Gesetzgebung. Auswirkungen auf Städte, Agglomerationen und Berggebiete

ShortId
17.417
Id
20170417
Updated
10.04.2024 17:31
Language
de
Title
Gesetzgebung. Auswirkungen auf Städte, Agglomerationen und Berggebiete
AdditionalIndexing
04;12
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bundesverfassung verlangt in Artikel 50, dass der Bund bei seinem Handeln auch die möglichen Auswirkungen von Vorlagen auf die Gemeinden zu beachten hat. Ferner hat er gemäss Absatz 3 auf die besondere Situation der Städte, der Agglomerationen sowie der Berggebiete Rücksicht zu nehmen.</p><p>Unser Parlamentsgesetz wiederum verpflichtet den Bundesrat zur einer prospektiven Evaluation der Folgen von Erlassen (Art. 141 ParlG). In Absatz 2 von Artikel 141 ParlG wird präzisiert, welche Punkte besonders zu erläutern sind wie z. B. die Rechtsgrundlagen, die Auswirkungen auf die Finanzen, die Vorverfahren, die Folgen für die Gleichstellung usw. In Litera f werden explizit die personellen und finanziellen Auswirkungen des Erlasses und seines Vollzugs auf Bund, Kantone und Gemeinden erwähnt.</p><p>Der Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle zu den Prognosen in den Botschaften des Bundesrates (Februar 2017) stellt fest, dass damit der Verfassungsauftrag von Artikel 50 der Bundesverfassung, wonach in der Gesetzgebung auf die Auswirkungen auf die Städte, Agglomerationen und Berggebiete zu achten sei (Abs. 3), nur ungenügend abgebildet werde. Empfohlen wird eine entsprechende Ergänzung von Artikel 141 ParlG.</p><p>Die prospektive Folgenabschätzung eines Erlasses ist nicht einfach "l'art pour l'art". Das zeigt die Vorlage zur Unternehmenssteuerreform III (Vorlage 15.049) in aller Deutlichkeit. Die Folgen für die Städte und Gemeinden wurden in der Botschaft des Bundesrates nicht berücksichtigt und im anschliessenden Gesetzgebungsprozess auch nicht näher evaluiert oder gar korrigiert. Verschiedene von der Steuerreform besonders betroffene Städte und Gemeinden haben dies im Abstimmungskampf denn auch beanstandet.</p><p>Solche Unterlassungen sind inskünftig zu vermeiden. Dazu dient, neben einer Praxisänderung, eine ausdrückliche Verankerung des Verfassungsauftrags im Parlamentsgesetz mit der Verpflichtung zur Ex-ante-Folgeabschätzung eines Erlasses auf Städte, Agglomerationen und Berggebiete.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz ist dahingehend zu ändern, dass in den Botschaften, die einen Erlassentwurf begründen bzw. kommentieren, auch substantielle Angaben zu den Auswirkungen der Vorlage auf Städte, Agglomerationen und Berggebiete zu machen sind. Das Parlamentsgesetz ist in Artikel 141 Absatz 2 mit dieser Verpflichtung zur prospektiven Evaluation zu ergänzen.</p>
  • Gesetzgebung. Auswirkungen auf Städte, Agglomerationen und Berggebiete
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bundesverfassung verlangt in Artikel 50, dass der Bund bei seinem Handeln auch die möglichen Auswirkungen von Vorlagen auf die Gemeinden zu beachten hat. Ferner hat er gemäss Absatz 3 auf die besondere Situation der Städte, der Agglomerationen sowie der Berggebiete Rücksicht zu nehmen.</p><p>Unser Parlamentsgesetz wiederum verpflichtet den Bundesrat zur einer prospektiven Evaluation der Folgen von Erlassen (Art. 141 ParlG). In Absatz 2 von Artikel 141 ParlG wird präzisiert, welche Punkte besonders zu erläutern sind wie z. B. die Rechtsgrundlagen, die Auswirkungen auf die Finanzen, die Vorverfahren, die Folgen für die Gleichstellung usw. In Litera f werden explizit die personellen und finanziellen Auswirkungen des Erlasses und seines Vollzugs auf Bund, Kantone und Gemeinden erwähnt.</p><p>Der Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle zu den Prognosen in den Botschaften des Bundesrates (Februar 2017) stellt fest, dass damit der Verfassungsauftrag von Artikel 50 der Bundesverfassung, wonach in der Gesetzgebung auf die Auswirkungen auf die Städte, Agglomerationen und Berggebiete zu achten sei (Abs. 3), nur ungenügend abgebildet werde. Empfohlen wird eine entsprechende Ergänzung von Artikel 141 ParlG.</p><p>Die prospektive Folgenabschätzung eines Erlasses ist nicht einfach "l'art pour l'art". Das zeigt die Vorlage zur Unternehmenssteuerreform III (Vorlage 15.049) in aller Deutlichkeit. Die Folgen für die Städte und Gemeinden wurden in der Botschaft des Bundesrates nicht berücksichtigt und im anschliessenden Gesetzgebungsprozess auch nicht näher evaluiert oder gar korrigiert. Verschiedene von der Steuerreform besonders betroffene Städte und Gemeinden haben dies im Abstimmungskampf denn auch beanstandet.</p><p>Solche Unterlassungen sind inskünftig zu vermeiden. Dazu dient, neben einer Praxisänderung, eine ausdrückliche Verankerung des Verfassungsauftrags im Parlamentsgesetz mit der Verpflichtung zur Ex-ante-Folgeabschätzung eines Erlasses auf Städte, Agglomerationen und Berggebiete.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Parlamentsgesetz ist dahingehend zu ändern, dass in den Botschaften, die einen Erlassentwurf begründen bzw. kommentieren, auch substantielle Angaben zu den Auswirkungen der Vorlage auf Städte, Agglomerationen und Berggebiete zu machen sind. Das Parlamentsgesetz ist in Artikel 141 Absatz 2 mit dieser Verpflichtung zur prospektiven Evaluation zu ergänzen.</p>
    • Gesetzgebung. Auswirkungen auf Städte, Agglomerationen und Berggebiete

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