Für ein leistungsfähiges und wettbewerbsförderndes öffentliches Telefonverzeichnis

ShortId
17.420
Id
20170420
Updated
10.04.2024 17:31
Language
de
Title
Für ein leistungsfähiges und wettbewerbsförderndes öffentliches Telefonverzeichnis
AdditionalIndexing
34;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das öffentliche Telefonverzeichnis gehört zu den in der Grundversorgung enthaltenen Diensten (Art. 16 FMG). Das öffentliche Telefonverzeichnis stellt ein grundlegendes Instrument der Kommunikation dar, das den Bürgern und den Unternehmen unseres Landes ermöglichen muss, gesuchte Gesprächspartner oder Dienste schnell zu finden. Es ist deshalb wesentlich, dass es die Identität aller Abonnenten und ihre Kontaktadressen entsprechend der technologischen Entwicklung (beispielsweise die elektronische Adresse) aufführt und erlaubt, sowohl einen bestimmten Abonnenten wie auch eine bestimmte Dienstleistung mittels allgemeiner Suchkriterien (Rubriken) zu erhalten. Eine solche Funktionsweise entspricht den grundlegenden Standards, die von der Internationalen Fernmeldeunion empfohlen werden. Es handelt sich in dieser Hinsicht um Mindestangaben, deren Eintragung kostenlos sein muss, um zu gewährleisten, dass das öffentliche Telefonverzeichnis so vollständig wie möglich ist und seinen Zweck tatsächlich erfüllt.</p><p>Dieser Aspekt ist auch entscheidend, um auf dem Markt der Anbieter von Telefonverzeichnissen Wettbewerb zu ermöglichen, da die fehlende Verfügbarkeit dieser Mindestangaben jeden neuen Wettbewerber daran hindert, auf diesem Markt eine Dienstleistung anzubieten, die den grundlegenden Erwartungen der Benutzer entspricht.</p><p>Eine garantierte Verfügbarkeit dieser Mindestangaben stellt die Bedingung sine qua non für jeden neuen Wettbewerber dar, um in den Markt für Telefonverzeichnisse einzutreten. Dieser wird zurzeit durch den Quasi-Monopolisten Swisscom Directories mit seinen Verzeichnissen local.ch und search.ch beherrscht, der aufgrund des fehlenden Wettbewerbs auf diesem Markt eine Preispolitik bei seinen Dienstleistungen anwendet, die von einer zunehmenden Zahl von KMU und Privatpersonen als missbräuchlich angesehen wird, und vom Preisüberwacher seit Langem angeprangert wird.</p><p>Darüber hinaus stellt sich die Frage, inwiefern Swisscom den öffentlichen Auftrag, der ihr übertragen wurde, missbraucht, indem das Unternehmen eine Bezahlung für bestimmte Leistungen verlangt, die eigentlich im Hinblick auf das Fortbestehen des öffentlichen Telefonverzeichnisses für die Abonnenten aufgrund der finanziellen Kompensation, die dem Inhaber der Grundversorgungskonzession zugestanden wird, kostenlos sein müssten. Ein Arzt zum Beispiel, der einen Anschluss gemeinsam mit einem anderen Arzt nutzt (Gemeinschaftspraxis), muss heute dafür bezahlen, dass er in das öffentliche Telefonverzeichnis aufgenommen wird.</p><p>Die vorgeschlagene Gesetzesänderung sieht insbesondere die Wiedereinführung der Rubrik vor, die 2015 unverständlicherweise von Artikel 11 FDV entfernt wurde, sowie die Vollständigkeit der Benutzer von jedem Adressierungselement. Sie zielt nicht nur darauf ab, bestimmte Missbräuche zu beenden, indem die Kostenfreiheit der Eintragung der Mindestinhalte bekräftigt wird, sondern auch darauf, die Grundbedingungen für die Entstehung konkurrierender Angebote auf dem Markt der Telefonverzeichnisse zu schaffen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 30. April 1997 betreffend die Fernmeldedienste (FMG; RS 784.10) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 12d Abs. 2 zweiter Satz</p><p>Der Mindestinhalt muss ein autonomes und leistungsfähiges Funktionieren des öffentlichen Telefonverzeichnisses ermöglichen. Er umfasst insbesondere Adressierungselemente, die Identität aller Abonnenten, einschliesslich der gemeinsamen Benutzer eines gemeinschaftlichen Anschlusses, ihre Kontaktadresse, einschliesslich der elektronischen Adresse, und eine Rubrik, die erlaubt, den Abonnenten oder den gemeinsamen Benutzer nach seiner Tätigkeit aufzufinden.</p><p>Art. 12d Abs. 3</p><p>Die Eintragung des Mindestinhalts in das Telefonverzeichnis ist für den Abonnenten und die fünf ersten gemeinsamen Nutzer eines gleichen Adressierungselements kostenlos.</p>
