Waffentragen auch für Bürgerinnen und Bürger

ShortId
17.415
Id
20170415
Updated
10.04.2024 17:34
Language
de
Title
Waffentragen auch für Bürgerinnen und Bürger
AdditionalIndexing
09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wie in Artikel 1 angegeben, hat das WG zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu bekämpfen. Unter diesem Vorbehalt ist nicht nur das Recht auf Waffenerwerb und Waffenbesitz, sondern auch auf Waffentragen gewährleistet (Art. 3 WG).</p><p>Tatsächlich ist dieses Recht jedoch weitgehend trügerisch. Die Bestimmungen in Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b WG werden von den Behörden und Gerichten so restriktiv ausgelegt, dass (fast) ausschliesslich Ordnungskräfte (Armee, Polizei oder Grenzwachtbeamte) und gewisse Angestellte von privaten Sicherheitsfirmen zum Waffentragen berechtigt sind. Sogar einem Juwelier, der das Opfer von mehreren Raubüberfällen war, wurde keine Waffentragbewilligung erteilt!</p><p>Überdies wurde das Gesetz in seinem Reformprozess so verändert, dass bewaffnete Bürgerinnen und Bürger als potenzielle Bedrohung für die Gesellschaft dargestellt werden. Dabei zeigen die jüngsten Attentate in gewissen europäischen Ländern (Frankreich, Belgien, Deutschland) deutlich, dass eine solche Sicht der Dinge falsch ist: Die Bürgerinnen und Bürger sind keine potenziellen Kriminellen, sondern viel eher eine mögliche Zielscheibe, egal ob in einem Konzertsaal, auf der Terrasse eines Cafés oder bei einem festlichen Anlass.</p><p>Wir leben im Zeitalter des molekularen Kriegs, der insbesondere von Terroristengruppen in unseren Nachbarländern geführt wird und auf den wir uns auch hier in der Schweiz vorbereiten müssen. In einem solchen Krieg tragen bewaffnete Bürgerinnen und Bürger, zusätzlich zum Einsatz der Ordnungskräfte, zur besseren Sicherheit bei.</p><p>Wie es das französische und das belgische Beispiel zeigen, ist durch eine erhöhte Militär- und Polizeipräsenz im öffentlichen Raum kein besserer Schutz vor Attentaten, Schiessereien und Blutbädern gewährleistet. Hier kommt das Konzept des "Waffentragens für Bürgerinnen und Bürger" als zusätzliche Sicherheitsmassnahme ins Spiel: Die blosse zufällige Anwesenheit von bewaffneten und ausgebildeten Bürgerinnen und Bürgern an öffentlichen Plätzen garantiert ein sofortiges Eingreifen, wodurch eine Verschlimmerung der Situation bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte verhindert werden kann. Das entspricht dem Erste-Hilfe-Prinzip oder der Verwendung eines Feuerlöschers im Brandfall. Die Tschechische Republik bietet ein gutes Beispiel für eine solche Subsidiarität: 3 Prozent ihrer Bevölkerung (etwa 250 000 Personen) haben eine Waffentragbewilligung. Das Land hat diese Massnahme explizit eingeführt, um die allgemeine Sicherheit zu erhöhen.</p><p>Dazu ist jedoch nötig, dass das Waffentragen nur Personen gestattet ist, die in Schiessverbänden ausgebildet werden, die nach den Standards der Dachverbände zugelassen sind. Das ist Gegenstand der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c WG.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>1. Ausserkraftsetzen der Bestimmung in Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b des Waffengesetzes (WG), dass eine Waffe für den Schutz benötigt werden muss, damit die Waffentragbewilligung erteilt wird.</p><p>2. Präzisierung von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c WG, dass die Prüfung über die Handhabung von Waffen (wird heute zusätzlich zur Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs verlangt) erst nach einer angemessenen Ausbildung in einem zugelassenen Schiessverein abgelegt werden darf.</p>
  • Waffentragen auch für Bürgerinnen und Bürger
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wie in Artikel 1 angegeben, hat das WG zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu bekämpfen. Unter diesem Vorbehalt ist nicht nur das Recht auf Waffenerwerb und Waffenbesitz, sondern auch auf Waffentragen gewährleistet (Art. 3 WG).</p><p>Tatsächlich ist dieses Recht jedoch weitgehend trügerisch. Die Bestimmungen in Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b WG werden von den Behörden und Gerichten so restriktiv ausgelegt, dass (fast) ausschliesslich Ordnungskräfte (Armee, Polizei oder Grenzwachtbeamte) und gewisse Angestellte von privaten Sicherheitsfirmen zum Waffentragen berechtigt sind. Sogar einem Juwelier, der das Opfer von mehreren Raubüberfällen war, wurde keine Waffentragbewilligung erteilt!</p><p>Überdies wurde das Gesetz in seinem Reformprozess so verändert, dass bewaffnete Bürgerinnen und Bürger als potenzielle Bedrohung für die Gesellschaft dargestellt werden. Dabei zeigen die jüngsten Attentate in gewissen europäischen Ländern (Frankreich, Belgien, Deutschland) deutlich, dass eine solche Sicht der Dinge falsch ist: Die Bürgerinnen und Bürger sind keine potenziellen Kriminellen, sondern viel eher eine mögliche Zielscheibe, egal ob in einem Konzertsaal, auf der Terrasse eines Cafés oder bei einem festlichen Anlass.</p><p>Wir leben im Zeitalter des molekularen Kriegs, der insbesondere von Terroristengruppen in unseren Nachbarländern geführt wird und auf den wir uns auch hier in der Schweiz vorbereiten müssen. In einem solchen Krieg tragen bewaffnete Bürgerinnen und Bürger, zusätzlich zum Einsatz der Ordnungskräfte, zur besseren Sicherheit bei.</p><p>Wie es das französische und das belgische Beispiel zeigen, ist durch eine erhöhte Militär- und Polizeipräsenz im öffentlichen Raum kein besserer Schutz vor Attentaten, Schiessereien und Blutbädern gewährleistet. Hier kommt das Konzept des "Waffentragens für Bürgerinnen und Bürger" als zusätzliche Sicherheitsmassnahme ins Spiel: Die blosse zufällige Anwesenheit von bewaffneten und ausgebildeten Bürgerinnen und Bürgern an öffentlichen Plätzen garantiert ein sofortiges Eingreifen, wodurch eine Verschlimmerung der Situation bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte verhindert werden kann. Das entspricht dem Erste-Hilfe-Prinzip oder der Verwendung eines Feuerlöschers im Brandfall. Die Tschechische Republik bietet ein gutes Beispiel für eine solche Subsidiarität: 3 Prozent ihrer Bevölkerung (etwa 250 000 Personen) haben eine Waffentragbewilligung. Das Land hat diese Massnahme explizit eingeführt, um die allgemeine Sicherheit zu erhöhen.</p><p>Dazu ist jedoch nötig, dass das Waffentragen nur Personen gestattet ist, die in Schiessverbänden ausgebildet werden, die nach den Standards der Dachverbände zugelassen sind. Das ist Gegenstand der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c WG.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>1. Ausserkraftsetzen der Bestimmung in Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b des Waffengesetzes (WG), dass eine Waffe für den Schutz benötigt werden muss, damit die Waffentragbewilligung erteilt wird.</p><p>2. Präzisierung von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c WG, dass die Prüfung über die Handhabung von Waffen (wird heute zusätzlich zur Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs verlangt) erst nach einer angemessenen Ausbildung in einem zugelassenen Schiessverein abgelegt werden darf.</p>
    • Waffentragen auch für Bürgerinnen und Bürger

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