund ist der Rasertatbestand so abzuändern, dass die in Artikel 90 Absatz 3 SVG vorgesehene Mindeststrafe entfällt und einzig die Formulierung "mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren" bestehen bleibt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) sei wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 90 Verletzung der Verkehrsregeln</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.</p><p>...</p>
  • Via sicura. Zurück zur Vernunft!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 90 Absatz 3 SVG enthält aktuell für die sogenannten Rasertatbestände eine Mindeststrafe von einem Jahr. Diese Mindeststrafe schränkt das Ermessen der Gerichte ein. Das Bundesgericht hat denn auch mit dem Entscheid 6B_165/2015 vom 1. Juni 2016 über eine Änderung seiner bisherigen Praxis zum Rasertatbestand entschieden, welche einer Kritik an der wenig sinnvollen Mindeststrafe gleichkommt. Aus Sicht des Unterzeichneten muss der Richter zumindest bei der Höhe der auszusprechenden Freiheitsstrafe über einen beschränkten Beurteilungsspielraum verfügen, der mit einer Mindeststrafe von einem Jahr stark eingeschränkt wird. Aus diesem Grund ist der Rasertatbestand so abzuändern, dass die in Artikel 90 Absatz 3 SVG vorgesehene Mindeststrafe entfällt und einzig die Formulierung "mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren" bestehen bleibt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) sei wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 90 Verletzung der Verkehrsregeln</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.</p><p>...</p>
    • Via sicura. Zurück zur Vernunft!

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