  • Für ein leistungsfähiges und wettbewerbsförderndes öffentliches Telefonverzeichnis
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das öffentliche Telefonverzeichnis gehört zu den in der Grundversorgung enthaltenen Diensten (Art. 16 FMG). Das öffentliche Telefonverzeichnis stellt ein grundlegendes Instrument der Kommunikation dar, das den Bürgern und den Unternehmen unseres Landes ermöglichen muss, gesuchte Gesprächspartner oder Dienste schnell zu finden. Es ist deshalb wesentlich, dass es die Identität aller Abonnenten und ihre Kontaktadressen entsprechend der technologischen Entwicklung (beispielsweise die elektronische Adresse) aufführt und erlaubt, sowohl einen bestimmten Abonnenten wie auch eine bestimmte Dienstleistung mittels allgemeiner Suchkriterien (Rubriken) zu erhalten. Eine solche Funktionsweise entspricht den grundlegenden Standards, die von der Internationalen Fernmeldeunion empfohlen werden. Es handelt sich in dieser Hinsicht um Mindestangaben, deren Eintragung kostenlos sein muss, um zu gewährleisten, dass das öffentliche Telefonverzeichnis so vollständig wie möglich ist und seinen Zweck tatsächlich erfüllt.</p><p>Dieser Aspekt ist auch entscheidend, um auf dem Markt der Anbieter von Telefonverzeichnissen Wettbewerb zu ermöglichen, da die fehlende Verfügbarkeit dieser Mindestangaben jeden neuen Wettbewerber daran hindert, auf diesem Markt eine Dienstleistung anzubieten, die den grundlegenden Erwartungen der Benutzer entspricht.</p><p>Eine garantierte Verfügbarkeit dieser Mindestangaben stellt die Bedingung sine qua non für jeden neuen Wettbewerber dar, um in den Markt für Telefonverzeichnisse einzutreten. Dieser wird zurzeit durch den Quasi-Monopolisten Swisscom Directories mit seinen Verzeichnissen local.ch und search.ch beherrscht, der aufgrund des fehlenden Wettbewerbs auf diesem Markt eine Preispolitik bei seinen Dienstleistungen anwendet, die von einer zunehmenden Zahl von KMU und Privatpersonen als missbräuchlich angesehen wird, und vom Preisüberwacher seit Langem angeprangert wird.</p><p>Darüber hinaus stellt sich die Frage, inwiefern Swisscom den öffentlichen Auftrag, der ihr übertragen wurde, missbraucht, indem das Unternehmen eine Bezahlung für bestimmte Leistungen verlangt, die eigentlich im Hinblick auf das Fortbestehen des öffentlichen Telefonverzeichnisses für die Abonnenten aufgrund der finanziellen Kompensation, die dem Inhaber der Grundversorgungskonzession zugestanden wird, kostenlos sein müssten. Ein Arzt zum Beispiel, der einen Anschluss gemeinsam mit einem anderen Arzt nutzt (Gemeinschaftspraxis), muss heute dafür bezahlen, dass er in das öffentliche Telefonverzeichnis aufgenommen wird.</p><p>Die vorgeschlagene Gesetzesänderung sieht insbesondere die Wiedereinführung der Rubrik vor, die 2015 unverständlicherweise von Artikel 11 FDV entfernt wurde, sowie die Vollständigkeit der Benutzer von jedem Adressierungselement. Sie zielt nicht nur darauf ab, bestimmte Missbräuche zu beenden, indem die Kostenfreiheit der Eintragung der Mindestinhalte bekräftigt wird, sondern auch darauf, die Grundbedingungen für die Entstehung konkurrierender Angebote auf dem Markt der Telefonverzeichnisse zu schaffen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 30. April 1997 betreffend die Fernmeldedienste (FMG; RS 784.10) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 12d Abs. 2 zweiter Satz</p><p>Der Mindestinhalt muss ein autonomes und leistungsfähiges Funktionieren des öffentlichen Telefonverzeichnisses ermöglichen. Er umfasst insbesondere Adressierungselemente, die Identität aller Abonnenten, einschliesslich der gemeinsamen Benutzer eines gemeinschaftlichen Anschlusses, ihre Kontaktadresse, einschliesslich der elektronischen Adresse, und eine Rubrik, die erlaubt, den Abonnenten oder den gemeinsamen Benutzer nach seiner Tätigkeit aufzufinden.</p><p>Art. 12d Abs. 3</p><p>Die Eintragung des Mindestinhalts in das Telefonverzeichnis ist für den Abonnenten und die fünf ersten gemeinsamen Nutzer eines gleichen Adressierungselements kostenlos.</p>
    • Für ein leistungsfähiges und wettbewerbsförderndes öffentliches Telefonverzeichnis

Back to List