Ausstandspflicht für Ratsmitglieder
- ShortId
-
17.416
- Id
-
20170416
- Updated
-
10.04.2024 17:34
- Language
-
de
- Title
-
Ausstandspflicht für Ratsmitglieder
- AdditionalIndexing
-
421
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Ausstandsregelung ist im Nationalrat im Gegensatz zu den meisten kantonalen und kommunalen Parlamenten (wie beispielsweise in den Kantonen Aargau, Solothurn, Zürich oder Freiburg) nur rudimentär. Damit sind mögliche Interessenskonflikte nicht ausgeschlossen. Es ist im Sinne des Parlamentes, dass nicht der Eindruck entsteht, dass Parlamentarier oder Parlamentarierinnen von Parlamentsentscheiden persönlich finanziell profitieren. Eine klare Regelung verhindert, dass der Anschein entstehen kann, dass es den Ratsmitgliedern primär um eigene Interessen geht. Mit dieser Regelung ist auch gewährleistet, dass politische Interessensvertretung weiterhin möglich ist. Zudem gibt es keine Ausstandspflicht bei Geschäften, die eine Mehrzahl von Personen betreffen, wie beispielsweise in der Landwirtschaft.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 11a des Parlamentsgesetzes soll wie folgt geändert werden:</p><p>1. Ratsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie vom Geschäft als einzelne direkt betroffen sind: </p><p>a. in eigener Sache;</p><p>b. in Angelegenheiten einer ihnen infolge Verwandtschaft, Schwägerschaft oder in ähnlicher Weise nahestehenden Person;</p><p>c. in Angelegenheiten einer Körperschaft, Personenverbindung oder Institution, in deren Leitung oder gehobener Funktion sie tätig sind.</p><p>Sie sind von den Abstimmungen in Kommissionen und im Rat ausgeschlossen. </p><p>2. Keine Ausstandsgründe sind: </p><p>a. politische Interessensvertretungen, insbesondere von Gemeinwesen, Parteien oder Verbänden;</p><p>b. allgemeinverbindliche Erlasse und das Budget beziehungsweise Geschäfte, von denen eine grosse Anzahl Personen betroffen ist. </p><p>3. Der Ausstand muss bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Kommission sowie bei der Präsidentin oder beim Präsidenten des Rates gemeldet werden. In streitigen Fällen entscheidet die betroffene Kommission oder Delegation nach Anhörung des betroffenen Mitglieds endgültig über den Ausstand.</p>
- Ausstandspflicht für Ratsmitglieder
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Ausstandsregelung ist im Nationalrat im Gegensatz zu den meisten kantonalen und kommunalen Parlamenten (wie beispielsweise in den Kantonen Aargau, Solothurn, Zürich oder Freiburg) nur rudimentär. Damit sind mögliche Interessenskonflikte nicht ausgeschlossen. Es ist im Sinne des Parlamentes, dass nicht der Eindruck entsteht, dass Parlamentarier oder Parlamentarierinnen von Parlamentsentscheiden persönlich finanziell profitieren. Eine klare Regelung verhindert, dass der Anschein entstehen kann, dass es den Ratsmitgliedern primär um eigene Interessen geht. Mit dieser Regelung ist auch gewährleistet, dass politische Interessensvertretung weiterhin möglich ist. Zudem gibt es keine Ausstandspflicht bei Geschäften, die eine Mehrzahl von Personen betreffen, wie beispielsweise in der Landwirtschaft.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 11a des Parlamentsgesetzes soll wie folgt geändert werden:</p><p>1. Ratsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie vom Geschäft als einzelne direkt betroffen sind: </p><p>a. in eigener Sache;</p><p>b. in Angelegenheiten einer ihnen infolge Verwandtschaft, Schwägerschaft oder in ähnlicher Weise nahestehenden Person;</p><p>c. in Angelegenheiten einer Körperschaft, Personenverbindung oder Institution, in deren Leitung oder gehobener Funktion sie tätig sind.</p><p>Sie sind von den Abstimmungen in Kommissionen und im Rat ausgeschlossen. </p><p>2. Keine Ausstandsgründe sind: </p><p>a. politische Interessensvertretungen, insbesondere von Gemeinwesen, Parteien oder Verbänden;</p><p>b. allgemeinverbindliche Erlasse und das Budget beziehungsweise Geschäfte, von denen eine grosse Anzahl Personen betroffen ist. </p><p>3. Der Ausstand muss bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Kommission sowie bei der Präsidentin oder beim Präsidenten des Rates gemeldet werden. In streitigen Fällen entscheidet die betroffene Kommission oder Delegation nach Anhörung des betroffenen Mitglieds endgültig über den Ausstand.</p>
- Ausstandspflicht für Ratsmitglieder
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