Die Illegalität ist kein Härtefall

ShortId
17.414
Id
20170414
Updated
10.04.2024 17:31
Language
de
Title
Die Illegalität ist kein Härtefall
AdditionalIndexing
2811;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Einer Studie des Staatssekretariats für Migration (SEM) zufolge gibt es heute 76 000 Sans-Papiers in der Schweiz, 13 000 davon in Genf. Der Kanton Genf hat damit begonnen, diese Bevölkerungsgruppe zu legalisieren, indem er ihnen humanitäre Härtefallbewilligungen erteilt.</p><p>Diese Praxis sendet ein verheerendes Signal. Unter dem Vorwand, dass dadurch die Schwarzarbeit bekämpft wird, ermutigt diese Vorgehensweise vielmehr dazu und verschafft ihr internationale Bekanntheit. Überdies bewirkt diese Praxis, dass die Zahl der Bewilligungen für unqualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten immer weiter steigt, während die Schweizer Unternehmen die nötigen hochqualifizierten Mitarbeitenden aus denselben Ländern nur unter sehr restriktiven Bedingungen einstellen können.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 30 Absatz 2 des Ausländergesetzes (AuG) wird wie folgt geändert: "Der Bundesrat regelt das Verfahren." Ausserdem sind die Härtefallkriterien direkt im Gesetz festzulegen. Dafür ist ein neuer Artikel 30bis mit folgendem Inhalt einzufügen:</p><p>"1. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor und kann die Wiedereingliederung in den Herkunftsstaat nicht angeordnet werden, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung berücksichtigt die Behörde insbesondere:</p><p>a. die gute Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;</p><p>b. die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;</p><p>c. die Familienverhältnisse, insbesondere den Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;</p><p>d. die finanziellen Verhältnisse sowie den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung;</p><p>e. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz.</p><p>2. Die in diesem Rahmen vom Kanton erteilten Aufenthaltsbewilligungen werden an die Höchstzahl für Aufenthaltsbewilligungen für Personen aus Drittstaaten des betreffenden Kantons angerechnet."</p>
  • Die Illegalität ist kein Härtefall
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Einer Studie des Staatssekretariats für Migration (SEM) zufolge gibt es heute 76 000 Sans-Papiers in der Schweiz, 13 000 davon in Genf. Der Kanton Genf hat damit begonnen, diese Bevölkerungsgruppe zu legalisieren, indem er ihnen humanitäre Härtefallbewilligungen erteilt.</p><p>Diese Praxis sendet ein verheerendes Signal. Unter dem Vorwand, dass dadurch die Schwarzarbeit bekämpft wird, ermutigt diese Vorgehensweise vielmehr dazu und verschafft ihr internationale Bekanntheit. Überdies bewirkt diese Praxis, dass die Zahl der Bewilligungen für unqualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten immer weiter steigt, während die Schweizer Unternehmen die nötigen hochqualifizierten Mitarbeitenden aus denselben Ländern nur unter sehr restriktiven Bedingungen einstellen können.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 30 Absatz 2 des Ausländergesetzes (AuG) wird wie folgt geändert: "Der Bundesrat regelt das Verfahren." Ausserdem sind die Härtefallkriterien direkt im Gesetz festzulegen. Dafür ist ein neuer Artikel 30bis mit folgendem Inhalt einzufügen:</p><p>"1. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor und kann die Wiedereingliederung in den Herkunftsstaat nicht angeordnet werden, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung berücksichtigt die Behörde insbesondere:</p><p>a. die gute Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;</p><p>b. die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;</p><p>c. die Familienverhältnisse, insbesondere den Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;</p><p>d. die finanziellen Verhältnisse sowie den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung;</p><p>e. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz.</p><p>2. Die in diesem Rahmen vom Kanton erteilten Aufenthaltsbewilligungen werden an die Höchstzahl für Aufenthaltsbewilligungen für Personen aus Drittstaaten des betreffenden Kantons angerechnet."</p>
    • Die Illegalität ist kein Härtefall

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